Full text : Obrigkeit und Untertanen

auf  eine  Beschneidung  der  Privilegien  hinaus.  Schon  gleich  zu  Beginn  seiner  Herrschaft
  gab  er  den  Befehl  aus,  daß  die  Bürgerschaften  auch  zu  Jagdfronen  herangezogen
  werden  sollten  und  wenn  er  sich  auf  auswärtigen  Reisen  befinde,  dann  sollten
ihm  die  Bürger  Fronpferde  liefern102.  Das  war  ein  ungeheurer  Anschlag  auf  die
städtischen  Privilegien;  denn  die  Befreiung  von  herrschaftlichen  Frondiensten  war
neben  der  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft  das  Hauptunterscheidungsmerkmal  der
Bürger  von  den  Landuntertanen103.  Die  Städte  beschwerten  sich  sofort  gegen  diesen
Schritt,  entschuldigten  ihn  aber  zugleich  damit,  daß  er  wohl  nur  auß  Unwissenheit
geschehen  sein  konnte,  weil  sie  von  der  Gerechtigkeit  ihres  neuen  Landesregenten
überzeugt  waren104.  Von  'Unwissenheit'  konnte  allerdings  keine  Rede  sein,  Wilhelm
Heinrich  wußte  nur  zu  gut,  was  er  tat,  der  Zustand  der  Städte  war  ihm  wohl  vertraut,
er  hatte  nämlich  gleich  zu  Beginn  seiner  Regierungszeit  nicht  nur  eine  demographische
  und  sozial-ökonomische  Bestandsaufnahme  veranlaßt105 *,  sondern  sich  auch  über
bürgerliche  incommoda  informiert,  worauf  ihm  vom  Oberamt  im  Zusammenarbeit
mit  dem  gemeinsamen  Stadtgericht  berichtet  wurde:  Die  Bürger  sind  keiner  Leibeigenschaft
  unterworfen,  sondern  freizügig  (...).  Auch  ist  die  Bürgerschaft  von  herrschaftlichen
  Fronden  befreit  und  hat  nur  gegen  die  Stadt  Wachten  und  Fronden  zu
thun,  wozu  das  Wege-  und  Chausseemachen  auf  dem  Bann  mitgehört'06.  Mit  der
Maßnahme,  die  Bürger  zu  herrschaftlichen  Frondiensten  heranzuziehen,  hatte  Wilhelm
  Heinrich  einen  empfindlichen  Nerv  der  Städte  getroffen.  Bei  aller  Betonung  des
politischen  Charakters  der  städtischen  Auseinandersetzung,  die  sich  aus  unserer
generellen  Perspektive  auf  das  Verhältnis  von  Obrigkeit  und  Untertanen  ergibt,
dürfen  wir  nämlich  nicht  vergessen,  daß  der  Kampf  um  die  städtischen  Privilegien
auch  und  vor  allem  Ausdruck  eines  exklusiven  Sonderbewußtseins  der  Bürger  war.
Die  reformabsolutistische  Nivellierungspolitik,  Stadt-  und  Landuntertanen  gleichermaßen
  zu  behandeln,  ließ  jedoch  solche  partikularen  Sonderwünsche  nicht  mehr  zu.
Es  war  in  erster  Linie  die  Politik  der  'guten  Polizey',  die  die  alten  Rechte  und  Freiheiten
  verdrängte.  Diese  Politik,  die  sich  in  alle  Lebensbereiche  reglementierend  und
disziplinierend  einschaltete,  stützte  sich  auf  die  Vorstellung  vom  'bonum  commune'
und  erhob  damit  emen  Anspmch  auf  Universalgültigkeit,  der  die  ständisch-korporativen,
  auf  relativ  kleine  Rechtskreise  und  Personenverbände  beschränkten  Freiheiten

103 Vgl.  die  Beschwerde  der  beiden  Städte  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich  v.  9.November  1745:  LA  SB
22/2850,  fol.223f.
103  Vgl.  oben  die  Ausgangslage:  Kap.II.4a).
104  Vgl.  die  Beschwerde  der  beiden  Städte  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich  v.  9.November  1745:  LA  SB
22/2850,  fol.223f.
105  Vgl.  dazu  Jung,  Ackerbau,  S.71  ff.
i<16  Vgl.  den  Bericht  des  Saarbrücker  Oberamts  v.  November  1741  (zeitgleich  mit  dem  Gutachten  d.
Rentkammer  über  die  städtischen  Privilegien)  im  Kopialbuch  d.  Städte:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.
397,  unpag.;  zit.  nach  Ruppersberg,  S.298f.
378
            
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