in diesem Dekret (wie wir oben breit geschildert haben) die gänzliche Befreiung vom
Forstamt gar nicht festgeschrieben, sondern im Gegenteil die Präsenz eines Forstbediensteten
bei den städtischen Freveltagen vorgesehen war119 120. Auch die Bitte um
Erlaß des Grundbimzehnten stand in keiner Relation zu den Privilegien, die Gerichtsmänner
konnten sich hierbei lediglich auf die ein Jahr zuvor gewährte Befreiung
berufen520. Die Städte brachten aber auch einige Punkte vor, die ihnen früher als
Privilegien gewährt, im Laufe der Zeit jedoch wieder entzogen worden waren. So
z.B. das Weinaufschlaggeld, das sie von Graf Gustav Adolf im Jahre 1660 erhalten
hatten und unter nassau-usingischer Vormundschaft nicht mehr bestätigt bekamen121.
Gleichfalls beanspruchten die Gerichte die völlige Weinkompetenz, die ihnen nach
der uhralten Observanz alleinig zugestanden hatte, im Laufe der Zeit aber durch die
Ausdehnung des staatlichen Aufsichtsrechtes entzogen worden war122; auch sahen sie
sich gezwungen, die generelle Befreiung von herrschaftlichen Jagdfronen mit Ausnahme
der Wolfsjagd vorzubringen, weil der Fürst ihnen diese so bedeutende 'Freiheit'
einzuschränken gedachte. Insgesamt trugen sie 16 zusätzliche Punkte vor, von
den viele auch auf Abstellung ganz punktueller Mißstände ausgerichtet waren. Die
Supplik von 1748 überrascht aber nicht nur durch die Vielzahl der Forderungen, die
weit über das defensive Ziel einer traditionellen Privilegienbestätigung hinauswiesen.
Sie wirft auch ein ganz bezeichnendes Licht auf die politische Mentalität der
bürgerlichen Repräsentanten: Am Ende ihrer Bitte boten die Gerichtsmänner nämlich
dem Fürsten eine Summe von 1.000 Gulden ein vor allemahl zum freywilligen
Geschenck für die zu erhoffende Konfirmation ihrer Privilegien an123. Damit brachten
sie das altständische, auf Wechselseitigkeit basierende Verhältnis von Obrigkeit und
Untertanen, das dem Freiheitsbrief von 1322 zugrundelag, zum Ausdruck und
'übersetzten' es sozusagen in die Neuzeit: Was im Hochmittelalter die personale
Treuebekundung war, das war im Zeitalter des Reformabsolutismus ein Geldgeschenk
- am Prinzip, nämlich an dem in den Köpfen der Untertanen so fest verwurzelten
mittelalterlichen Prinzip der Mutualität hatte sich nichts geändert!
Fürst Wilhelm Heinrich nahm höchstpersönlich in einem handschriftlichen Vermerk
Stellung zur Supplik der Stadtgerichte124. Die Antwort des Fürsten - und das ist
geradezu typisch für seine ganze Politik - läßt sich nicht einfach auf einen Nenner
bringen. In einigen Forderungen, in denen es vor allem um die Abstellung lokalspezifischer
Mißstände ging, zeigte er sich durchaus entgegenkommend: So sollten
1,9 Vgl. oben Kap.I.3.e) sowie nochmals das Dekret v. 8.Juni 1737: LA SB 22/2866, fol.157.
120 Vgl. zur Befreiung v. Grundbimzehnt i.J. 1747 Gerhard, Steuerwesen, S.49.
121 Vgl. oben die Ausgangslage Kap.II.4a).
122 Vgl. die Supplik der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien, hier als Rathausbeschluß
v.29.August 1748: LA SB 22/2850, fol.243, P.10; vgl. zur Weinkompetenz das Gutachten v. Lex:
ebd., fol.48f.
123 Supplik der beiden Städte v.29.August 1748: LA SB 22/2850, fol.246r.
124 Vgl. den Vermerk des Fürsten v. 29,Oktober 1748: LA SB 22/2850, 244ff,
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