Full text : Obrigkeit und Untertanen

keit64 66.  Bei  der  Forderung  nach  Tragen  von  Waffen  sowie  bei  der  Bitte  um  die  Erlaubnis,
  ererbtes  oder  erkauftes  Gut  zu  veräußern,  gingen  die  Städte  wiederum  über  die
Regelungen  im  Freiheitsbrief  hinaus  und  erstrebten  eine  Ausdehnung  ihrer  alten
Rechte67.  Die  Bitte  schließlich,  den  Weinschank  im  Rathaus  abzustellen,  fand  -  wie
wir  gehört  haben  -  durch  die  Schenkung  des  Rathauses  im  Jahre  1604  seine  Erledigung
  und  wurde  in  die  nächste  Privilegienbestätigung  von  1617  mit  aufgenommen68.
Die  gesamte  Petition  der  Städte  von  1525  stand  demnach  -  und  dies  hat  die  Forschung
  bislang  übersehen  -  in  ganz  engem  Zusammenhang  mit  den  städtischen
Privilegien  von  1322.  Selbst  in  so  außergewöhnlich  unruhigen  Zeiten  wie  während
des  Bauernkrieges  ging  es  den  Städten  zuerst  und  zuletzt  um  die  Bestätigung  bzw.
Erweiterung  ihrer  Privilegien.  Aber  der  Bauernkrieg  war  eine  Ausnahmesituation.
Wie  stand  es  in  'normalen'  Zeiten  um  die  städtischen  Privilegien,  gab  es  überhaupt
eine  Veranlassung  bzw.  einen  tieferen  Grund,  um  ihre  Bestätigung  zu  kämpfen?
Wie  wir  schon  mehrfach  erwähnt  haben,  wurden  die  Privilegien  in  der  Regel  bei
jedem  Herrschaftswechsel  anläßlich  der  Untertanen-Huldigung  bestätigt,  erneuert
oder  -  wie  es  in  den  Quellen  immer  wieder  hieß  -  'konfirmiert'.  Huldigung  und
Pnvilegienkonfirmation  waren  aufs  engste  miteinander  verflochten.  Die  Huldigung
war  gleichsam  der  natürliche  Ort,  an  dem  sich  Obrigkeit  und  Untertanen  der  bestehenden
  "Verfassungsordnung",  zu  der  auch  die  "Privilegien  und  Freiheiten  der
ständischen  und  kommunalen  Korporationen"  zählten,  vergewisserten69.  Solange  die
Obrigkeiten  die  partikularen  Sonderrechte  der  Untertanen  respektierten,  solange
akzeptierten  sie  auch  das  altständische  Herrschafts  Verhältnis.  Hier  kam  es  in  der
Frühen  Neuzeit  und  verschärft  im  17.  und  18.Jahrhundert  infolge  des  Siegeszuges
der  'guten  Polizey’,  die  zunehmend  an  die  Stelle  des  alten  Rechts  trat,  zu  einer  qualitiativen
  Veränderung:  "Die  Obrigkeiten  garantierten  bei  der  Huldigung  zwar  weiterhin
  in  der  Regel  ausdrücklich  die  Privilegien,  Rechte  und  Freiheiten  der  schwörenden
Untertanen,  ihr  politisches  Handeln  löste  sich  jedoch  in  steigendem  Maße  von  der

64  Dieser  Punkt  ist  in  der  landesgeschichtlichen  Forschung  bislang  gänzlich  falsch  interpretiert  worden,
indem  man  annahm,  daß  die  Bürger  nun  1525  den  völlig  freien  Zug,  d.h.  ohne  Verlust  des  Vermögens,
  forderten,  den  sie  erst  1549  erhielten;  vgl.  dazu  Ruppersberg,  Städte  I,  S.294,  der  diese
Forderung  sogar  in  den  Zusammenhang  mit  der  Gewährung  von  1549  stellte;  s.a.  Hoppstädter,
Aufstände,  S.207,  dessen  sinngemäße  Wiedergabe  der  Beschwerdepunkte  hier  die  Sache  völlig
verstellt,  wenn  er  schreibt:  "Der  freie  Zug  soll  wieder  (sic!)  gewährt  werden".  Der  siebte  Beschwerdepunkt
  der  städtischen  Petition  von  1525  lautet  in  Wirklichkeit:  Nachdem  wir  hiebevor,  so  Einer  sin
Scholl  bezahlt,  fryen  Zuck  gehbat  hat,  da  ist  unser  Bitt,  E.G.  wollen  uns  solchen  Zugk  wie  von  Alters
herkommen,  lassen  und  nit  verhindern  (nach  Köllner,  Städte  I,  S.86).  Die  Städte  baten  also  um  nichts
anders  als  um  die  Bestätigung  des  24.Artikels  des  Freiheitsbriefs  von  1322  (vgl.  den  Abdruck  bei
Köllner  ebd.,  S.32).
67  Vgl.  den  achten  u.  neunten  Beschwerdepunkt  der  städtischen  Petition  von  1525  mit  den  Artikeln  46
u.  35  des  Freiheitsbriefs  von  1322  bei  Köllner,  Städte  I,  S.293.
68  Vgl.  den  fünften  Beschwerdepunkt  der  städtischen  Petition  v.  1525  mit  der  Schenkung  des  Rathauses
v. 1604,  worauf  auch  Köllner  bei  der  Wiedergabe  verwies  (Städte  I,  S.86f.).
69  Vgl.  Holenstein,  Herrschaftszeremoniell,  S.21-46  (zit.  S.23)  sowie  ders.,  Huldigung.

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