Full text : Obrigkeit und Untertanen

Gerechtigkeit'  verband  die  Vormünderin,  wie  wir  gesehen  haben,  nicht  mehr  primär
den  altständischen,  sondern  bereits  den  neuen,  auf  Zweckrationahtät  basierenden
Rechtsbegriff78.  Von  daher  war  es  aus  der  Sicht  der  Herrschaft  nur  zu  konsequent,
daß  der  'rationalen  Rechtsversicherung'  bei  der  Huldigung  nicht  die  sonst  übliche
schriftliche  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  folgte79.  Die  Bürger  von  Saarbrücken
  und  St.  Johann  verharrten  jedoch  in  ihren  altständischen  Rechtsvorstellungen
und  erkannten  in  der  vormundschaftlichen  Huldigung  zunächst  einmal  nichts
grundsätzlich  Neues,  ganz  im  Gegenteil:  Sie  warteten  vielmehr  auf  die  Einlösung  des
ihrer  Ansicht  nach  altbewährten  Huldigungsversprechens.  Als  dann  aber  nach  über
einem  Jahr  immer  noch  nichts  geschehen  war,  meldeten  sie  sich  zu  Wort  und  baten
die  Vormünderin  um  Konfirmation  ihrer  Privilegien  seit  dem  Freiheitsbrief  von
132280.  Die  Bitte,  die  vom  gemeinsamen  Stadtgericht  und  einem  Ausschuß  der
Bürgerschaften  getragen  war,  gehörte  noch  ganz  der  alten  Zeit  an:  Die  Bürger  fugten
sich  widerspruchlos  ins  patriarchalische  Herrschaftsverhältnis,  bezeichneten  sich
gleichsam  als  Kinder  ihrer  Landesmutter  und  erblickten  in  ihren  Privilegien  eine
'Gnadengabe'  der  Herrschaft,  indem  sie  sich  rühmten,  daß  mit  den  ständig  neu
erworbenen  Freiheiten  und  Rechten  fast  ein  Gnade  umb  die  andere  gleichsam  umb
die  Wette  auf  unß  erfolget  ist;  so  baten  sie  auch  die  Vormünderin  um  ein  weiteres
Zeugnis  herrschaftlicher  'Gnade',  wofür  sie  als  Gegenleistung  lebenslange  Treue  und
Gehorsam  in  Aussicht  stellten81.  In  dieser  Anfangsphase  des  in  Nassau-Saarbrücken
so  abrupt  einsetzenden  reformabsolutistischen  Zeitalters  waren  selbst  die  Bürger  der
beiden  Saarstädte  -  das  hat  auch  der  Forstkonflikt  gezeigt  -  noch  ganz  und  gar  durchdrungen
  von  einem  defensiven  Traditionalismus,  der  sich  gegen  alles  Neue  sperrte82.
Eine  bürgerliche  Deputation,  die  sich  ganz  paritätisch  aus  einem  Schöffen,  dem
Zugeber  und  dem  Vorsteher  zusammensetzte,  überbrachte  die  Petition  der  Fürstin
höchstpersönlich  in  Usingen  und  wurde  dort  auf  baldige  positive  Resolution  vertröstet83.
  Aber  dabei  blieb  es.  Eine  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  erfolgte  in
vormundschaftlicher  Regierungszeit  nicht  mehr.  Fürstin  Charlotte  Amalie  ließ  zwar
von  den  Saarbrücker  Behörden  eine  Reihe  von  Gutachten  über  die  Privilegien

78  Vgl.  oben  Kap.1.1a);  allgem.  dazu  Holenstein,  Huldigung,  S.380ff.
79  Hier  sei  nochmals  betont,  daß  dies  die  These  Holensteins  (Huldigung)  vom  geradlinigen  Funktionsverlust
  der  Huldigung  infolge  der  Durchsetzung  des  staatlichen  Rechtsetzungsmonopols  ganz
erheblich  revidiert.  Die  Huldigungen  wurden  m.E.  nicht  sogleich  funktionslos,  sondern  zunächst
einmal  im  Sinne  der  frühaufklärerischen  Rationalisierungspolitik  umfunktioniert;  sie  hieben  damit  wie
zuvor  getreuer  Widerspiegel  des  jeweiligen  Herrschaftsverhältnisses,  nunmehr  allerdings  des  neuzeitlichen,
  auf  Zweckrationalität  basierenden  Verhältnisses  von  Obrigkeit  und  Untertanen.
80  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  an  die  Vormünderin  wegen  Bestätigung
  ihrer  Privilegien,  Saarbrücken  31.März  1729:  LA  SB  22/2850,  fol.  134-140.
81  Ebd.,  zit.  fol.  134r.  u.138v.
83 Vgl.  oben  Kap.1.3.
83  Vgl.  den  Vermerk  der  Usinger  Regierung  v.  11.April  1729  zur  Deputation  der  beiden  Saarstädte
wegen  Privilegienkonfirmation:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  2,  unpag.;  zu  den  Ämtern  der  bürgerlichen
  Deputation  vgl.  oben  Kap.1.3b.

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