Full text : Obrigkeit und Untertanen

einholen84,  fand  gar,  daß  die  Bürger  selbst  ein  auf  dießmahlige  Oberservanz  gerichtetes
  Project  derer  Privilegien  entwerfen  sollten85 86,  entschied  sich  dann  aber  doch
auf  Anraten  der  Saarbrücker  wie  der  Usinger  Regierung,  die  ganze  städtische
Privilegienangelegenheit  auf  sich  ruhen  zu  lassen  und  den  Regierungsantritt  ihres
Sohnes  abzuwarten&b.  Der  Usinger  Regierungsrat  Thilen  war  bezeichnenderweise  der
Meinung,  daß  die  möglichste  Zurückhaltung  mit  der  gebethenen  Confirmation  in
denen  gegenwärtigen  vormundschaftlichen  Zeiten  das  sicherste  expediens  seye\
außerdem  würden  die  Bürger  doppelte  Konfirmationsgebühren  sparen,  wenn  die
Sache  bis  zum  Regierungsantritt  des  neuen  Landesherm  ausgesetzt  bliebe87.  Hier
zeigt  sich  ganz  deutlich  der  pragmatische  Grundzug  der  Usinger  Herrschaft,  die  es
vorzog,  lieber  nichts  zu  tun  als  etwas  falsches.  Die  erstmals  seit  400  Jahren  nicht
mehr  erfolgte  herrschaftliche  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  fügt  sich
lückenlos  in  das  Bild  eines  pragmatischen  Reformabsolutismus,  wie  wir  ihn  in
Anlehnung  an  Günter  Birtsch  für  die  vormundschaftliche  Herrschaft  ausmachen
konnten.  Durch  diesen  reformabsolutistischen  Neuanfang  wurde  ein  Privilegienstreit
der  beiden  Saarstädte  entfacht,  der  das  gesamte  Jahrhundert  andauem  sollte.  Wie  er
sich  in  der  Hochzeit  des  Reformabsolutismus  ausnahm,  werden  wir  im  folgenden
sehen.
b) Der  Kampf  um  Bestätigung  und  Erweiterung  der  städtischen  Privilegien  als
Reaktion  auf  die  Politik  der  'guten  Polizei'  unter  Fürst  Wilhelm  Heinrich
Wir  haben  den  aufgeklärten  Reformabsolutismus  als  ein  höchst  ambivalentes  Phänomen
  kennengelemt.  Aber  bei  aller  Ambivalenz  ist  doch  "im  allgemeinen  ein  auf
Einschränkung  der  Privilegien  gerichteter  und  das  landesherrliche  Interesse  genauer
als  in  früheren  Zeiten  wahmehmender  Zug  in  der  Verwaltung  unverkennbar"88.  In
diesem  Punkt  des  uniformierenden  Zugriffs  war  der  aufgeklärte  Reformabsolutismus
'absolutistischer'  als  der  klassische  Absolutismus  und  entfernte  sich  damit  faktisch
"immer  weiter  von  der  früheren  Grundlage  konsensueller  Entscheidungsfindung  mit

84  Vgl.  die  Bitte  der  Vormünderin  an  die  Saarbrücker  Regierung  um  Gutachten  wegen  der  städtischen
Privilegien,  Usingen  29.September  1731:  LA  SB  22/2850,  fol.167;  vgl.  auch  die  verschiedenen
Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  zu  den  städtischen  Privilegien  vom  November  1731  u.  vom
Februar  1732:  ebd.,  fol.  168-173,  177,  180f.,  vor  allem  das  wichtige  Endgutachten  v.  4.Februar  1732:
fol.  182-190;  vgl.  auch  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Landkammer  v.  5.Mai  1733:  ebd.,  fol.21  Of.
85  Vgl.  das  Rescript  der  Vormünderin  an  die  Saarbrücker  Regierung  und  Landkammer  wegen  der
städtischen  Privilegien,  Usingen  20.Dezember  1732:  LA  SB  22/2850,  fol.207f.  (zit.208r.).
86  Vgl.  als  letztes  Schreiben  der  Vormünderin  in  der  städtischen  Privilegiensache  die  Resolution  an  die
Saarbrücker  Regierung  und  Landkammer,  Usingen  l.Juli  1733:  LA  SB  22/2850,  fol.217  (ohne
Entscheid);  s.a.  den  Rückblick  der  Saarbrücker  Regierung  in  ihrem  Gutachten  v.  9.November  1762:
LA  SB  22/2851,  fol.77-85  (zit.77v.).
87  Vgl.  das  Gutachten  des  Usinger  Regierungsrats  Thilen  zu  den  städtischen  Privilegien,  Usingen
22.März  1732:  LA  SB  22/2850,  fol.192.
88  Ennen,  Organisation,  S.l  39.
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