Full text : Obrigkeit und Untertanen

hen  worden  seien141.  Und  weil  sie  wußten,  daß  Wilhelm  Heinrich  wie  bislang  kein
Landesherr  vor  ihm,  alle  Mittel  ergreifen  würde,  eine  Stadt  blühend  zu  machen  und
in  Aufnahme  zu  bringen,  erhoben  sie  zusätzlich  zur  allgemeinen  Bitte  um
Privilegienkonfirmation  vier  spezielle  Forderungen,  die  allesamt  ausschließlich
ökonomische  Aspekte  betrafen.  Das  war  eine  taktisch  kluge  Argumentation,  um  die
Herrschaft  an  ihren  eigenen  Ansprüchen  zu  messen.  Sie  wollten  erstens  wieder  in  den
Genuß  der  Weinkaufzehrungen  auf  dem  Rathaus  gelangen,  die  ihnen  anläßlich  der
Rathausschenkung  von  1604  überlassen,  seit  einigen  Jahren  aber  entzogen  worden
waren,  wodurch  der  Schaden  für  die  Städte  angeblich  beträchtlich  sei;  in  diesem
Zusammenhang  wiederholten  die  Gerichtsleute  ihre  bereits  1748  abgeschlagene  Bitte
um  Überlassung  der  vollen  Weinkompetenz  zu  ihrer  Besoldung142.  Zweitens  beanspruchten
  sie  die  Ausdehnung  des  halben  Ohmgeldes  auf  die  beiden,  von  der  Herrschaft
  neuangelegten  Wirtshäuser,  die  zwar  außerhalb  der  Städte,  aber  noch  auf
deren  Bann  lagen,  nämlich  das  Brauhaus  in  der  Talstraße  auf  Saarbrücker  und  das
Wirtshaus  bei  der  Kohlwage  auf  St.Johanner  Bann143.  Die  dritte  spezielle  Forderung
stand  in  indirektem  Zusammenhang  mit  der  städtischen  Marktfreiheit:  Die  Gerichte
baten  um  generelle  Befreiung  vom  Brückengeld  und  beriefen  sich  darauf,  daß  die
Einwohner  beider  Städte  bislang  von  allen  Waren  und  Gütern,  die  in  den  Städten
blieben  und  entweder  zur  Handelschaft  gehört  haben  oder  auch  zum  eigenen  Gebrauch
  consumiret  worden  sind,  kein  Brückengeld  zahlen  mußten;  diese  Abgabe
wurde  erst  seit  einiger  Zeit  von  der  Bürgerschaft  verlangt,  wodurch  aber  das  Commercium
  sehr  leiden  würde144 145.  Die  vierte  besondere  Bitte  schließlich  betraf  den
Eckpfeiler  der  städtischen  Marktfreiheit:  das  eigene  Siegel,  das  den  Städten  bereits
im  Freiheitsbrief  verliehen  und  dann  nach  Verlust  im  Jahre  1462  durch  ein  neues
ersetzt  worden  war;  die  Städte  benutzten  dieses  Siegel  bei  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Händeln,  bis  vor  einigen  Jahren  vom  Oberamt  der  Befehl  kam,  daß  sie
sich  des  Propsteisiegels  bedienen  sollten.  Die  Beschwerde  ging  nun  dahin,  daß  das
Stadtgericht  wie  ein  anderer  Privatus  die  von  Stadtgütern  beschehende(n)  Verkäufe
dem  Probsteyen  Protocollo  inseriren  zu  laßen  angehalten  werden  willH5.  Diese  letzte
Spezial-Forderung  verweist  zugleich  auf  einen  weiteren  Problemkomplex,  der  in  der
Supplik  von  1762  zum  ersten  Mal  zum  Tragen  kam:  Jetzt  erst  zeigten  sich  in  vollem
Umfang  die  Auswirkungen  der  Gründung  des  Oberamts  von  1741.  Die  Tatsache,  daß

141  Ebd.,  fol.l;  s.a.  das  Eingangsprotokoll  d.  Freiheitsbriefs:  zu  Unserm  Nutz  und  Besserung  (Köllner,
Städte  I,  S.28).
142  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien  v.  18.Februar  1762:  LA  SB  22/2851,
fol.4f.  (zit.4);  vgl.  zur  Rathausschenkung  von  1604  inkl.  der  Weinkaufzehrungen  nochmals  Köllner,
Städte  1,8.221.
143  Vgl.  dazu  auch  Jung,  Ackerbau,  S.141f,
144  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien  v.  18.Febmar  1762:  LA  SB  22/2851,
foi.5v.u.6r.
145  Ebd.,  fol.6v.;  vgl.  dazu  auch  das  Schreiben  des  Stadtgerichts  v.  14.Mai  1762:  ebd.,  fol.39f.,  das  diese
Beschwerde  etwas  näher  erläutert.

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