Full text : Obrigkeit und Untertanen

Bindung  an  diese  Zusage  und  stellte  damit  vorerst  latent  die  alte  ständisch-korporative
  Struktur  und  die  Wechselseitigkeit  von  Rechten  und  Pflichten  in  Frage1'70.  Dieser
Zustand  trat  in  Nassau-Saarbrücken  erst  relativ  spät  mit  der  nassau-usingischen
Herrschaftsübemahme  vom  Frühjahr  1728  ein71.  Bis  dahin  wurde  bei  jedem
Herrschaftswechsel  oder  kurz  danach  den  beiden  Saarstädten  ihre  Privilegien,  die  sie
1322  und  in  der  Folgezeit  erworben  hatten,  bestätigt,  und  die  Bürger  bedankten  sich
dafür  mit  einem  Treuebekenntnis,  womit  sie  das  wechselseitige,  auf  den  Freiheitsbrief
  und  den  Revers  von  1322  zurückgehende  Herrschaftsverhältnis  zum  Ausdruck
brachten72 73.  Noch  der  letzte  Saarbrücker  Graf,  Friedrich  Ludwig,  hatte  den  beiden
Saarstädten  im  Frühjahr  1725  per  Dekret  versprochen,  daß  er  sie  bei  ihren  Privilegien,
  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten  schützen  und  handhaben  wolle71.  Die  Städte
hatten  ihn  zwar  an  diese  'Pflicht',  der  bislang  jede  Landesherrschaft  nachgekommen
war,  erinnern  müssen74,  freuten  sich  dann  aber  umso  mehr  über  die  sofort  erfolgtefr]
Confirmation  ihrer  Privilegien75.  Wir  können  demnach  festhalten,  daß  bis  zum  ersten
Drittel  des  18.Jahrhunderts  überhaupt  kein  Grund  vorlag,  um  die  städtischen
Privilegien  zu  kämpfen;  denn  jede  Landesherrschaft  hatte  den  beiden  Saarstädten
geradezu  selbstverständlich  bei  oder  kurz  nach  dem  jeweiligen  Herrschaftswechsel
die  Privilegien  von  1322  und  der  Folgezeit  bestätigt.  Die  erste  Landesherrschaft,  die
mit  dieser  über  400jährigen  Tradition  brach,  war  die  vormundschaftliche  Herrschaft
Nassau-Usingens  unter  Fürstin  Charlotte  Amalie.  Nichts  dokumentiert  den
reformabsolutistischen  Neuanfang  unter  nassau-usingischer  Vormundschaft  so
augenfällig  wie  dieses  Faktum!
Die  absolutistische  Ordnungs-  und  Reforminitiative  der  vormundschaftlichen  Herrschaft
  war  gekennzeichnet  durch  einen  Rationalisierungsschub,  der  sowohl  von
pragmatischen  Erwägungen  als  auch  von  frühaufklärerischen  Einflüssen  getragen
war76.  Diese  doppelte  Motivationsbasis  zeigte  sich  bereits  bei  der  vormundschaftlichen
  Huldigung,  die  im  Spannungsfeld  von  mehr  oder  weniger  zufälligem,  durch  den
Erbfall  bedingten  'Traditionsverlust'  und  ganz  bewußtem,  ja  explizitem  'Traditionsverzicht'
  stand77.  Mit  dem  Huldigungsversprechen  der  'Handhabung  bei  Recht  und

70  Holenstein,  Huldigung,  S.377.
71  Vgl.  oben  Kap.  1,1.
72  Vgl.  dazu  den  ersten  Aktenband  über  die  städtischen  Privilegien:  LA  SB  22/2850,  fol.1-132  u.  die
Petition  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin  v.  31.März  1729  (ebd.,  fol.134-140),  die  alle  Privilegienbestätigungen
  seit  1322  inklusive  der  bürgerlichen  Treuebekundungen  erwähnt  und  durch
Anlagen  belegt,  die  sich  allerdings  nicht  in  dieser  Akte  befinden.
73  Vgl.  das  Dekret  Graf  Friedrich  Ludwigs  für  die  beiden  Städte,  Saarbrücken  l.Mai  1725:  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  397,  fol.l  13.
74  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  an  Graf  Friedrich  Ludwig  wegen
Bestätigung  ihrer  Privilegien,  o.O.  1.Februar  1724:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  1,  unpag.
75  So  im  Titel  der  Abschrift  des  Dekrets  vom  1  .Mai  1725:  LA  SB  22/2850,  fol.132.
76  Vgl.  oben  Kap.1,1b).
77  Vgl.  oben  Kap.  1.1a).
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