ste in procinctu stehen, Uns in die Campagne zu begeben9*. Dennoch bleibt das
Faktum, daß Wilhelm Heinrich die Huldigung seiner Untertanen nicht persönlich
entgegennahm. Was die Grafschaft betraf, so sollten am 3.März alle geistlichen und
weltlichen Bediensteten, die Gerichtsmänner und Vorsteher der beiden Städte Saarbrücken
und St.Johann sowie sämtliche Landmeier auf der Saarbrücker Regierungskanzlei
erscheinen und per Handgelöbnis und unter Vorbehalt der ordentlichen
Huldigungspflichten gegenüber der Regierung Treue und Gehorsam auf den Fürsten
schwören94 95 96. Dies geschah auch und damit war der Huldigungsakt beendet; von einer
förmlichen Huldigung der Untertanen an Fürst Wilhelm Heinrich hören wir nichts
mehr90. Während die vormundschaftliche Huldigung noch die ganz klare, von der
Herrschaft gesetzte Funktion einer rationalen Rechtsversicherung besaß, schien sich
nun m der Tat ein Funktions- und Bedeutungsverlust des einst so enorm wichtigen,
das Herrschaftsverhältnis geradezu konstituierenden Rituals anzubahnen: Für einen
aufgeklärten Herrscher wie Wilhelm Heinrich, dessen Erziehung von den Prinzipien
der Vernunft geleitet war, mußte das höfisch-barocke Huldigungszeremoniell wie ein
Anachronismus wirken, jetzt geriet offenbar auch in Nassau-Saarbrücken der Huldigungsakt
in den "Sog des okzidentalen Rationalisierungsprozesses"97. Damit standen
auch die alten Rechte und Freiheiten und hier vor allem die Privilegien der beiden
Städte Saarbrücken und St.Johann zur Disposition. Im provisorischen Huldigungsakt
vom 3.März war bereits keine Rede mehr von den alten Privilegien, sondern nur
noch von 'Treue und Gehorsam'. Der Reformabsolutismus, der den Untertan nach
seinen Vorstellungen auf Pflicht und Gehorsam reduzieren wollte, hinterließ seine
ersten deutlichen Spuren.
Die beiden Saarstädte schienen auf diesen Fall vorbereitet: Schon am l.März 1741,
also noch vor der Huldigung, entwarfen die Mitglieder des gemeinsamen Stadtgerichts
ein 'Memorial', in dem sie im Namen der Bürgerschaften den Fürsten um
schriftliche Bestätigung der städtischen Privilegien baten98 *. Als dann bei der
94 Zit. nach Rumschöttel, Verwaltungsorganisation, S. 127/ Anm.589; s.a. Ruppersberg, Grafschaft H,
S.239.
Vgl. das Schreiben Wilhelm Heinrichs an die Saarbrücker Regierung zur Entgegennahme der einstweiligen
Huldigung, Saarbrücken l.März 1741: LA SB 22/2276, S. 119f.
96 Vgl. die Entgegennahme des Eides durch die Saarbrücker Regierung am 3.März 1741: LA SB
22/2276, S.149-152; s.a. dasgl. für die anderen Ämter: ebd., S.152ff.; in dieser Huldigungsakte findet
sich nichts mehr zur ordentlichen Huldigung, vgl. bes. S.337ff. (zit.337). Wilhelm Heinrich befand
sich im Winter 1741/42 auf Kriegsfeldzügen und kehrte erst im Frühjahr 1742 nach Saarbrücken
zurück (vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.239); wir hören nur von einer "Prachtentfaltung" anläßlich
des Einzugs des Fürsten mit seiner jungen Gattin in Saarbrücken im März 1742 (vgl. Herrmann,
Wilhelm Heinrich, S.22).
91 Vgl. Holenstein, Herrschaftszeremoniell, S.21-46, bes. S.37ff. (zit. S.27); von nun an beginnt die
These Holensteins vom Funktionsverlust der Huldigung auch für Nassau-Saarbrücken zu greifen, vgl.
ders., Huldigung.
98 Vgl. das Original-Konzept des Memorials des gemeinsamen Stadtgerichts an Fürst Wilhelm Heinrich
zur Bestätigung der städtischen Privilegien, Saarbrücken 1 .März 1741: StadtA SB Gemeins. Stadtger,
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