seitiger bürgerlicher Schutzgemeinschaft" zeugte: Die städtischen Wachen, zu denen
die Bürger schon im Freiheitsbrief - wenn auch noch beschränkt auf Kriegszeiten -
angehalten waren55. Gerade an der Sorge für "Hut und Wacht", die auch im 18.
Jahrhundert noch eine städtische "Selbstverwaltungsangelegenheit" war, zeigt sich,
daß die Privilegien nicht nur in Rechten, sondern auch in Pflichten der Bürger
bestanden56. Überhaupt enthielt der Freiheitsbrief einen ganzen Katalog von Pflichten
der Bürger und rechtlichen Vorbehalten der Herrschaft, die deutlich machen, daß der
Freiheitsbrief an sich schon, d.h. ohne den Revers der Bürger, den Charakter eines
wechselseitigen Verbündnisses, eines gegenseitig verpflichteten Vertrages besaß.
Für uns gilt festzuhalten, daß die städtischen Privilegien, wie sie im Jahre 1322
verliehen und in der Folgezeit ergänzt und erweitert wurden, in politisch-rechtlicher,
administrativer und ökonomischer Hinsicht den beiden Saarstädten einen relativ
hohen Autonomiestatus verliehen, der sie ganz erheblich von den Landgemeinden
unterschied57 - auch von denjenigen, die wie die Gemeinden des Köllertals und des
Völklinger Hofs eine vergleichsweise große Autonomie besaßen. Die städtischen
Privilegien waren kommunale Autonomierechte, die einen prinzipiellen Charakter
besaßen58. Es war demnach nicht weiter verwunderlich, daß die Städte um ihre
Privilegien zu kämpfen gewillt waren, sofern es erforderlich erschien.
Wie wichtig den Städten ihre Privilegien waren, zeigt ein Ereignis, das bislang von
der landesgeschichtlichen Forschung nicht richtig eingeordnet wurde. Bekanntlich
gehörten die beiden Saarstädte zu den wenigen Kommunen in Nassau-Saarbrücken,
die sich im Bauernkrieg von 1525 zu Wort meldeten: Ganz traditionsgemäß und für
Nassau-Saarbrücken geradezu typisch übergaben die Bürger in der Büren-Ujfruren
eine 'Petition', in der sie um Abstellung von neun Beschwerden baten59. Köllner und
55 Vgl. Art. 14 des Freiheitsbriefs bei Köllner, Städte I, S.30f; zu den Wachen jetzt Jung, Ackerbau,
S.l 14-119, zit. S.114.
56 Vgl. zu den Wachen als "Pflicht und Recht der Bürger" Ennen, Organisation, S.142f, zit. S.142; allg.
zum Bürgerrecht als "kollektives Recht und individuelle Pflicht” das entsprechende Kapitel bei Jung,
Ackerbau, S.106-124.
57 Vgl. dazu nochmals allgem. die neuesten Forschungsergebnisse und -kontroversen in dem Sammelband:
Bückle (Hg.), Landgemeinde, hierzu zusammenfassend den Diskussionsbericht, S.500L;
generell wurde hier "vor einer allzu starken Relativierung der Differenzen zwischen Stadt und Land
gewarnt" (wie sie z.T. von Blickle vorgenommen wird). Für Ennen dagegen sind die Differenzen nicht
so stark, sie spricht von einer "annähemde(n) Gleichstellung von Stadt und Land", wenn sie auch
konzediert, daß "die städtische Entwicklung (...) der landgemeindlichen immer um einen Schritt
voraus (ist)" (Entwicklung, S.85; s.a. ihre Diss. Organisation).
58 Vgl. dazu auch das Votum der Saarbrücker Regierung zu den städtischen Privilegien, Saarbrücken
9 November 1762: LA SB 22/2851, fol.66-73; hier werden die Privilegien der Städte als jura principii
bezeichnet (66v.).
59 Vgl. die Petition der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann v. 1525 in: LA SB 22/2850, fol.7-9
sowie in: StadtA SB Gemeins. Stadtger. 397, fol.l63f.; s.a. die wörtl. Wiedergabe bei Köllner, Städte
I, S.85f. u. Ruppersberg, Städte I, S.292-294; die Petition trägt keine Unterschriften, es heißt nur, daß
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