mediatisierte und schließlich in sich aufsog107. Fürst Wilhelm Heinrich war der erste
Fürst, der diese Politik - nachdem sie von seiner Mutter in Ansätzen vorbereitet
worden war - konsequent in die Praxis umsetzte108. Er begann damit gleich nach
seiner Herrschaftsübemahme und traf vor allem die beiden Saarstädte, deren kommunale
Autonomie am weitesten gediehen war. Schon die zeitgleich mit dem
Regierungsantritt erfolgte Gründung des Oberamts, dem "die Justizverwaltung (...) in
erster Instanz" übertragen wurde109, bedeutete faktisch eine Konkurrenz für das
gemeinsame Stadtgericht, das von nun an in innerstädtischen Zivilstreitigkeiten
concurrentem Jurisdictionem mit dem dahiesigen Oberamt hatte110. Als richterliche
Appellationsmstanz wurde das Stadtgericht dem Oberamt unterstellt und so auf eine
Stufe mit den Dorfgerichten heruntergedrückt, deren Oberhof es zuvor noch gewesen
war. Es setzte damit eine Entwicklung ein, die deutlich machte, "daß der Ausbau der
Amtsverfassung die Sonderstellung der Städte mindert(e)"111. Zu diesem Behördenausbau
gehörte auch die Gründung eines städtischen Polizeiamtes. Anfang 1745 ließ
Wilhelm Heinrich für die beiden Städte sowohl zu genauerer Beobachtung derer zum
Aufnehmen des gemeinen Bestens erlaßener heilsamen Verordnungen alß auch zu
deßelben künftigen Verbesserung ein besonderes Policey-Amt bestellen, das die
Aufgabe besaß, die eingerissenen Mängel und Gebrechen durch summarische
Untersuchung corrigiren und verbeßern, nicht weniger die wi[e]der die bereits
emanirte(n) undpublicirte(n) Verordnungen begehende(n) Excesse der Gebühr nach
ahnden und die muthwillige(n) Verächter solcher herrschaftl(ichen) Verordnungen
ernstlich bestraffen zu laßen112. Das Polizeiamt sollte besetzt sein mit Mitgliedern der
Rentkammer und des Oberamts, den Vorsitz hatte der städtische Oberschultheiß zu
führen113. Das neu gegründete Polizeiamt war eine herrschaftliche Behörde - bezeichnenderweise
wurde es häufig 'fürstliches Polizeiamt' genannt -, und folglich war die
Polizeigewalt "nicht mehr wie früher Gemeindeangelegenheit, sondern
107 Vgl. grundlegend dazu mit der wichtigsten Literatur: Holenstein, Huldigung, S.378ff.
I0S Der Saarbrücker Regierungsrat Rollé erinnerte sich noch im Jahre 1793 daran, daß Fürst Wilhelm
Heinrich ein besonder(s) wachsames Aug auf gute, prompte, unparteiische und wohlfeile Justiz- und
Policeyverwaltung in Ihro Landen beständig gerichtet und des Endes unzählige Verordnungen und
Veranstaltungen getroffen habe, vgl. Rollé, Sammlung: LA SB Dep.HV Abt.A 592, S.25f.
109 Sittel, Sammlung, S.28.
110 Vgl. das Gutachten des Rentkammerassessors Krebs v. 1762 zu den städtischen Privilegien, LA SB
22/2850, fol.52r.
111 Ennen, Organisation, S.103; s.a. van Ham, Gerichtsbarkeit, S.141.
112 Vgl. die Vorschläge (wahrscheinlich der Saarbrücker Regierung) zur Organisation des Polizeiamts,
Saarbrücken 23.Januar 1745: LA SB 22/2353, S.499-501 (zit.499).
113 Vgl. ebd., wo es heißt, daß die übrige(n) Membra von der Cammer alß Oberamt ihren Platz zu
nehmen haben (LA SB 22/2353, S.500); zum Saarbrücker Polizeiamt und dem Problem seiner
personellen Besetzung Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S.217-225, hier die Auseinandersetzung
mit der entsprechenden Literatur (Köllner, Ennen u. Scherer); dazu jetzt auch kurz Jung,
Ackerbau, S.140, der (wie Köllner, Ennen und Scherer) die Ansicht vertritt, daß der städtische
Oberschultheiß den Vorsitz beim Polizeiamt führte.
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