Full text : Obrigkeit und Untertanen

seitiger  bürgerlicher  Schutzgemeinschaft"  zeugte:  Die  städtischen  Wachen,  zu  denen
die  Bürger  schon  im  Freiheitsbrief  -  wenn  auch  noch  beschränkt  auf  Kriegszeiten  -
angehalten  waren55.  Gerade  an  der  Sorge  für  "Hut  und  Wacht",  die  auch  im  18.
Jahrhundert  noch  eine  städtische  "Selbstverwaltungsangelegenheit"  war,  zeigt  sich,
daß  die  Privilegien  nicht  nur  in  Rechten,  sondern  auch  in  Pflichten  der  Bürger
bestanden56.  Überhaupt  enthielt  der  Freiheitsbrief  einen  ganzen  Katalog  von  Pflichten
der  Bürger  und  rechtlichen  Vorbehalten  der  Herrschaft,  die  deutlich  machen,  daß  der
Freiheitsbrief  an  sich  schon,  d.h.  ohne  den  Revers  der  Bürger,  den  Charakter  eines
wechselseitigen  Verbündnisses,  eines  gegenseitig  verpflichteten  Vertrages  besaß.
Für  uns  gilt  festzuhalten,  daß  die  städtischen  Privilegien,  wie  sie  im  Jahre  1322
verliehen  und  in  der  Folgezeit  ergänzt  und  erweitert  wurden,  in  politisch-rechtlicher,
administrativer  und  ökonomischer  Hinsicht  den  beiden  Saarstädten  einen  relativ
hohen  Autonomiestatus  verliehen,  der  sie  ganz  erheblich  von  den  Landgemeinden
unterschied57  -  auch  von  denjenigen,  die  wie  die  Gemeinden  des  Köllertals  und  des
Völklinger  Hofs  eine  vergleichsweise  große  Autonomie  besaßen.  Die  städtischen
Privilegien  waren  kommunale  Autonomierechte,  die  einen  prinzipiellen  Charakter
besaßen58.  Es  war  demnach  nicht  weiter  verwunderlich,  daß  die  Städte  um  ihre
Privilegien  zu  kämpfen  gewillt  waren,  sofern  es  erforderlich  erschien.
Wie  wichtig  den  Städten  ihre  Privilegien  waren,  zeigt  ein  Ereignis,  das  bislang  von
der  landesgeschichtlichen  Forschung  nicht  richtig  eingeordnet  wurde.  Bekanntlich
gehörten  die  beiden  Saarstädte  zu  den  wenigen  Kommunen  in  Nassau-Saarbrücken,
die  sich  im  Bauernkrieg  von  1525  zu  Wort  meldeten:  Ganz  traditionsgemäß  und  für
Nassau-Saarbrücken  geradezu  typisch  übergaben  die  Bürger  in  der  Büren-Ujfruren
eine  'Petition',  in  der  sie  um  Abstellung  von  neun  Beschwerden  baten59.  Köllner  und

55  Vgl.  Art.  14  des  Freiheitsbriefs  bei  Köllner,  Städte  I,  S.30f;  zu  den  Wachen  jetzt  Jung,  Ackerbau,
S.l  14-119,  zit.  S.114.
56  Vgl.  zu  den  Wachen  als  "Pflicht  und  Recht  der  Bürger"  Ennen,  Organisation,  S.142f,  zit.  S.142;  allg.
zum  Bürgerrecht  als  "kollektives  Recht  und  individuelle  Pflicht”  das  entsprechende  Kapitel  bei  Jung,
Ackerbau,  S.106-124.
57  Vgl.  dazu  nochmals  allgem.  die  neuesten  Forschungsergebnisse  und  -kontroversen  in  dem  Sammelband:
  Bückle  (Hg.),  Landgemeinde,  hierzu  zusammenfassend  den  Diskussionsbericht,  S.500L;
generell  wurde  hier  "vor  einer  allzu  starken  Relativierung  der  Differenzen  zwischen  Stadt  und  Land
gewarnt"  (wie  sie  z.T.  von  Blickle  vorgenommen  wird).  Für  Ennen  dagegen  sind  die  Differenzen  nicht
so  stark,  sie  spricht  von  einer  "annähemde(n)  Gleichstellung  von  Stadt  und  Land",  wenn  sie  auch
konzediert,  daß  "die  städtische  Entwicklung  (...)  der  landgemeindlichen  immer  um  einen  Schritt
voraus  (ist)"  (Entwicklung,  S.85;  s.a.  ihre  Diss.  Organisation).
58  Vgl.  dazu  auch  das  Votum  der  Saarbrücker  Regierung  zu  den  städtischen  Privilegien,  Saarbrücken
9  November  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.66-73;  hier  werden  die  Privilegien  der  Städte  als  jura  principii
bezeichnet  (66v.).
59  Vgl.  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  v.  1525  in:  LA  SB  22/2850,  fol.7-9
sowie  in:  StadtA  SB  Gemeins.  Stadtger.  397,  fol.l63f.;  s.a.  die  wörtl.  Wiedergabe  bei  Köllner,  Städte
I,  S.85f.  u.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.292-294;  die  Petition  trägt  keine  Unterschriften,  es  heißt  nur,  daß
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