Gerechtigkeit' verband die Vormünderin, wie wir gesehen haben, nicht mehr primär
den altständischen, sondern bereits den neuen, auf Zweckrationahtät basierenden
Rechtsbegriff78. Von daher war es aus der Sicht der Herrschaft nur zu konsequent,
daß der 'rationalen Rechtsversicherung' bei der Huldigung nicht die sonst übliche
schriftliche Bestätigung der städtischen Privilegien folgte79. Die Bürger von Saarbrücken
und St. Johann verharrten jedoch in ihren altständischen Rechtsvorstellungen
und erkannten in der vormundschaftlichen Huldigung zunächst einmal nichts
grundsätzlich Neues, ganz im Gegenteil: Sie warteten vielmehr auf die Einlösung des
ihrer Ansicht nach altbewährten Huldigungsversprechens. Als dann aber nach über
einem Jahr immer noch nichts geschehen war, meldeten sie sich zu Wort und baten
die Vormünderin um Konfirmation ihrer Privilegien seit dem Freiheitsbrief von
132280. Die Bitte, die vom gemeinsamen Stadtgericht und einem Ausschuß der
Bürgerschaften getragen war, gehörte noch ganz der alten Zeit an: Die Bürger fugten
sich widerspruchlos ins patriarchalische Herrschaftsverhältnis, bezeichneten sich
gleichsam als Kinder ihrer Landesmutter und erblickten in ihren Privilegien eine
'Gnadengabe' der Herrschaft, indem sie sich rühmten, daß mit den ständig neu
erworbenen Freiheiten und Rechten fast ein Gnade umb die andere gleichsam umb
die Wette auf unß erfolget ist; so baten sie auch die Vormünderin um ein weiteres
Zeugnis herrschaftlicher 'Gnade', wofür sie als Gegenleistung lebenslange Treue und
Gehorsam in Aussicht stellten81. In dieser Anfangsphase des in Nassau-Saarbrücken
so abrupt einsetzenden reformabsolutistischen Zeitalters waren selbst die Bürger der
beiden Saarstädte - das hat auch der Forstkonflikt gezeigt - noch ganz und gar durchdrungen
von einem defensiven Traditionalismus, der sich gegen alles Neue sperrte82.
Eine bürgerliche Deputation, die sich ganz paritätisch aus einem Schöffen, dem
Zugeber und dem Vorsteher zusammensetzte, überbrachte die Petition der Fürstin
höchstpersönlich in Usingen und wurde dort auf baldige positive Resolution vertröstet83.
Aber dabei blieb es. Eine Bestätigung der städtischen Privilegien erfolgte in
vormundschaftlicher Regierungszeit nicht mehr. Fürstin Charlotte Amalie ließ zwar
von den Saarbrücker Behörden eine Reihe von Gutachten über die Privilegien
78 Vgl. oben Kap.1.1a); allgem. dazu Holenstein, Huldigung, S.380ff.
79 Hier sei nochmals betont, daß dies die These Holensteins (Huldigung) vom geradlinigen Funktionsverlust
der Huldigung infolge der Durchsetzung des staatlichen Rechtsetzungsmonopols ganz
erheblich revidiert. Die Huldigungen wurden m.E. nicht sogleich funktionslos, sondern zunächst
einmal im Sinne der frühaufklärerischen Rationalisierungspolitik umfunktioniert; sie hieben damit wie
zuvor getreuer Widerspiegel des jeweiligen Herrschaftsverhältnisses, nunmehr allerdings des neuzeitlichen,
auf Zweckrationalität basierenden Verhältnisses von Obrigkeit und Untertanen.
80 Vgl. die Petition der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann an die Vormünderin wegen Bestätigung
ihrer Privilegien, Saarbrücken 31.März 1729: LA SB 22/2850, fol. 134-140.
81 Ebd., zit. fol. 134r. u.138v.
83 Vgl. oben Kap.1.3.
83 Vgl. den Vermerk der Usinger Regierung v. 11.April 1729 zur Deputation der beiden Saarstädte
wegen Privilegienkonfirmation: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 2, unpag.; zu den Ämtern der bürgerlichen
Deputation vgl. oben Kap.1.3b.
373