sten Forderungen abgeschlagen wurden, gaben sich die Städte zunächst einmal mit
den marginalen Konzessionen zufrieden131. Die Tatsache, daß die Streitigkeiten und
Prozesse mit der Herrschaft beigelegt und einige Punkte wie das Weinaufschlaggeld
wieder in die Privilegien aufgenommen worden waren, genügte ihnen offenbar, so
daß vorerst Ruhe im städtischen Privilegienstreit einkehrte. Aber die Ruhe hielt nicht
lange an; denn die Politik der 'guten Polizey' ging weiter und rief die Stadtgerichte
schon bald wieder auf den Plan.
Am 8.Januar 1762 sah sich Fürst Wilhelm Heinrich veranlaßt, die städtische Polizeiordnung
von 1745 zum gemeinen Besten zu verändern und durch eine neue Verordnung
zu ersetzen132. Es ist nicht ganz richtig, wenn Michael Jung annimmt, daß
durch die neue Polizeiordnung die Befugnisse des Polizeiamtes derart erweitert
wurden, "daß für das gemeinsame Stadtgericht keine Polizeiaufgaben mehr übrig
blieben"133. Zwar wurden dem herrschaftlichen Polizeiamt nun eine Vielzahl ehemals
städtischer Obliegenheiten zugeordnet: "Sittenpolizei, Gewerbepolizei, Marktpolizei,
Sorge für die öffentliche Sicherheit und Ruhe, für die Sauberkeit der Straßen,
Feuerlöschwesen" - all dies stand von nun an unter staatlicher Kontrolle. Aber Edith
Ennen hat zu Recht daraufhingewiesen, daß die Feld- und Flurpolizei in der Verordnung
nicht genannt wurden, "sie oblag noch weiterhin den städtischen Behörden,
die sie durch ihre gewählten Schützen handhaben ließ"134. Was der Forschung jedoch
bislang gänzlich entgangen ist, war eine spezifische Neuartigkeit der Polizeiordnung
von 1762, die uns erneut auf den Zusammenhang, d.h. den diametralen Gegensatz
zwischen der Politik der 'guten Polizey' und den städtischen Privilegien verweist. Die
neue Polizeiordnung beschnitt nämlich die Privilegien in einem Bereich, der bis dato
von der herrschaftlichen Politik eher ausgespart bzw. noch gar nicht richtig wahrgenommen
wurde: Der städtischen Marktfreiheit, die - wie wir oben gesehen haben -
einen wesentlichen Bestandteil des Freiheitsbriefs von 1322 ausmachte, in der Folge
durch zusätzliche Freiheiten immer mehr erweitert wurde und den Städten auch auf
wirtschaftlichem Gebiet eine relativ hohe Autonomie verlieh135. Die Polizeiordnung
von 1762 widmete ganze 13 von insgesamt 44 Artikeln der gute(n) Markt-Ordnung,
auf deren Einhaltung das Polizeiamt zum Besten des Publici genauestens achten
sollte136. So hatte das Polizeiamt den Verkauf an den Markttagen, den Fruchthandel,
den Besuch des Wochenmarkts, den Marktpreis und die Maße und Gewichte zu
131 Vgl. dagegen die völlig falsche Beurteilung v. Köllner (Städte I, S.356), der die Petition nicht kannte
u. dem 'gnädigen' Wortlaut der Resolution aufsaß.
132 Polizeiordnung für die beiden Städte v. 8.Januar 1762: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 269, S.l-10
(zit.S.2).
133 Jung, Ackerbau, S.140.
134 Vgl. Ennen, Organisation, S.l 10.
133 Vgl. oben das Kap. zur Ausgangslage II.4a) sowie das Kap. "Marktordnung" bei Ruppersberg, Städte
I, S.126ff.
136 Vgl. die Art.29-41 d. Polizordnung v, 1762: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 269, S.7ff. (zit.7).
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