Bindung an diese Zusage und stellte damit vorerst latent die alte ständisch-korporative
Struktur und die Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten in Frage1'70. Dieser
Zustand trat in Nassau-Saarbrücken erst relativ spät mit der nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme vom Frühjahr 1728 ein71. Bis dahin wurde bei jedem
Herrschaftswechsel oder kurz danach den beiden Saarstädten ihre Privilegien, die sie
1322 und in der Folgezeit erworben hatten, bestätigt, und die Bürger bedankten sich
dafür mit einem Treuebekenntnis, womit sie das wechselseitige, auf den Freiheitsbrief
und den Revers von 1322 zurückgehende Herrschaftsverhältnis zum Ausdruck
brachten72 73. Noch der letzte Saarbrücker Graf, Friedrich Ludwig, hatte den beiden
Saarstädten im Frühjahr 1725 per Dekret versprochen, daß er sie bei ihren Privilegien,
Freiheiten und Gerechtigkeiten schützen und handhaben wolle71. Die Städte
hatten ihn zwar an diese 'Pflicht', der bislang jede Landesherrschaft nachgekommen
war, erinnern müssen74, freuten sich dann aber umso mehr über die sofort erfolgtefr]
Confirmation ihrer Privilegien75. Wir können demnach festhalten, daß bis zum ersten
Drittel des 18.Jahrhunderts überhaupt kein Grund vorlag, um die städtischen
Privilegien zu kämpfen; denn jede Landesherrschaft hatte den beiden Saarstädten
geradezu selbstverständlich bei oder kurz nach dem jeweiligen Herrschaftswechsel
die Privilegien von 1322 und der Folgezeit bestätigt. Die erste Landesherrschaft, die
mit dieser über 400jährigen Tradition brach, war die vormundschaftliche Herrschaft
Nassau-Usingens unter Fürstin Charlotte Amalie. Nichts dokumentiert den
reformabsolutistischen Neuanfang unter nassau-usingischer Vormundschaft so
augenfällig wie dieses Faktum!
Die absolutistische Ordnungs- und Reforminitiative der vormundschaftlichen Herrschaft
war gekennzeichnet durch einen Rationalisierungsschub, der sowohl von
pragmatischen Erwägungen als auch von frühaufklärerischen Einflüssen getragen
war76. Diese doppelte Motivationsbasis zeigte sich bereits bei der vormundschaftlichen
Huldigung, die im Spannungsfeld von mehr oder weniger zufälligem, durch den
Erbfall bedingten 'Traditionsverlust' und ganz bewußtem, ja explizitem 'Traditionsverzicht'
stand77. Mit dem Huldigungsversprechen der 'Handhabung bei Recht und
70 Holenstein, Huldigung, S.377.
71 Vgl. oben Kap. 1,1.
72 Vgl. dazu den ersten Aktenband über die städtischen Privilegien: LA SB 22/2850, fol.1-132 u. die
Petition der beiden Städte an die Vormünderin v. 31.März 1729 (ebd., fol.134-140), die alle Privilegienbestätigungen
seit 1322 inklusive der bürgerlichen Treuebekundungen erwähnt und durch
Anlagen belegt, die sich allerdings nicht in dieser Akte befinden.
73 Vgl. das Dekret Graf Friedrich Ludwigs für die beiden Städte, Saarbrücken l.Mai 1725: StadtA SB
Gemeins. Stadtger. 397, fol.l 13.
74 Vgl. die Petition der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann an Graf Friedrich Ludwig wegen
Bestätigung ihrer Privilegien, o.O. 1.Februar 1724: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 1, unpag.
75 So im Titel der Abschrift des Dekrets vom 1 .Mai 1725: LA SB 22/2850, fol.132.
76 Vgl. oben Kap.1,1b).
77 Vgl. oben Kap. 1.1a).
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