Full text : Obrigkeit und Untertanen

ständisch-korporativer  Partizipation  sowie  von  der  Bindung  an  das  lokale  und
partikulare  Recht"89 90.  Die  Behandlung  der  Privilegien  von  Saarbrücken  und  St.  Johann
stand  demnach  in  einem  unauflöslichen  Zusammenhang  mit  der  reformabsolutistischen
  Politik  der  beiden  letzten  Fürsten.  Wenn  nun  die  Städte  um  ihre  Privilegien
kämpften,  dann  richteten  sie  sich  zumindest  indirekt  auch  gegen  den  Reformabsolutismus.
  Ob  und  inwieweit  der  städtische  Privilegienstreit  jedoch  -  wie  der  Prozeß
der  Köllertaler  Landgemeinden  -  als  em  prinzipieller  Protest  gegen  den  Reformabsolutismus
  anzusehen  ist  oder  nicht  vielmehr  eine  innengeleitete  Dimension  besaß  und
damit  in  erster  Linie  als  ein  Kampf  um  kommunale  Autonomie  erscheint,  werden  wir
im  folgenden  sehen99.  Da  die  Privilegienbestätigung  an  den  jeweiligen  Herrschaftswechsel
  gebunden  war,  behandeln  wir  die  städtische  Privilegienangelegenheit  zuerst
unter  Fürst  Wilhelm  Heinrich  und  dann  unter  Fürst  Ludwig.
Fürst  Wilhelm  Heinrich  war  der  erste  Fürst,  der  keine  ordentliche  Huldigung  mehr
einnehmen  ließ.  Am  l.März  1741  -  dem  Tag,  an  dem  er  aus  der  Vormundschaft
entlassen  wurde91  -  ließ  er  in  allen  Ämtern  bekannt  machen,  daß  am  übernächsten
Tag,  dem  3.März,  Besitz  von  allen  Landesteilen  ergriffen  werden,  die  Landeshuldigung
  jedoch  vorerst  noch  ausgesetzt  bleiben  solle92.  Der  neue  Landesregent  gab
keinen  Grund  für  diese  folgenschwere,  zugleich  aber  auch  ganz  bezeichnende  Entscheidung
  an.  Es  ist  anzunehmen,  daß  sie  im  Zusammenhang  mit  seinen
Kriegsvorbereitungen  für  die  Teilnahme  am  österreichischen  Erbfolgekrieg  in  seiner
Funktion  als  Oberst  des  in  französischen  Diensten  stehenden  Regiments  Royal-Allemand
  stand93;  denn  schon  im  April  des  gleichen  Jahres  ließ  er  ein  Reglement
über  die  Verwaltung  der  Landesangelegenheiten  während  seiner  Abwesenheit
publizieren,  das  im  August  erneuert  wurde,  weil  Wir  vermög  obhabender  Kriegsdien¬89

  Holenstein,  Huldigung,  S.378.
90  Vgl.  dazu  jetzt  Jung  (Ackerbau,  S.  141-143),  der  einige  Aspekte  des  städtischen  Privilegienstreits
behandelt,  und  zwar  hinsichtlich  seiner  These:  "Prinzipiellen  Widerstand  gegen  den  herrschaftlichen
Zugriff  auf  die  städtische  Verwaltung  gab  es  nicht"  (S.  140).  Vgl.  allgem.  zu  derartigen  städtischen
Auseinandersetzungen  im  Südwesten  des  Reichs  Gerteis,  Bürgerliche  Absolutismuskritik  sowie  ders.,
Repräsentation.
91  Vgl.  Ruppersberg,  Grafschaft  II,  S.238.
92  Vgl.  die  Schreiben  Wilhelm  Heinrichs  vom  l  .März  1741  an  die  verschiedenen  Behörden  der  einzelnen
  Ämter  in  Saarbrücken,  Saarwerden,  Ottweiler,  Homburg  und  Jugenheim:  LA  SB  22/2276,
S.l  19-136.  Die  von  der  landesgesch.  Forschung  kritiklos  übernommene  Aussage  von  Ruppersberg
(Grafschaft  II,  S.238),  daß  Wilhelm  Heinrich  am  1  März  1741,  nachdem  er  vom  Reich  den  Altersdispens
  erhalten  hatte,  auch  die  Regierung  seiner  Länder  angetreten  habe,  trifft  nicht  zu;  denn  erst  am
3.April  1741  schreibt  ihm  die  Usinger  Regierung  (verbunden  mit  der  Gratulation),  daß  jetzt  die  Venia
aetatis  endgültig  bereit  liege,  so  daß  er  nun  im  Stand  sei,  "die  völlige  Landes  Regierung  zu  übernehmen"
  (ebd.,  S.321  f.).
93  Vgl.  dazu  Köllner,  Land,  S.445ff.;  zum  französischen  Kavallerieregiment  Royal-Allemand  vgl.
Hoppstädter,  Löwe,  S.76-81.

375
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.