Full text : Obrigkeit und Untertanen

Auftragsangelegenheit"114.  Zwar  waren  dem  gemeinsamen  Stadtgericht  damit  nicht
alle  Kompetenzen  im  Polizeiwesen  genommen,  aber  "die  Wegnahme  der  polizeilichen
  Straf-  und  Rügesachen  (...),  die  bei  Gelegenheit  der  Verstaatlichung  der
Polizei  auf  das  besondere  landesherrliche  Polizeiamt  übergingen",  bedeutete  doch
eine  "weitere  Einschränkung",  nachdem  bereits  1739  die  Errichtung  der  Testamente
und  Eheverträge  dem  Stadtgericht  entzogen  und  der  neu  eingerichteten  Vormundschaftsbehörde,
  der  Waisenschreiberei,  übertragen  worden  war115.  Gleichzeitig  mit
der  Gründung  des  Polizeiamtes  wurde  aus  Landesväterlicher  Vorsorge  und  zu(r)
Erhaltung  guter  Policey  in  beyden  Unsern  Städten  Saarbrücken  und  St.  Johann  eine
Polizeiordnung  erlassen,  die  den  Prozeß  der  Verstaatlichung  des  Polizeiwesens
fortschrieb116.  Von  nun  an  geriet  das  städtische  Verordnungsrecht,  eines  der
bedeutendsten  kommunalen  Autonomierechte,  zunehmend  in  die  Defensive117.
Betroffen  von  dieser  Politik  der  'guten  Polizei'  war  in  erster  Linie  das  gemeinsame
Stadtgericht,  das  als  Gerichts-  und  Polizeibehörde  die  entscheidenden  Kompetenzen
innehatte.  Der  zunehmende  Druck  'von  oben',  den  der  im  Entstehen  begriffene
reformabsolutistische  Polizeistaat  auszuüben  begann,  provozierte  eine  ganz  erstaunliche
  Gegenbewegung.  Sie  war  vor  allem  getragen  von  den  Mitgliedern  des
gemeinsamen  Stadtgerichts,  deren  Kompetenzen  und  Interessen  auf  dem  Spiel
standen.  Die  Gerichtsmänner  gaben  zwar  stets  vor,  auch  im  Namen  der  Bürgerschaften
  zu  sprechen,  zunächst  jedoch  sprachen  sie  in  ihrem  eigenen  Namen.
Schon  im  Jahre  1748  'reagierte'  das  Stadtgericht  auf  die  Politik  der  'guten  Polizei',  die
den  städtischen  Privilegien  so  diametral  zuwiderlief.  Zum  ersten  Mal  entwarfen  die
Gerichtsmitglieder  eine  Supplik,  die  nicht  mehr  nur  auf  Bestätigung,  sondern  auf
ganz  erhebliche  Erweiterung  der  alten  Privilegien  ausgerichtet  war118.  Wir  erinnern
uns,  daß  zur  Erlangung  der  Privilegien  die  Einholung  des  agnatischen  Konsenses
nötig  war.  Die  Städte  kümmerten  sich  nun  aber  nicht  mehr  um  diese  rechtliche
Kautele,  sie  hätten  am  liebsten  jedes  herrschaftliche  Zugeständnis  in  ein  offizielles
Privileg  verwandelt.  So  wollten  sie  beispielsweise  das  Dekret  vom  Juni  1737,  das  sie
der  Vormünderin  in  einem  rund  zehnjährigen  Kampf  um  kommunale  Forstautonomie
abgerungen  hatten,  nunmehr  im  Sinne  einer  allgemeinen  Befreiung  vom  Forstamt
und  dessen  Befehlen  als  em  städtisches  Privileg  anerkannt  wissen  -  und  dies,  obwohl

114  Ennen,  Organisation,  S.l  10.
115  Vgl.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.140f.  (zit.  141);  zu  den  Kompetenzen,  die  dem  Stadtgericht  noch
verblieben,  vgl.  Jung,  Ackerbau,  S.l40  u.  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.219f./  Anm.571.
116  Vgl.  die  Einleitung  der  Polizeiordnung  für  die  beiden  Städte  v.  8.Januar  1762:  StadtA  SB  Gemeins.
Stadtger.  269,  unpag.;  die  Polizeiordnung  v.  26.Februar  1745  konnte  nicht  aufgefunden  werden,
lediglich  ein  Auszug,  die  Metzger  betr.,  befindet  sich  in:  StadtA  SB  Best.  Gemeinsames  Stadtgericht
Nr.222,  unpag.,  auch  bei  Sittel  ist  die  Polizeiordnung  nicht  wiedergegeben.
117  Zum  Recht  der  Städte,  eigene  Polizeiordnungen  zu  entwerfen,  vgl.  Ennen,  Organisation,  S.  107.
118  Vgl.  die  Supplik  der  beiden  Städte  an  den  Fürsten  wegen  ihrer  Privilegien,  hier  als  Rathausbeschluß
v.29.August  1748:  LA  SB  22/2850,  fol.242f.  u.246.
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