ständisch-korporativer Partizipation sowie von der Bindung an das lokale und
partikulare Recht"89 90. Die Behandlung der Privilegien von Saarbrücken und St. Johann
stand demnach in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der reformabsolutistischen
Politik der beiden letzten Fürsten. Wenn nun die Städte um ihre Privilegien
kämpften, dann richteten sie sich zumindest indirekt auch gegen den Reformabsolutismus.
Ob und inwieweit der städtische Privilegienstreit jedoch - wie der Prozeß
der Köllertaler Landgemeinden - als em prinzipieller Protest gegen den Reformabsolutismus
anzusehen ist oder nicht vielmehr eine innengeleitete Dimension besaß und
damit in erster Linie als ein Kampf um kommunale Autonomie erscheint, werden wir
im folgenden sehen99. Da die Privilegienbestätigung an den jeweiligen Herrschaftswechsel
gebunden war, behandeln wir die städtische Privilegienangelegenheit zuerst
unter Fürst Wilhelm Heinrich und dann unter Fürst Ludwig.
Fürst Wilhelm Heinrich war der erste Fürst, der keine ordentliche Huldigung mehr
einnehmen ließ. Am l.März 1741 - dem Tag, an dem er aus der Vormundschaft
entlassen wurde91 - ließ er in allen Ämtern bekannt machen, daß am übernächsten
Tag, dem 3.März, Besitz von allen Landesteilen ergriffen werden, die Landeshuldigung
jedoch vorerst noch ausgesetzt bleiben solle92. Der neue Landesregent gab
keinen Grund für diese folgenschwere, zugleich aber auch ganz bezeichnende Entscheidung
an. Es ist anzunehmen, daß sie im Zusammenhang mit seinen
Kriegsvorbereitungen für die Teilnahme am österreichischen Erbfolgekrieg in seiner
Funktion als Oberst des in französischen Diensten stehenden Regiments Royal-Allemand
stand93; denn schon im April des gleichen Jahres ließ er ein Reglement
über die Verwaltung der Landesangelegenheiten während seiner Abwesenheit
publizieren, das im August erneuert wurde, weil Wir vermög obhabender Kriegsdien¬89
Holenstein, Huldigung, S.378.
90 Vgl. dazu jetzt Jung (Ackerbau, S. 141-143), der einige Aspekte des städtischen Privilegienstreits
behandelt, und zwar hinsichtlich seiner These: "Prinzipiellen Widerstand gegen den herrschaftlichen
Zugriff auf die städtische Verwaltung gab es nicht" (S. 140). Vgl. allgem. zu derartigen städtischen
Auseinandersetzungen im Südwesten des Reichs Gerteis, Bürgerliche Absolutismuskritik sowie ders.,
Repräsentation.
91 Vgl. Ruppersberg, Grafschaft II, S.238.
92 Vgl. die Schreiben Wilhelm Heinrichs vom l .März 1741 an die verschiedenen Behörden der einzelnen
Ämter in Saarbrücken, Saarwerden, Ottweiler, Homburg und Jugenheim: LA SB 22/2276,
S.l 19-136. Die von der landesgesch. Forschung kritiklos übernommene Aussage von Ruppersberg
(Grafschaft II, S.238), daß Wilhelm Heinrich am 1 März 1741, nachdem er vom Reich den Altersdispens
erhalten hatte, auch die Regierung seiner Länder angetreten habe, trifft nicht zu; denn erst am
3.April 1741 schreibt ihm die Usinger Regierung (verbunden mit der Gratulation), daß jetzt die Venia
aetatis endgültig bereit liege, so daß er nun im Stand sei, "die völlige Landes Regierung zu übernehmen"
(ebd., S.321 f.).
93 Vgl. dazu Köllner, Land, S.445ff.; zum französischen Kavallerieregiment Royal-Allemand vgl.
Hoppstädter, Löwe, S.76-81.
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