keit64 66. Bei der Forderung nach Tragen von Waffen sowie bei der Bitte um die Erlaubnis,
ererbtes oder erkauftes Gut zu veräußern, gingen die Städte wiederum über die
Regelungen im Freiheitsbrief hinaus und erstrebten eine Ausdehnung ihrer alten
Rechte67. Die Bitte schließlich, den Weinschank im Rathaus abzustellen, fand - wie
wir gehört haben - durch die Schenkung des Rathauses im Jahre 1604 seine Erledigung
und wurde in die nächste Privilegienbestätigung von 1617 mit aufgenommen68.
Die gesamte Petition der Städte von 1525 stand demnach - und dies hat die Forschung
bislang übersehen - in ganz engem Zusammenhang mit den städtischen
Privilegien von 1322. Selbst in so außergewöhnlich unruhigen Zeiten wie während
des Bauernkrieges ging es den Städten zuerst und zuletzt um die Bestätigung bzw.
Erweiterung ihrer Privilegien. Aber der Bauernkrieg war eine Ausnahmesituation.
Wie stand es in 'normalen' Zeiten um die städtischen Privilegien, gab es überhaupt
eine Veranlassung bzw. einen tieferen Grund, um ihre Bestätigung zu kämpfen?
Wie wir schon mehrfach erwähnt haben, wurden die Privilegien in der Regel bei
jedem Herrschaftswechsel anläßlich der Untertanen-Huldigung bestätigt, erneuert
oder - wie es in den Quellen immer wieder hieß - 'konfirmiert'. Huldigung und
Pnvilegienkonfirmation waren aufs engste miteinander verflochten. Die Huldigung
war gleichsam der natürliche Ort, an dem sich Obrigkeit und Untertanen der bestehenden
"Verfassungsordnung", zu der auch die "Privilegien und Freiheiten der
ständischen und kommunalen Korporationen" zählten, vergewisserten69. Solange die
Obrigkeiten die partikularen Sonderrechte der Untertanen respektierten, solange
akzeptierten sie auch das altständische Herrschafts Verhältnis. Hier kam es in der
Frühen Neuzeit und verschärft im 17. und 18.Jahrhundert infolge des Siegeszuges
der 'guten Polizey’, die zunehmend an die Stelle des alten Rechts trat, zu einer qualitiativen
Veränderung: "Die Obrigkeiten garantierten bei der Huldigung zwar weiterhin
in der Regel ausdrücklich die Privilegien, Rechte und Freiheiten der schwörenden
Untertanen, ihr politisches Handeln löste sich jedoch in steigendem Maße von der
64 Dieser Punkt ist in der landesgeschichtlichen Forschung bislang gänzlich falsch interpretiert worden,
indem man annahm, daß die Bürger nun 1525 den völlig freien Zug, d.h. ohne Verlust des Vermögens,
forderten, den sie erst 1549 erhielten; vgl. dazu Ruppersberg, Städte I, S.294, der diese
Forderung sogar in den Zusammenhang mit der Gewährung von 1549 stellte; s.a. Hoppstädter,
Aufstände, S.207, dessen sinngemäße Wiedergabe der Beschwerdepunkte hier die Sache völlig
verstellt, wenn er schreibt: "Der freie Zug soll wieder (sic!) gewährt werden". Der siebte Beschwerdepunkt
der städtischen Petition von 1525 lautet in Wirklichkeit: Nachdem wir hiebevor, so Einer sin
Scholl bezahlt, fryen Zuck gehbat hat, da ist unser Bitt, E.G. wollen uns solchen Zugk wie von Alters
herkommen, lassen und nit verhindern (nach Köllner, Städte I, S.86). Die Städte baten also um nichts
anders als um die Bestätigung des 24.Artikels des Freiheitsbriefs von 1322 (vgl. den Abdruck bei
Köllner ebd., S.32).
67 Vgl. den achten u. neunten Beschwerdepunkt der städtischen Petition von 1525 mit den Artikeln 46
u. 35 des Freiheitsbriefs von 1322 bei Köllner, Städte I, S.293.
68 Vgl. den fünften Beschwerdepunkt der städtischen Petition v. 1525 mit der Schenkung des Rathauses
v. 1604, worauf auch Köllner bei der Wiedergabe verwies (Städte I, S.86f.).
69 Vgl. Holenstein, Herrschaftszeremoniell, S.21-46 (zit. S.23) sowie ders., Huldigung.
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