auf eine Beschneidung der Privilegien hinaus. Schon gleich zu Beginn seiner Herrschaft
gab er den Befehl aus, daß die Bürgerschaften auch zu Jagdfronen herangezogen
werden sollten und wenn er sich auf auswärtigen Reisen befinde, dann sollten
ihm die Bürger Fronpferde liefern102. Das war ein ungeheurer Anschlag auf die
städtischen Privilegien; denn die Befreiung von herrschaftlichen Frondiensten war
neben der Befreiung von der Leibeigenschaft das Hauptunterscheidungsmerkmal der
Bürger von den Landuntertanen103. Die Städte beschwerten sich sofort gegen diesen
Schritt, entschuldigten ihn aber zugleich damit, daß er wohl nur auß Unwissenheit
geschehen sein konnte, weil sie von der Gerechtigkeit ihres neuen Landesregenten
überzeugt waren104. Von 'Unwissenheit' konnte allerdings keine Rede sein, Wilhelm
Heinrich wußte nur zu gut, was er tat, der Zustand der Städte war ihm wohl vertraut,
er hatte nämlich gleich zu Beginn seiner Regierungszeit nicht nur eine demographische
und sozial-ökonomische Bestandsaufnahme veranlaßt105 *, sondern sich auch über
bürgerliche incommoda informiert, worauf ihm vom Oberamt im Zusammenarbeit
mit dem gemeinsamen Stadtgericht berichtet wurde: Die Bürger sind keiner Leibeigenschaft
unterworfen, sondern freizügig (...). Auch ist die Bürgerschaft von herrschaftlichen
Fronden befreit und hat nur gegen die Stadt Wachten und Fronden zu
thun, wozu das Wege- und Chausseemachen auf dem Bann mitgehört'06. Mit der
Maßnahme, die Bürger zu herrschaftlichen Frondiensten heranzuziehen, hatte Wilhelm
Heinrich einen empfindlichen Nerv der Städte getroffen. Bei aller Betonung des
politischen Charakters der städtischen Auseinandersetzung, die sich aus unserer
generellen Perspektive auf das Verhältnis von Obrigkeit und Untertanen ergibt,
dürfen wir nämlich nicht vergessen, daß der Kampf um die städtischen Privilegien
auch und vor allem Ausdruck eines exklusiven Sonderbewußtseins der Bürger war.
Die reformabsolutistische Nivellierungspolitik, Stadt- und Landuntertanen gleichermaßen
zu behandeln, ließ jedoch solche partikularen Sonderwünsche nicht mehr zu.
Es war in erster Linie die Politik der 'guten Polizey', die die alten Rechte und Freiheiten
verdrängte. Diese Politik, die sich in alle Lebensbereiche reglementierend und
disziplinierend einschaltete, stützte sich auf die Vorstellung vom 'bonum commune'
und erhob damit emen Anspmch auf Universalgültigkeit, der die ständisch-korporativen,
auf relativ kleine Rechtskreise und Personenverbände beschränkten Freiheiten
103 Vgl. die Beschwerde der beiden Städte an Fürst Wilhelm Heinrich v. 9.November 1745: LA SB
22/2850, fol.223f.
103 Vgl. oben die Ausgangslage: Kap.II.4a).
104 Vgl. die Beschwerde der beiden Städte an Fürst Wilhelm Heinrich v. 9.November 1745: LA SB
22/2850, fol.223f.
105 Vgl. dazu Jung, Ackerbau, S.71 ff.
i<16 Vgl. den Bericht des Saarbrücker Oberamts v. November 1741 (zeitgleich mit dem Gutachten d.
Rentkammer über die städtischen Privilegien) im Kopialbuch d. Städte: StadtA SB Gemeins. Stadtger.
397, unpag.; zit. nach Ruppersberg, S.298f.
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