Full text : Obrigkeit und Untertanen

provisorischen  Huldigung  am  3.März  kein  Wort  von  den  städtischen  Privilegien  zu
hören  war,  überreichten  sie  einen  Tag  später  dieses  Memorial  dem  Fürsten".  Um  den
Fürsten  nicht  auf  falsche  Gedanken  zu  bringen,  übergingen  die  Gerichtsmänner  dabei
geflissentlich  die  Tatsache,  daß  die  Vormünderin  die  städtischen  Privilegien  nicht
bestätigt  hatte,  und  baten  Wilhelm  Heinrich,  er  möge  ihnen  wie  sein  Antecessor,
womit  sie  eben  nicht  Charlotte  Amalie,  sondern  Friedrich  Ludwig  meinten,  die  alten
Freiheiten  von  1322  und  die  nach  und  nach  erlangte(n)  Begnadigungen  renovieren.
Die  erste  Bitte  der  Städte  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich  war  noch  ganz  traditional,  sie
ähnelte  sehr  stark  der  Bitte  an  die  Vormünderin  aus  dem  Jahre  1729.  Dies  zeigt  sich
vor  allem  an  zweierlei:  Zum  einen  fügten  sich  die  Bürger  ganz  selbstverständlich  in
das  patriarchalische  Unterordnungsverhältnis,  indem  sie  sich  als  Kinder  ihres  Landesvaters
  ausgaben;  zum  andern  sahen  sie  in  den  alten  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten
  weiterhin  eine  herrschaftliche  Gnadengabe  und  erbaten  ihre  schriftliche
Bestätigung  zur  unauslöschlichen  Gnade,  Mit  der  'unauslöschlichen',  d.h.  nicht
wieder  rückgängig  zu  machenden  Gnade  bezeichneten  die  Gerichtsleute  allerdings
eine  Contradictio  in  adjecto;  denn  nach  damaligem  Rechtsverständnis  war  die  Gnade
Ausdruck  herrscherlicher  Willkür  und  konnte  damit  gerade  je  nach  Belieben  des
Landesherm  immer  wieder  entzogen  werden100 *.  Mit  der  'unauslöschlichen  Gnade'
wollten  die  Städte  den  unumstößlichen,  endgültigen  Charakter  ihrer  Privilegien  zum
Ausdruck  bringen,  neuzeitlich  gesprochen  handelte  es  sich  dabei  um  ein  'Recht',  aber
der  neue,  rationale  Rechtsbegriff  war  erst  im  Entstehen,  und  es  sollte  noch  eine
Zeitlang  dauern,  bis  er  auch  die  Bürger  erreichte.
Fürst  Wilhelm  Heinrich  zeigte  keinerlei  Reaktion  auf  die  Bitte  der  Stadtgerichte.  Er
ließ  zwar  Gutachten  von  der  Saarbrücker  Regierung  und  der  Rentkammer  über  die
Privilegien  einholen,  und  die  Regierung  riet  ihm  auch,  diese  Freyheit  generaliter,
insofern  selbige  annoch  würcklich  in  Observanz  ist  (...),  mit  Vorbehalt  herrschaftlicher
  Abänderung  zu  bestätigen10';  aber  der  Fürst  gab  den  Städten  keine  Antwort.  So
verstrichen  die  ersten  Regierungsjahre,  ohne  daß  die  städtischen  Privilegien  bestätigt
wurden.  Die  Tendenz,  die  sich  erstmals  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft
abgezeichnet  hatte  und  in  gewisser  Weise  noch  vom  Zufall  des  Erbanfalls  bestimmt
war,  erhielt  nun  unter  Wilhelm  Heinrich  strukturellen  Charakter.  Der  Fürst  hielt  sich
nicht  nur  zurück  mit  der  Privilegienkonfirmation,  seine  ganze  Politik  lief  eindeutig

2,  unpag.  (mit  den  Original-Unterschriften  aller  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts).
w  Vgl.  die  offizielle  Bitte  der  beiden  Städte  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich  um  Bestätigung  ihrer  Privilegien,
Saarbrücken  4.März  1741:  LA  SB  22/2850,  fol.219f.;  der  Wortlaut  ist  identisch  mit  dem  Konzept,  das
einige  Marginalien  enthält,  die  dann  in  die  Endredaktion  aufgenommen  wurden,  vgl.  das  Konzept  in:
StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  2,  unpag.,  nach  dem  im  folgenden  zitiert  wird.
IUU  Vgl.  allgem.  dazu  Krause,  Gnade,  bes.  Sp.  1718:  Gnade  als  "Reservatrecht  des  Landesherm".
101  Vgl.  rückblickend  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  v.  9.November  1762  unter  Bezug  auf  das
Votum  v.  21.November  1741:  LA  SB  22/2851,  fol.78r.;  vgl.  auch  das  vom  Fürst  geforderte  Gutachten
der  Saarbrücker  Rentkammer  über  die  städtischen  Privilegien,  Saarbrücken  21.November  1741:
LA  SB  22/2850,  fol.221-222.

377
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.