überwachen; gerade letzteres, die Prüfung von Maßen und Gewichten, die bislang in
der Obhut des Stadtgerichts lag, unterstand nun zwar weiterhin dem Stadtgericht, das
Polizeiamt hatte jedoch darauf zu sehen, daß alles ordentlich besorget werde -
kurzum: die Aufsicht des 1745 gegründeten herrschaftlichen Polizeiamts wurde nun
in ganz erheblichem Maße auch auf die städtischen Marktangelegenheiten ausgedehnt1,7.
Weshalb war das so? Einmal ist es ganz typisch, daß die Politik der 'guten
Polizei' in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts ihre "Akzente (...) bei der Ökonomie"
setzte137 138. Zum andern müssen wir uns kurz den landesgeschichtlichen Kontext
der Entstehungszeit der Polizeiordnung von 1762 vergegenwärtigen: Wirtschaftlich
gesehen nahmen die beiden Saarstädte unter Wilhelm Heinrich einen enormen Aufschwung,
den der Fürst seit Anbeginn seiner Regierung förderte; vor allem dem
Handel widmete er sein ganz besonderes Augenmerk, und seit der Jahrhundertmitte -
wir haben davon erzählt - bildete sich in den Städten eine eigene Kaufmannschicht
heraus, die vom Fürsten durch verschiedene Privilegien gefördert wurde und sich
schließlich in der Kranengesellschaft eine außerzünftische Organisationsform
schuf139. In diesem Kontext - vor allem der starken Handelsförderung des Fürsten -
ist die Polizeiordnung von 1762, deren Schwerpunkt die 'gute Marktordnung' bildete,
zu sehen. Der Fürst versprach sich davon einen zusätzlichen Impuls zur Besserung
der städtischen Wirtschaft. Die Städte jedoch sahen dies ganz anders, sie erblickten
darin hauptsächlich einen herrschaftlichen Eingriff in ihre Marktfreiheit. Für sie
bestand ein Widerspruch zwischen der wirtschaftlichen Förderungspolitik des Fürsten
und dem Zugriff auf ihre Privilegien, weil sie davon überzeugt waren, daß sie
allein für ihre selbstbestimmten Belange am besten sorgen könnten. Daher versuchten
die Städte bzw. die Stadtgerichte, in deren Obhut die wirtschaftlichen
Angelegenheiten lagen, sich diesen vorgeblichen Widerspruch, diese angebliche
Ambivalenz, zunutze zu machen.
Schon emen Monat nach Abfassung der neuen Polizeiordnung, am 18.Februar 1762
richteten die Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts erneut eine Bitte an den
Fürsten um Bestätigung der städtischen Privilegien140. Wie keine andere Petition
zuvor, ist diese Bittschrift von wirtschaftlichem Denken geprägt. Schon gleich zu
Beginn erinnerten die Gerichtsmänner den Fürsten daran, daß die Privilegien im
Jahre 1322 zum beßem Flor und Aufnehmen derer Städte von Graf Johann I. verlie-137
Vgl. hierzu ebd. auch die Einleitung in der Polizeiordnung v. 1762, wo es bei Art.29 heißt, daß das
Polizeiamt zwar schon zuvor verschiedene Instructiones diesbezüglich erhalten habe, nun aber noch
weiter(es) verordnet werden müsse (S.7); zu den Maßen u. Gewichten vgl. Art.41 (zit.9).
138 Vgl. allgem. dazu Willoweit, Verfassungsgeschichte, S.180f.
139 Vgl. oben Kap.II.la).
140 Vgl. die Petition der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien v. 18.Februar 1762: LA SB
22/2851, fol. 1-8.
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