Full text : Obrigkeit und Untertanen

etwa  die  Prozesse,  die  derzeit  zwischen  der  Herrschaft  und  den  Städten  wegen  der
Waldungen,  des  Ackerlandes  und  der  freien  Mühlenfahrt  schwelten,  aufgehoben
werden;  auch  die  Kreiskompagnie  sollte  zur  Erleichterung  der  Bürgerschaft  nicht
mehr  auf  deren  Kosten,  sondern  wie  früher  gegen  Entrichtung  eines  Quartiergeldes
einlogiert  werden;  ja  sogar  das  Weinaufschlaggeld  gestand  er  nach  einigem  Zögern
den  Städten  wieder  zu125.  In  den  wichtigen  Punkten  ließ  der  Fürst  jedoch  nicht  mit
sich  reden:  Auf  die  Bitte  nach  Aufnahme  des  Forstdekrets  seiner  Mutter  in  die
Privilegien  ging  er  gar  nicht  ein,  die  Forderung  nach  Befreiung  vom  Grundbimzehnt
beschied  er  mit  einem  kurzen  abgeschlagen,  hinsichtlich  der  Weinkompetenz  meinte
er,  daß  es  ihm  lib  sei,  wenn  einer  von  seinen  Bediensteten  dabei  die  Aufsicht  führte,
die  Ausnahmeregelung  bei  der  Jagdfron-Befreiung  dehnte  er  noch  auf  Schweinejagden
  aus,  weil  dabei  auch  Wölfe  gefangen  würden,  und  auf  die  generelle  Anfrage
um  Bestätigung  der  alten  Privilegien  notierte  er  nur  ganz  lapidar:  kan  seine  Richtigkeit
  haben'26.  Hier  zeigt  sich  doch,  wie  sehr  Wilhelm  Heinrich  zunächst  einmal
absolutistischer  Herrscher  war.  Das  kam  auch  dann  zum  Ausdruck,  als  die  Stadtgerichte
  ihre  Bitte  um  völlige  Überlassung  der  Weinkompetenz  wiederholten  und  der
Fürst  das  erneute  Gesuch  mit  der  Begründung  abschlug,  weil  ihm  allein  das  Ohmgeld
vi'  superioritatis  territorialis  gebühre  und  die  Städte  die  Hälfte  davon  nur  (sic!)  ex
privilegio  genießen  würden127.  Diese  jeder  Kritik  enthobene  Haltung  erklärt  auch
seine  recht  harsche  Reaktion  auf  das  Geldangebot  der  Städte  ein:  Verlange  kein
Present  von  ihnen  von  dausend  Gulden,  sondern  nur  daß  die  beeden  Statten  sich
gezimpt  aujfüren  und  keine  unnodige  Schwierigkeiten  anfangen  zu  ihrem  Schaden,
die  durch  nicht  nutzige  Köpfe  under  ihnen  angesponnen  werden;  außerdem  sollten
sie  künftig  ihre  Namen  unter  die  Bittschriften  setzen,  damit  man  die  Leute  kenne  und
der  Unschuldige  mit  dem  Schuldigen  nicht  zugleich  leidet'2*.  Mit  sich  verhandeln  ließ
dieser  Fürst  nicht,  zuerst  hatten  die  Untertanen  zu  gehorchen,  ihre  Mitsprache  holte
Wilhelm  Heinrich  nur  dort  ein,  wo  er  allein  es  für  richtig  hielt  -  das  war  das  absolutistische
  Prinzip,  und  es  besaß  oberste  Priorität129!
Die  Regierung  faßte  die  Antwort  des  Fürsten  Anfang  November  1748  in  eine  offizielle
  Resolution  und  machte  sie  den  Stadtgerichten  bekannt130.  Obwohl  in  der
Resolution  kein  Wort  von  den  städtischen  Privilegien  zu  finden  war  und  die  wichtig¬125

  Vgl.  ebd.  den  Punkt  9,  wo  er  es  zunächst  abschlagen  will,  dann  aber  doch  konzediert.
126  Ebd.,fol,244r.u.v.
127  Vgl.  das  Konzept  des  Dekrets  v.  17.August  1749:  LA  SB  22/2852,  fol.7r.
128  Vgl.  den  Vermerk  des  Fürsten  v.  29.Oktober  1748:  LA  SB  22/2850,  fol.244f.
129  Daran  ändert  auch  die  Tatsache  nichts,  daß  Wilhelm  Heinrich  bei  manchen  Projekten  die  Meinung
seiner  Untertanen  einholte;  mit  tatsächlicher  'Konsenspolitik'  darf  dies  nicht  verwechselt  werden;  es
war  wohl  vielmehr  so,  wie  Hans-Walter  Herrmann,  sich  in  die  Zeit  versetzend,  schrieb:  Wilhelm
Heinrich  "liebte  es,  zuweilen  die  Meinung  seiner  Untertanen  über  das  eine  oder  das  andere  seiner
Projekte  einzuholen’'  (Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.57).
130  Vgl.  die  Regierungsresolution  v.  5.November  1748:  LA  SB  22/2850,  fol.238f.
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