einholen84, fand gar, daß die Bürger selbst ein auf dießmahlige Oberservanz gerichtetes
Project derer Privilegien entwerfen sollten85 86, entschied sich dann aber doch
auf Anraten der Saarbrücker wie der Usinger Regierung, die ganze städtische
Privilegienangelegenheit auf sich ruhen zu lassen und den Regierungsantritt ihres
Sohnes abzuwarten&b. Der Usinger Regierungsrat Thilen war bezeichnenderweise der
Meinung, daß die möglichste Zurückhaltung mit der gebethenen Confirmation in
denen gegenwärtigen vormundschaftlichen Zeiten das sicherste expediens seye\
außerdem würden die Bürger doppelte Konfirmationsgebühren sparen, wenn die
Sache bis zum Regierungsantritt des neuen Landesherm ausgesetzt bliebe87. Hier
zeigt sich ganz deutlich der pragmatische Grundzug der Usinger Herrschaft, die es
vorzog, lieber nichts zu tun als etwas falsches. Die erstmals seit 400 Jahren nicht
mehr erfolgte herrschaftliche Bestätigung der städtischen Privilegien fügt sich
lückenlos in das Bild eines pragmatischen Reformabsolutismus, wie wir ihn in
Anlehnung an Günter Birtsch für die vormundschaftliche Herrschaft ausmachen
konnten. Durch diesen reformabsolutistischen Neuanfang wurde ein Privilegienstreit
der beiden Saarstädte entfacht, der das gesamte Jahrhundert andauem sollte. Wie er
sich in der Hochzeit des Reformabsolutismus ausnahm, werden wir im folgenden
sehen.
b) Der Kampf um Bestätigung und Erweiterung der städtischen Privilegien als
Reaktion auf die Politik der 'guten Polizei' unter Fürst Wilhelm Heinrich
Wir haben den aufgeklärten Reformabsolutismus als ein höchst ambivalentes Phänomen
kennengelemt. Aber bei aller Ambivalenz ist doch "im allgemeinen ein auf
Einschränkung der Privilegien gerichteter und das landesherrliche Interesse genauer
als in früheren Zeiten wahmehmender Zug in der Verwaltung unverkennbar"88. In
diesem Punkt des uniformierenden Zugriffs war der aufgeklärte Reformabsolutismus
'absolutistischer' als der klassische Absolutismus und entfernte sich damit faktisch
"immer weiter von der früheren Grundlage konsensueller Entscheidungsfindung mit
84 Vgl. die Bitte der Vormünderin an die Saarbrücker Regierung um Gutachten wegen der städtischen
Privilegien, Usingen 29.September 1731: LA SB 22/2850, fol.167; vgl. auch die verschiedenen
Gutachten der Saarbrücker Regierung zu den städtischen Privilegien vom November 1731 u. vom
Februar 1732: ebd., fol. 168-173, 177, 180f., vor allem das wichtige Endgutachten v. 4.Februar 1732:
fol. 182-190; vgl. auch das Gutachten der Saarbrücker Landkammer v. 5.Mai 1733: ebd., fol.21 Of.
85 Vgl. das Rescript der Vormünderin an die Saarbrücker Regierung und Landkammer wegen der
städtischen Privilegien, Usingen 20.Dezember 1732: LA SB 22/2850, fol.207f. (zit.208r.).
86 Vgl. als letztes Schreiben der Vormünderin in der städtischen Privilegiensache die Resolution an die
Saarbrücker Regierung und Landkammer, Usingen l.Juli 1733: LA SB 22/2850, fol.217 (ohne
Entscheid); s.a. den Rückblick der Saarbrücker Regierung in ihrem Gutachten v. 9.November 1762:
LA SB 22/2851, fol.77-85 (zit.77v.).
87 Vgl. das Gutachten des Usinger Regierungsrats Thilen zu den städtischen Privilegien, Usingen
22.März 1732: LA SB 22/2850, fol.192.
88 Ennen, Organisation, S.l 39.
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