hen worden seien141. Und weil sie wußten, daß Wilhelm Heinrich wie bislang kein
Landesherr vor ihm, alle Mittel ergreifen würde, eine Stadt blühend zu machen und
in Aufnahme zu bringen, erhoben sie zusätzlich zur allgemeinen Bitte um
Privilegienkonfirmation vier spezielle Forderungen, die allesamt ausschließlich
ökonomische Aspekte betrafen. Das war eine taktisch kluge Argumentation, um die
Herrschaft an ihren eigenen Ansprüchen zu messen. Sie wollten erstens wieder in den
Genuß der Weinkaufzehrungen auf dem Rathaus gelangen, die ihnen anläßlich der
Rathausschenkung von 1604 überlassen, seit einigen Jahren aber entzogen worden
waren, wodurch der Schaden für die Städte angeblich beträchtlich sei; in diesem
Zusammenhang wiederholten die Gerichtsleute ihre bereits 1748 abgeschlagene Bitte
um Überlassung der vollen Weinkompetenz zu ihrer Besoldung142. Zweitens beanspruchten
sie die Ausdehnung des halben Ohmgeldes auf die beiden, von der Herrschaft
neuangelegten Wirtshäuser, die zwar außerhalb der Städte, aber noch auf
deren Bann lagen, nämlich das Brauhaus in der Talstraße auf Saarbrücker und das
Wirtshaus bei der Kohlwage auf St.Johanner Bann143. Die dritte spezielle Forderung
stand in indirektem Zusammenhang mit der städtischen Marktfreiheit: Die Gerichte
baten um generelle Befreiung vom Brückengeld und beriefen sich darauf, daß die
Einwohner beider Städte bislang von allen Waren und Gütern, die in den Städten
blieben und entweder zur Handelschaft gehört haben oder auch zum eigenen Gebrauch
consumiret worden sind, kein Brückengeld zahlen mußten; diese Abgabe
wurde erst seit einiger Zeit von der Bürgerschaft verlangt, wodurch aber das Commercium
sehr leiden würde144 145. Die vierte besondere Bitte schließlich betraf den
Eckpfeiler der städtischen Marktfreiheit: das eigene Siegel, das den Städten bereits
im Freiheitsbrief verliehen und dann nach Verlust im Jahre 1462 durch ein neues
ersetzt worden war; die Städte benutzten dieses Siegel bei gerichtlichen und außergerichtlichen
Händeln, bis vor einigen Jahren vom Oberamt der Befehl kam, daß sie
sich des Propsteisiegels bedienen sollten. Die Beschwerde ging nun dahin, daß das
Stadtgericht wie ein anderer Privatus die von Stadtgütern beschehende(n) Verkäufe
dem Probsteyen Protocollo inseriren zu laßen angehalten werden willH5. Diese letzte
Spezial-Forderung verweist zugleich auf einen weiteren Problemkomplex, der in der
Supplik von 1762 zum ersten Mal zum Tragen kam: Jetzt erst zeigten sich in vollem
Umfang die Auswirkungen der Gründung des Oberamts von 1741. Die Tatsache, daß
141 Ebd., fol.l; s.a. das Eingangsprotokoll d. Freiheitsbriefs: zu Unserm Nutz und Besserung (Köllner,
Städte I, S.28).
142 Petition der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien v. 18.Februar 1762: LA SB 22/2851,
fol.4f. (zit.4); vgl. zur Rathausschenkung von 1604 inkl. der Weinkaufzehrungen nochmals Köllner,
Städte 1,8.221.
143 Vgl. dazu auch Jung, Ackerbau, S.141f,
144 Petition der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien v. 18.Febmar 1762: LA SB 22/2851,
foi.5v.u.6r.
145 Ebd., fol.6v.; vgl. dazu auch das Schreiben des Stadtgerichts v. 14.Mai 1762: ebd., fol.39f., das diese
Beschwerde etwas näher erläutert.
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