Full text : Obrigkeit und Untertanen

ste  in  procinctu  stehen,  Uns  in  die  Campagne  zu  begeben9*.  Dennoch  bleibt  das
Faktum,  daß  Wilhelm  Heinrich  die  Huldigung  seiner  Untertanen  nicht  persönlich
entgegennahm.  Was  die  Grafschaft  betraf,  so  sollten  am  3.März  alle  geistlichen  und
weltlichen  Bediensteten,  die  Gerichtsmänner  und  Vorsteher  der  beiden  Städte  Saarbrücken
  und  St.Johann  sowie  sämtliche  Landmeier  auf  der  Saarbrücker  Regierungskanzlei
  erscheinen  und  per  Handgelöbnis  und  unter  Vorbehalt  der  ordentlichen
Huldigungspflichten  gegenüber  der  Regierung  Treue  und  Gehorsam  auf  den  Fürsten
schwören94 95 96.  Dies  geschah  auch  und  damit  war  der  Huldigungsakt  beendet;  von  einer
förmlichen  Huldigung  der  Untertanen  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich  hören  wir  nichts
mehr90.  Während  die  vormundschaftliche  Huldigung  noch  die  ganz  klare,  von  der
Herrschaft  gesetzte  Funktion  einer  rationalen  Rechtsversicherung  besaß,  schien  sich
nun  m  der  Tat  ein  Funktions-  und  Bedeutungsverlust  des  einst  so  enorm  wichtigen,
das  Herrschaftsverhältnis  geradezu  konstituierenden  Rituals  anzubahnen:  Für  einen
aufgeklärten  Herrscher  wie  Wilhelm  Heinrich,  dessen  Erziehung  von  den  Prinzipien
der  Vernunft  geleitet  war,  mußte  das  höfisch-barocke  Huldigungszeremoniell  wie  ein
Anachronismus  wirken,  jetzt  geriet  offenbar  auch  in  Nassau-Saarbrücken  der  Huldigungsakt
  in  den  "Sog  des  okzidentalen  Rationalisierungsprozesses"97.  Damit  standen
auch  die  alten  Rechte  und  Freiheiten  und  hier  vor  allem  die  Privilegien  der  beiden
Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  zur  Disposition.  Im  provisorischen  Huldigungsakt
vom  3.März  war  bereits  keine  Rede  mehr  von  den  alten  Privilegien,  sondern  nur
noch  von  'Treue  und  Gehorsam'.  Der  Reformabsolutismus,  der  den  Untertan  nach
seinen  Vorstellungen  auf  Pflicht  und  Gehorsam  reduzieren  wollte,  hinterließ  seine
ersten  deutlichen  Spuren.
Die  beiden  Saarstädte  schienen  auf  diesen  Fall  vorbereitet:  Schon  am  l.März  1741,
also  noch  vor  der  Huldigung,  entwarfen  die  Mitglieder  des  gemeinsamen  Stadtgerichts
  ein  'Memorial',  in  dem  sie  im  Namen  der  Bürgerschaften  den  Fürsten  um
schriftliche  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  baten98 *.  Als  dann  bei  der

94 Zit.  nach  Rumschöttel,  Verwaltungsorganisation,  S.  127/  Anm.589;  s.a.  Ruppersberg,  Grafschaft  H,
S.239.
Vgl.  das  Schreiben  Wilhelm  Heinrichs  an  die  Saarbrücker  Regierung  zur  Entgegennahme  der  einstweiligen
  Huldigung,  Saarbrücken  l.März  1741:  LA  SB  22/2276,  S.  119f.
96  Vgl.  die  Entgegennahme  des  Eides  durch  die  Saarbrücker  Regierung  am  3.März  1741:  LA  SB
22/2276,  S.149-152;  s.a.  dasgl.  für  die  anderen  Ämter:  ebd.,  S.152ff.;  in  dieser  Huldigungsakte  findet
sich  nichts  mehr  zur  ordentlichen  Huldigung,  vgl.  bes.  S.337ff.  (zit.337).  Wilhelm  Heinrich  befand
sich  im  Winter  1741/42  auf  Kriegsfeldzügen  und  kehrte  erst  im  Frühjahr  1742  nach  Saarbrücken
zurück  (vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.239);  wir  hören  nur  von  einer  "Prachtentfaltung"  anläßlich
des  Einzugs  des  Fürsten  mit  seiner  jungen  Gattin  in  Saarbrücken  im  März  1742  (vgl.  Herrmann,
Wilhelm  Heinrich,  S.22).
91  Vgl.  Holenstein,  Herrschaftszeremoniell,  S.21-46,  bes.  S.37ff.  (zit.  S.27);  von  nun  an  beginnt  die
These  Holensteins  vom  Funktionsverlust  der  Huldigung  auch  für  Nassau-Saarbrücken  zu  greifen,  vgl.
ders.,  Huldigung.
98  Vgl.  das  Original-Konzept  des  Memorials  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  an  Fürst  Wilhelm  Heinrich
zur  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien,  Saarbrücken  1  .März  1741:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger,
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