Full text : Obrigkeit und Untertanen

in  diesem  Dekret  (wie  wir  oben  breit  geschildert  haben)  die  gänzliche  Befreiung  vom
Forstamt  gar  nicht  festgeschrieben,  sondern  im  Gegenteil  die  Präsenz  eines  Forstbediensteten
  bei  den  städtischen  Freveltagen  vorgesehen  war119 120.  Auch  die  Bitte  um
Erlaß  des  Grundbimzehnten  stand  in  keiner  Relation  zu  den  Privilegien,  die  Gerichtsmänner
  konnten  sich  hierbei  lediglich  auf  die  ein  Jahr  zuvor  gewährte  Befreiung
berufen520.  Die  Städte  brachten  aber  auch  einige  Punkte  vor,  die  ihnen  früher  als
Privilegien  gewährt,  im  Laufe  der  Zeit  jedoch  wieder  entzogen  worden  waren.  So
z.B.  das  Weinaufschlaggeld,  das  sie  von  Graf  Gustav  Adolf  im  Jahre  1660  erhalten
hatten  und  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft  nicht  mehr  bestätigt  bekamen121.
Gleichfalls  beanspruchten  die  Gerichte  die  völlige  Weinkompetenz,  die  ihnen  nach
der  uhralten  Observanz  alleinig  zugestanden  hatte,  im  Laufe  der  Zeit  aber  durch  die
Ausdehnung  des  staatlichen  Aufsichtsrechtes  entzogen  worden  war122;  auch  sahen  sie
sich  gezwungen,  die  generelle  Befreiung  von  herrschaftlichen  Jagdfronen  mit  Ausnahme
  der  Wolfsjagd  vorzubringen,  weil  der  Fürst  ihnen  diese  so  bedeutende  'Freiheit'
  einzuschränken  gedachte.  Insgesamt  trugen  sie  16  zusätzliche  Punkte  vor,  von
den  viele  auch  auf  Abstellung  ganz  punktueller  Mißstände  ausgerichtet  waren.  Die
Supplik  von  1748  überrascht  aber  nicht  nur  durch  die  Vielzahl  der  Forderungen,  die
weit  über  das  defensive  Ziel  einer  traditionellen  Privilegienbestätigung  hinauswiesen.
Sie  wirft  auch  ein  ganz  bezeichnendes  Licht  auf  die  politische  Mentalität  der
bürgerlichen  Repräsentanten:  Am  Ende  ihrer  Bitte  boten  die  Gerichtsmänner  nämlich
dem  Fürsten  eine  Summe  von  1.000  Gulden  ein  vor  allemahl  zum  freywilligen
Geschenck  für  die  zu  erhoffende  Konfirmation  ihrer  Privilegien  an123.  Damit  brachten
sie  das  altständische,  auf  Wechselseitigkeit  basierende  Verhältnis  von  Obrigkeit  und
Untertanen,  das  dem  Freiheitsbrief  von  1322  zugrundelag,  zum  Ausdruck  und
'übersetzten'  es  sozusagen  in  die  Neuzeit:  Was  im  Hochmittelalter  die  personale
Treuebekundung  war,  das  war  im  Zeitalter  des  Reformabsolutismus  ein  Geldgeschenk
  -  am  Prinzip,  nämlich  an  dem  in  den  Köpfen  der  Untertanen  so  fest  verwurzelten
  mittelalterlichen  Prinzip  der  Mutualität  hatte  sich  nichts  geändert!
Fürst  Wilhelm  Heinrich  nahm  höchstpersönlich  in  einem  handschriftlichen  Vermerk
Stellung  zur  Supplik  der  Stadtgerichte124.  Die  Antwort  des  Fürsten  -  und  das  ist
geradezu  typisch  für  seine  ganze  Politik  -  läßt  sich  nicht  einfach  auf  einen  Nenner
bringen.  In  einigen  Forderungen,  in  denen  es  vor  allem  um  die  Abstellung  lokalspezifischer
  Mißstände  ging,  zeigte  er  sich  durchaus  entgegenkommend:  So  sollten

1,9  Vgl.  oben  Kap.I.3.e)  sowie  nochmals  das  Dekret  v.  8.Juni  1737:  LA  SB  22/2866,  fol.157.
120  Vgl.  zur  Befreiung  v.  Grundbimzehnt  i.J.  1747  Gerhard,  Steuerwesen,  S.49.
121  Vgl.  oben  die  Ausgangslage  Kap.II.4a).
122  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien,  hier  als  Rathausbeschluß
v.29.August  1748:  LA  SB  22/2850,  fol.243,  P.10;  vgl.  zur  Weinkompetenz  das  Gutachten  v.  Lex:
ebd.,  fol.48f.
123  Supplik  der  beiden  Städte  v.29.August  1748:  LA  SB  22/2850,  fol.246r.
124  Vgl.  den  Vermerk  des  Fürsten  v.  29,Oktober  1748:  LA  SB  22/2850,  244ff,

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