Auftragsangelegenheit"114. Zwar waren dem gemeinsamen Stadtgericht damit nicht
alle Kompetenzen im Polizeiwesen genommen, aber "die Wegnahme der polizeilichen
Straf- und Rügesachen (...), die bei Gelegenheit der Verstaatlichung der
Polizei auf das besondere landesherrliche Polizeiamt übergingen", bedeutete doch
eine "weitere Einschränkung", nachdem bereits 1739 die Errichtung der Testamente
und Eheverträge dem Stadtgericht entzogen und der neu eingerichteten Vormundschaftsbehörde,
der Waisenschreiberei, übertragen worden war115. Gleichzeitig mit
der Gründung des Polizeiamtes wurde aus Landesväterlicher Vorsorge und zu(r)
Erhaltung guter Policey in beyden Unsern Städten Saarbrücken und St. Johann eine
Polizeiordnung erlassen, die den Prozeß der Verstaatlichung des Polizeiwesens
fortschrieb116. Von nun an geriet das städtische Verordnungsrecht, eines der
bedeutendsten kommunalen Autonomierechte, zunehmend in die Defensive117.
Betroffen von dieser Politik der 'guten Polizei' war in erster Linie das gemeinsame
Stadtgericht, das als Gerichts- und Polizeibehörde die entscheidenden Kompetenzen
innehatte. Der zunehmende Druck 'von oben', den der im Entstehen begriffene
reformabsolutistische Polizeistaat auszuüben begann, provozierte eine ganz erstaunliche
Gegenbewegung. Sie war vor allem getragen von den Mitgliedern des
gemeinsamen Stadtgerichts, deren Kompetenzen und Interessen auf dem Spiel
standen. Die Gerichtsmänner gaben zwar stets vor, auch im Namen der Bürgerschaften
zu sprechen, zunächst jedoch sprachen sie in ihrem eigenen Namen.
Schon im Jahre 1748 'reagierte' das Stadtgericht auf die Politik der 'guten Polizei', die
den städtischen Privilegien so diametral zuwiderlief. Zum ersten Mal entwarfen die
Gerichtsmitglieder eine Supplik, die nicht mehr nur auf Bestätigung, sondern auf
ganz erhebliche Erweiterung der alten Privilegien ausgerichtet war118. Wir erinnern
uns, daß zur Erlangung der Privilegien die Einholung des agnatischen Konsenses
nötig war. Die Städte kümmerten sich nun aber nicht mehr um diese rechtliche
Kautele, sie hätten am liebsten jedes herrschaftliche Zugeständnis in ein offizielles
Privileg verwandelt. So wollten sie beispielsweise das Dekret vom Juni 1737, das sie
der Vormünderin in einem rund zehnjährigen Kampf um kommunale Forstautonomie
abgerungen hatten, nunmehr im Sinne einer allgemeinen Befreiung vom Forstamt
und dessen Befehlen als em städtisches Privileg anerkannt wissen - und dies, obwohl
114 Ennen, Organisation, S.l 10.
115 Vgl. van Ham, Gerichtsbarkeit, S.140f. (zit. 141); zu den Kompetenzen, die dem Stadtgericht noch
verblieben, vgl. Jung, Ackerbau, S.l40 u. Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.219f./ Anm.571.
116 Vgl. die Einleitung der Polizeiordnung für die beiden Städte v. 8.Januar 1762: StadtA SB Gemeins.
Stadtger. 269, unpag.; die Polizeiordnung v. 26.Februar 1745 konnte nicht aufgefunden werden,
lediglich ein Auszug, die Metzger betr., befindet sich in: StadtA SB Best. Gemeinsames Stadtgericht
Nr.222, unpag., auch bei Sittel ist die Polizeiordnung nicht wiedergegeben.
117 Zum Recht der Städte, eigene Polizeiordnungen zu entwerfen, vgl. Ennen, Organisation, S. 107.
118 Vgl. die Supplik der beiden Städte an den Fürsten wegen ihrer Privilegien, hier als Rathausbeschluß
v.29.August 1748: LA SB 22/2850, fol.242f. u.246.
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