Full text : Obrigkeit und Untertanen

überwachen;  gerade  letzteres,  die  Prüfung  von  Maßen  und  Gewichten,  die  bislang  in
der  Obhut  des  Stadtgerichts  lag,  unterstand  nun  zwar  weiterhin  dem  Stadtgericht,  das
Polizeiamt  hatte  jedoch  darauf  zu  sehen,  daß  alles  ordentlich  besorget  werde  -
kurzum:  die  Aufsicht  des  1745  gegründeten  herrschaftlichen  Polizeiamts  wurde  nun
in  ganz  erheblichem  Maße  auch  auf  die  städtischen  Marktangelegenheiten  ausgedehnt1,7.
  Weshalb  war  das  so?  Einmal  ist  es  ganz  typisch,  daß  die  Politik  der  'guten
Polizei'  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  ihre  "Akzente  (...)  bei  der  Ökonomie"
  setzte137 138.  Zum  andern  müssen  wir  uns  kurz  den  landesgeschichtlichen  Kontext
der  Entstehungszeit  der  Polizeiordnung  von  1762  vergegenwärtigen:  Wirtschaftlich
gesehen  nahmen  die  beiden  Saarstädte  unter  Wilhelm  Heinrich  einen  enormen  Aufschwung,
  den  der  Fürst  seit  Anbeginn  seiner  Regierung  förderte;  vor  allem  dem
Handel  widmete  er  sein  ganz  besonderes  Augenmerk,  und  seit  der  Jahrhundertmitte  -
wir  haben  davon  erzählt  -  bildete  sich  in  den  Städten  eine  eigene  Kaufmannschicht
heraus,  die  vom  Fürsten  durch  verschiedene  Privilegien  gefördert  wurde  und  sich
schließlich  in  der  Kranengesellschaft  eine  außerzünftische  Organisationsform
schuf139.  In  diesem  Kontext  -  vor  allem  der  starken  Handelsförderung  des  Fürsten  -
ist  die  Polizeiordnung  von  1762,  deren  Schwerpunkt  die  'gute  Marktordnung'  bildete,
zu  sehen.  Der  Fürst  versprach  sich  davon  einen  zusätzlichen  Impuls  zur  Besserung
der  städtischen  Wirtschaft.  Die  Städte  jedoch  sahen  dies  ganz  anders,  sie  erblickten
darin  hauptsächlich  einen  herrschaftlichen  Eingriff  in  ihre  Marktfreiheit.  Für  sie
bestand  ein  Widerspruch  zwischen  der  wirtschaftlichen  Förderungspolitik  des  Fürsten
  und  dem  Zugriff  auf  ihre  Privilegien,  weil  sie  davon  überzeugt  waren,  daß  sie
allein  für  ihre  selbstbestimmten  Belange  am  besten  sorgen  könnten.  Daher  versuchten
  die  Städte  bzw.  die  Stadtgerichte,  in  deren  Obhut  die  wirtschaftlichen
Angelegenheiten  lagen,  sich  diesen  vorgeblichen  Widerspruch,  diese  angebliche
Ambivalenz,  zunutze  zu  machen.
Schon  emen  Monat  nach  Abfassung  der  neuen  Polizeiordnung,  am  18.Februar  1762
richteten  die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  erneut  eine  Bitte  an  den
Fürsten  um  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien140.  Wie  keine  andere  Petition
zuvor,  ist  diese  Bittschrift  von  wirtschaftlichem  Denken  geprägt.  Schon  gleich  zu
Beginn  erinnerten  die  Gerichtsmänner  den  Fürsten  daran,  daß  die  Privilegien  im
Jahre  1322  zum  beßem  Flor  und  Aufnehmen  derer  Städte  von  Graf  Johann  I.  verlie-137

  Vgl.  hierzu  ebd.  auch  die  Einleitung  in  der  Polizeiordnung  v.  1762,  wo  es  bei  Art.29  heißt,  daß  das
Polizeiamt  zwar  schon  zuvor  verschiedene  Instructiones  diesbezüglich  erhalten  habe,  nun  aber  noch
weiter(es)  verordnet  werden  müsse  (S.7);  zu  den  Maßen  u.  Gewichten  vgl.  Art.41  (zit.9).
138  Vgl.  allgem.  dazu  Willoweit,  Verfassungsgeschichte,  S.180f.
139  Vgl.  oben  Kap.II.la).
140  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien  v.  18.Februar  1762:  LA  SB
22/2851,  fol.  1-8.
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