provisorischen Huldigung am 3.März kein Wort von den städtischen Privilegien zu
hören war, überreichten sie einen Tag später dieses Memorial dem Fürsten". Um den
Fürsten nicht auf falsche Gedanken zu bringen, übergingen die Gerichtsmänner dabei
geflissentlich die Tatsache, daß die Vormünderin die städtischen Privilegien nicht
bestätigt hatte, und baten Wilhelm Heinrich, er möge ihnen wie sein Antecessor,
womit sie eben nicht Charlotte Amalie, sondern Friedrich Ludwig meinten, die alten
Freiheiten von 1322 und die nach und nach erlangte(n) Begnadigungen renovieren.
Die erste Bitte der Städte an Fürst Wilhelm Heinrich war noch ganz traditional, sie
ähnelte sehr stark der Bitte an die Vormünderin aus dem Jahre 1729. Dies zeigt sich
vor allem an zweierlei: Zum einen fügten sich die Bürger ganz selbstverständlich in
das patriarchalische Unterordnungsverhältnis, indem sie sich als Kinder ihres Landesvaters
ausgaben; zum andern sahen sie in den alten Freiheiten und Gerechtigkeiten
weiterhin eine herrschaftliche Gnadengabe und erbaten ihre schriftliche
Bestätigung zur unauslöschlichen Gnade, Mit der 'unauslöschlichen', d.h. nicht
wieder rückgängig zu machenden Gnade bezeichneten die Gerichtsleute allerdings
eine Contradictio in adjecto; denn nach damaligem Rechtsverständnis war die Gnade
Ausdruck herrscherlicher Willkür und konnte damit gerade je nach Belieben des
Landesherm immer wieder entzogen werden100 *. Mit der 'unauslöschlichen Gnade'
wollten die Städte den unumstößlichen, endgültigen Charakter ihrer Privilegien zum
Ausdruck bringen, neuzeitlich gesprochen handelte es sich dabei um ein 'Recht', aber
der neue, rationale Rechtsbegriff war erst im Entstehen, und es sollte noch eine
Zeitlang dauern, bis er auch die Bürger erreichte.
Fürst Wilhelm Heinrich zeigte keinerlei Reaktion auf die Bitte der Stadtgerichte. Er
ließ zwar Gutachten von der Saarbrücker Regierung und der Rentkammer über die
Privilegien einholen, und die Regierung riet ihm auch, diese Freyheit generaliter,
insofern selbige annoch würcklich in Observanz ist (...), mit Vorbehalt herrschaftlicher
Abänderung zu bestätigen10'; aber der Fürst gab den Städten keine Antwort. So
verstrichen die ersten Regierungsjahre, ohne daß die städtischen Privilegien bestätigt
wurden. Die Tendenz, die sich erstmals unter nassau-usingischer Vormundschaft
abgezeichnet hatte und in gewisser Weise noch vom Zufall des Erbanfalls bestimmt
war, erhielt nun unter Wilhelm Heinrich strukturellen Charakter. Der Fürst hielt sich
nicht nur zurück mit der Privilegienkonfirmation, seine ganze Politik lief eindeutig
2, unpag. (mit den Original-Unterschriften aller Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts).
w Vgl. die offizielle Bitte der beiden Städte an Fürst Wilhelm Heinrich um Bestätigung ihrer Privilegien,
Saarbrücken 4.März 1741: LA SB 22/2850, fol.219f.; der Wortlaut ist identisch mit dem Konzept, das
einige Marginalien enthält, die dann in die Endredaktion aufgenommen wurden, vgl. das Konzept in:
StadtA SB Gemeins. Stadtger. 2, unpag., nach dem im folgenden zitiert wird.
IUU Vgl. allgem. dazu Krause, Gnade, bes. Sp. 1718: Gnade als "Reservatrecht des Landesherm".
101 Vgl. rückblickend das Gutachten der Saarbrücker Regierung v. 9.November 1762 unter Bezug auf das
Votum v. 21.November 1741: LA SB 22/2851, fol.78r.; vgl. auch das vom Fürst geforderte Gutachten
der Saarbrücker Rentkammer über die städtischen Privilegien, Saarbrücken 21.November 1741:
LA SB 22/2850, fol.221-222.
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