Full text : Obrigkeit und Untertanen

mediatisierte  und  schließlich  in  sich  aufsog107.  Fürst  Wilhelm  Heinrich  war  der  erste
Fürst,  der  diese  Politik  -  nachdem  sie  von  seiner  Mutter  in  Ansätzen  vorbereitet
worden  war  -  konsequent  in  die  Praxis  umsetzte108.  Er  begann  damit  gleich  nach
seiner  Herrschaftsübemahme  und  traf  vor  allem  die  beiden  Saarstädte,  deren  kommunale
  Autonomie  am  weitesten  gediehen  war.  Schon  die  zeitgleich  mit  dem
Regierungsantritt  erfolgte  Gründung  des  Oberamts,  dem  "die  Justizverwaltung  (...)  in
erster  Instanz"  übertragen  wurde109,  bedeutete  faktisch  eine  Konkurrenz  für  das
gemeinsame  Stadtgericht,  das  von  nun  an  in  innerstädtischen  Zivilstreitigkeiten
concurrentem  Jurisdictionem  mit  dem  dahiesigen  Oberamt  hatte110.  Als  richterliche
Appellationsmstanz  wurde  das  Stadtgericht  dem  Oberamt  unterstellt  und  so  auf  eine
Stufe  mit  den  Dorfgerichten  heruntergedrückt,  deren  Oberhof  es  zuvor  noch  gewesen
war.  Es  setzte  damit  eine  Entwicklung  ein,  die  deutlich  machte,  "daß  der  Ausbau  der
Amtsverfassung  die  Sonderstellung  der  Städte  mindert(e)"111.  Zu  diesem  Behördenausbau
  gehörte  auch  die  Gründung  eines  städtischen  Polizeiamtes.  Anfang  1745  ließ
Wilhelm  Heinrich  für  die  beiden  Städte  sowohl  zu  genauerer  Beobachtung  derer  zum
Aufnehmen  des  gemeinen  Bestens  erlaßener  heilsamen  Verordnungen  alß  auch  zu
deßelben  künftigen  Verbesserung  ein  besonderes  Policey-Amt  bestellen,  das  die
Aufgabe  besaß,  die  eingerissenen  Mängel  und  Gebrechen  durch  summarische
Untersuchung  corrigiren  und  verbeßern,  nicht  weniger  die  wi[e]der  die  bereits
emanirte(n)  undpublicirte(n)  Verordnungen  begehende(n)  Excesse  der  Gebühr  nach
ahnden  und  die  muthwillige(n)  Verächter  solcher  herrschaftl(ichen)  Verordnungen
ernstlich  bestraffen  zu  laßen112.  Das  Polizeiamt  sollte  besetzt  sein  mit  Mitgliedern  der
Rentkammer  und  des  Oberamts,  den  Vorsitz  hatte  der  städtische  Oberschultheiß  zu
führen113.  Das  neu  gegründete  Polizeiamt  war  eine  herrschaftliche  Behörde  -  bezeichnenderweise
  wurde  es  häufig  'fürstliches  Polizeiamt'  genannt  -,  und  folglich  war  die
Polizeigewalt  "nicht  mehr  wie  früher  Gemeindeangelegenheit,  sondern

107  Vgl.  grundlegend  dazu  mit  der  wichtigsten  Literatur:  Holenstein,  Huldigung,  S.378ff.
I0S  Der  Saarbrücker  Regierungsrat  Rollé  erinnerte  sich  noch  im  Jahre  1793  daran,  daß  Fürst  Wilhelm
Heinrich  ein  besonder(s)  wachsames  Aug  auf  gute,  prompte,  unparteiische  und  wohlfeile  Justiz-  und
Policeyverwaltung  in  Ihro  Landen  beständig  gerichtet  und  des  Endes  unzählige  Verordnungen  und
Veranstaltungen  getroffen  habe,  vgl.  Rollé,  Sammlung:  LA  SB  Dep.HV  Abt.A  592,  S.25f.
109  Sittel,  Sammlung,  S.28.
110  Vgl.  das  Gutachten  des  Rentkammerassessors  Krebs  v.  1762  zu  den  städtischen  Privilegien,  LA  SB
22/2850,  fol.52r.
111  Ennen,  Organisation,  S.103;  s.a.  van  Ham,  Gerichtsbarkeit,  S.141.
112  Vgl.  die  Vorschläge  (wahrscheinlich  der  Saarbrücker  Regierung)  zur  Organisation  des  Polizeiamts,
Saarbrücken  23.Januar  1745:  LA  SB  22/2353,  S.499-501  (zit.499).
113  Vgl.  ebd.,  wo  es  heißt,  daß  die  übrige(n)  Membra  von  der  Cammer  alß  Oberamt  ihren  Platz  zu
nehmen  haben  (LA  SB  22/2353,  S.500);  zum  Saarbrücker  Polizeiamt  und  dem  Problem  seiner
personellen  Besetzung  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.217-225,  hier  die  Auseinandersetzung
  mit  der  entsprechenden  Literatur  (Köllner,  Ennen  u.  Scherer);  dazu  jetzt  auch  kurz  Jung,
Ackerbau,  S.140,  der  (wie  Köllner,  Ennen  und  Scherer)  die  Ansicht  vertritt,  daß  der  städtische
Oberschultheiß  den  Vorsitz  beim  Polizeiamt  führte.

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