etwa die Prozesse, die derzeit zwischen der Herrschaft und den Städten wegen der
Waldungen, des Ackerlandes und der freien Mühlenfahrt schwelten, aufgehoben
werden; auch die Kreiskompagnie sollte zur Erleichterung der Bürgerschaft nicht
mehr auf deren Kosten, sondern wie früher gegen Entrichtung eines Quartiergeldes
einlogiert werden; ja sogar das Weinaufschlaggeld gestand er nach einigem Zögern
den Städten wieder zu125. In den wichtigen Punkten ließ der Fürst jedoch nicht mit
sich reden: Auf die Bitte nach Aufnahme des Forstdekrets seiner Mutter in die
Privilegien ging er gar nicht ein, die Forderung nach Befreiung vom Grundbimzehnt
beschied er mit einem kurzen abgeschlagen, hinsichtlich der Weinkompetenz meinte
er, daß es ihm lib sei, wenn einer von seinen Bediensteten dabei die Aufsicht führte,
die Ausnahmeregelung bei der Jagdfron-Befreiung dehnte er noch auf Schweinejagden
aus, weil dabei auch Wölfe gefangen würden, und auf die generelle Anfrage
um Bestätigung der alten Privilegien notierte er nur ganz lapidar: kan seine Richtigkeit
haben'26. Hier zeigt sich doch, wie sehr Wilhelm Heinrich zunächst einmal
absolutistischer Herrscher war. Das kam auch dann zum Ausdruck, als die Stadtgerichte
ihre Bitte um völlige Überlassung der Weinkompetenz wiederholten und der
Fürst das erneute Gesuch mit der Begründung abschlug, weil ihm allein das Ohmgeld
vi' superioritatis territorialis gebühre und die Städte die Hälfte davon nur (sic!) ex
privilegio genießen würden127. Diese jeder Kritik enthobene Haltung erklärt auch
seine recht harsche Reaktion auf das Geldangebot der Städte ein: Verlange kein
Present von ihnen von dausend Gulden, sondern nur daß die beeden Statten sich
gezimpt aujfüren und keine unnodige Schwierigkeiten anfangen zu ihrem Schaden,
die durch nicht nutzige Köpfe under ihnen angesponnen werden; außerdem sollten
sie künftig ihre Namen unter die Bittschriften setzen, damit man die Leute kenne und
der Unschuldige mit dem Schuldigen nicht zugleich leidet'2*. Mit sich verhandeln ließ
dieser Fürst nicht, zuerst hatten die Untertanen zu gehorchen, ihre Mitsprache holte
Wilhelm Heinrich nur dort ein, wo er allein es für richtig hielt - das war das absolutistische
Prinzip, und es besaß oberste Priorität129!
Die Regierung faßte die Antwort des Fürsten Anfang November 1748 in eine offizielle
Resolution und machte sie den Stadtgerichten bekannt130. Obwohl in der
Resolution kein Wort von den städtischen Privilegien zu finden war und die wichtig¬125
Vgl. ebd. den Punkt 9, wo er es zunächst abschlagen will, dann aber doch konzediert.
126 Ebd.,fol,244r.u.v.
127 Vgl. das Konzept des Dekrets v. 17.August 1749: LA SB 22/2852, fol.7r.
128 Vgl. den Vermerk des Fürsten v. 29.Oktober 1748: LA SB 22/2850, fol.244f.
129 Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Wilhelm Heinrich bei manchen Projekten die Meinung
seiner Untertanen einholte; mit tatsächlicher 'Konsenspolitik' darf dies nicht verwechselt werden; es
war wohl vielmehr so, wie Hans-Walter Herrmann, sich in die Zeit versetzend, schrieb: Wilhelm
Heinrich "liebte es, zuweilen die Meinung seiner Untertanen über das eine oder das andere seiner
Projekte einzuholen’' (Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.57).
130 Vgl. die Regierungsresolution v. 5.November 1748: LA SB 22/2850, fol.238f.
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