Full text : Obrigkeit und Untertanen

sten  Forderungen  abgeschlagen  wurden,  gaben  sich  die  Städte  zunächst  einmal  mit
den  marginalen  Konzessionen  zufrieden131.  Die  Tatsache,  daß  die  Streitigkeiten  und
Prozesse  mit  der  Herrschaft  beigelegt  und  einige  Punkte  wie  das  Weinaufschlaggeld
wieder  in  die  Privilegien  aufgenommen  worden  waren,  genügte  ihnen  offenbar,  so
daß  vorerst  Ruhe  im  städtischen  Privilegienstreit  einkehrte.  Aber  die  Ruhe  hielt  nicht
lange  an;  denn  die  Politik  der  'guten  Polizey'  ging  weiter  und  rief  die  Stadtgerichte
schon  bald  wieder  auf  den  Plan.
Am  8.Januar  1762  sah  sich  Fürst  Wilhelm  Heinrich  veranlaßt,  die  städtische  Polizeiordnung
  von  1745  zum  gemeinen  Besten  zu  verändern  und  durch  eine  neue  Verordnung
  zu  ersetzen132.  Es  ist  nicht  ganz  richtig,  wenn  Michael  Jung  annimmt,  daß
durch  die  neue  Polizeiordnung  die  Befugnisse  des  Polizeiamtes  derart  erweitert
wurden,  "daß  für  das  gemeinsame  Stadtgericht  keine  Polizeiaufgaben  mehr  übrig
blieben"133.  Zwar  wurden  dem  herrschaftlichen  Polizeiamt  nun  eine  Vielzahl  ehemals
städtischer  Obliegenheiten  zugeordnet:  "Sittenpolizei,  Gewerbepolizei,  Marktpolizei,
Sorge  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ruhe,  für  die  Sauberkeit  der  Straßen,
Feuerlöschwesen"  -  all  dies  stand  von  nun  an  unter  staatlicher  Kontrolle.  Aber  Edith
Ennen  hat  zu  Recht  daraufhingewiesen,  daß  die  Feld-  und  Flurpolizei  in  der  Verordnung
  nicht  genannt  wurden,  "sie  oblag  noch  weiterhin  den  städtischen  Behörden,
die  sie  durch  ihre  gewählten  Schützen  handhaben  ließ"134.  Was  der  Forschung  jedoch
bislang  gänzlich  entgangen  ist,  war  eine  spezifische  Neuartigkeit  der  Polizeiordnung
von  1762,  die  uns  erneut  auf  den  Zusammenhang,  d.h.  den  diametralen  Gegensatz
zwischen  der  Politik  der  'guten  Polizey'  und  den  städtischen  Privilegien  verweist.  Die
neue  Polizeiordnung  beschnitt  nämlich  die  Privilegien  in  einem  Bereich,  der  bis  dato
von  der  herrschaftlichen  Politik  eher  ausgespart  bzw.  noch  gar  nicht  richtig  wahrgenommen
  wurde:  Der  städtischen  Marktfreiheit,  die  -  wie  wir  oben  gesehen  haben  -
einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Freiheitsbriefs  von  1322  ausmachte,  in  der  Folge
durch  zusätzliche  Freiheiten  immer  mehr  erweitert  wurde  und  den  Städten  auch  auf
wirtschaftlichem  Gebiet  eine  relativ  hohe  Autonomie  verlieh135.  Die  Polizeiordnung
von  1762  widmete  ganze  13  von  insgesamt  44  Artikeln  der  gute(n)  Markt-Ordnung,
auf  deren  Einhaltung  das  Polizeiamt  zum  Besten  des  Publici  genauestens  achten
sollte136.  So  hatte  das  Polizeiamt  den  Verkauf  an  den  Markttagen,  den  Fruchthandel,
den  Besuch  des  Wochenmarkts,  den  Marktpreis  und  die  Maße  und  Gewichte  zu

131  Vgl.  dagegen  die  völlig  falsche  Beurteilung  v.  Köllner  (Städte  I,  S.356),  der  die  Petition  nicht  kannte
u.  dem  'gnädigen'  Wortlaut  der  Resolution  aufsaß.
132  Polizeiordnung  für  die  beiden  Städte  v.  8.Januar  1762:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  269,  S.l-10
(zit.S.2).
133  Jung,  Ackerbau,  S.140.
134  Vgl.  Ennen,  Organisation,  S.l  10.
133  Vgl.  oben  das  Kap.  zur  Ausgangslage  II.4a)  sowie  das  Kap.  "Marktordnung"  bei  Ruppersberg,  Städte
I,  S.126ff.
136 Vgl.  die  Art.29-41  d.  Polizordnung  v,  1762:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  269,  S.7ff.  (zit.7).

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