Full text : Obrigkeit und Untertanen

fürstlichen  Befehlen  und  Dekreten"8.  Die  Gerichtsakten  sind,  was  den  Prozeß  vor
dem  Austrägalgericht  betrifft,  ungewöhnlich  umfangreich,  da  allein  die  Prozeßschriften
  der  beiden  gegnerischen  Seiten  von  der  Supplik  des  klagenden  Teils  und
der  sie  beantwortenden  Exceptionalschrift  des  beklagten  Teils  über  die  Replik,
Duplik,  Triplik  bis  hin  zur  Quadruplik  reichen,  während  der  Schriftverkehr  vor  dem
Reichskammergericht  mit  der  Duplik  der  beklagten  Seite  endet* 119.  Eine  wesentlich
authentischere  Aussagekraft  als  die  anwaltlichen  Prozeßschriften  besitzen  die  Prozeß-Beilagen,
  wie  z.B.  die  Judizial-  bzw.  Oberamtsprotokolle,  die  Korrespondenzen
der  Behörden  vor  Ort  und  die  Notariatsinstrumente120.  Ähnlich  wie  bei  der  Völklinger
  Mandatsklage  bieten  die  Köllertaler  Gerichtsakten  nicht  nur  die  Möglichkeit,  den
prozessualen  Verlauf  nachzuzeichnen,  durch  die  Vielzahl  von  Steuerregistern,  Forstrechnungen,
  Renovaturprotokollen  usw.  lassen  sich  auch  die  sozialen,  wirtschaftlichen
  und  politisch-rechtlichen  Verhältnisse  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  der
Meierei  aufzeigen,  die  wiederum  sehr  aufschlußreich  für  den  Protest  selbst  sind;  auch
in  diesem  Fall  konnten  die  'Rahmendaten'  durch  die  Oberamtsbeschreibung  von  Lex
ergänzt  werden.  Darüber  hmaus  wurden  noch  spezielle  Köllertaler  Akten  zur  Vertiefung
  einiger  politisch-rechtlicher  und  sozial-ökonomischer  Aspekte  herangezogen121.
Alles  in  allem  umfaßte  das  Archivmaterial  zum  Köllertaler  Protest,  der  in  der
Landesgeschichtsschreibung  bislang  kaum  Beachtung  fand122,  rund  4000  Seiten.
Den  letzten  größeren  Konflikt  in  vorrevolutionärer  Zeit  stellt  der  Privilegienstreit  der
beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  dar,  der  ansatzweise  bereits  in  vormundschaftlicher
  Regierungszeit  begann  und  bis  zum  Ausbruch  der  Französischen  Revolution
  anhielt.  Er  ist  nicht  geschlossen  überliefert,  sondern  muß  aus  verschiedenen
Provenienzen  erschlossen  werden:  aus  den  einschlägigen  städtischen  Privilegien-Akten
  des  Landesarchivs  und  des  Stadtarchivs  Saarbrücken,  hier  vor  allem  des
Bestandes  Gemeinsames  Stadtgericht123,  sodann  aus  der  Firmond'schen  Chronik,  und
zwar  aus  den  Abschriften  der  fürstlichen  Dekrete,  Regierungsschreiben  und  städtischen
  Petitionen,  die  Friedrich  Firmond  sen.  im  ersten  Teil  der  Chronik  vomahm,

"s  Vgl.  hierzu  vor  allem  den  Aktenband:  LA  SB  22/2713.
119  Vgl.  zum  Austrägal-  und  Reichskammergerichtsprozeß  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst
Ludwig  von  1779-1784/85  die  Aktenbände:  LA  SB  22/2715-2718;  zur  Erläuterung  der  jeweiligen
Prozeßschriften  im  einzelnen  anhand  der  einschlägigen  rechtsgeschichtlichen  Literatur  s.u.  die  Kap.
11.3  c),  d)  u.e).
1:0  Vgl.  allgem.  dazu  die  einleitenden  Bemerkungen  von  Troßbach,  Bauembewegungen,  S.  17-22,  hier
S.19.
Vgl.  LA  SB  22/2709  u.  2710.
Köllner  und  Ruppersberg  erwähnen  den  Prozeß  nur  beiläufig  anläßlich  der  Schilderung  der  Ereignisse
während  der  frühen  Französischen  Revolution  (vgl.  Köllner,  Land,  S.478  u.  Ruppersberg,  Grafschaft
II,  S.353);  ähnlich  Fehrenbach  (Unruhen,  S.40f.)  im  Zusammenhang  mit  dem  Landkassenstreit  von
1789  bis  1793.
123 Vgl.  zum  städtischen  Pnvilegienstreit  vor  allem  LA  SB  22/2850  u.  2851,  z.T.  auch  2852;  StadtA  SB
Gemeins.  Stadtger.  1,2,  5,  70;  s.a.  ebd.  Stadtger.  SB  95,  256.

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