Full text : Obrigkeit und Untertanen

Philipps  von  Nassau-Weilburg  im  Jahre  1476  wurde  das  halbe  Ohmgeld  als  städtisches
  Privileg  anerkannt48.  Ganz  ähnlich  verhielt  es  sich  mit  einer  weiteren  Getränkesteuer,
  dem  sogenannten  Aufschlaggeld,  das  den  Städten  von  Graf  Gustav  Adolf  im
Jahre  1660  erstmals  zugestanden  und  zugleich  in  die  Privilegienbestätigung  mit
aufgenommen  wurde49;  das  Aufschlaggeld  war  keine  Species  des  Ohmgeldes,  sondern
  eine  ganz  besondere  Abgabe  von  einer  kleinen  Ohm  jährlich  verzapften  Weins;
diese  Rente  ging  bis  zur  Höhe  von  700  Gulden  ausschließlich  an  die  Herrschaft,
alles,  was  darüber  lag,  teilten  sich  die  Herrschaft  und  die  beiden  Städte  je  zur  Hälfte50.
  Schließlich  erhielten  die  Städte  noch  eine  weitere  Einnahmequelle:  Im  Jahre
1604  schenkte  ihnen  Graf  Ludwig  das  Rathaus  samt  den  dort  stattfindenen  Zehrungen
  bei  Weinkäufen  und  Zunftversammlungen  sowie  das  halbe  Weinkaufgeld,  das
zur  Unterhaltung  des  Rathauses  verwendet  werden  sollte51.  Der  Graf  bezog  diese
Schenkung  in  die  Bestätigung  der  städtischen  Privilegien  anläßlich  der  nachgeholten
Huldigung  im  Jahre  1617  mit  ein52.  Das  halbe  Weinkaufgeld  fiel  allerdings  durch
einen  Vergleich  von  1702  wieder  an  die  Herrschaft  zurück53.
Mit  dem  Erwerb  des  halben  Ohmgeldes  und  des  Weinaufschlaggeldes  ging  nicht  nur
eine  Erweiterung  der  städtischen  Privilegien  einher,  sondern  auch  ein  Ausbau  des
städtischen  Beamtenapparats.  Wir  haben  gehört,  daß  die  Ohmgeldverleihung  auf
Wunsch  der  Bürger  zur  Befestigung  der  Stadt  zustandekam.In  der  Verleihungsurkunde
  wurde  ausdrücklich  verfügt,  daß  jährlich  in  jeder  Stadt  ein  Baumeister
gewählt  werde,  der  zusammen  mit  dem  Meier  von  Saarbrücken  und  dem  Bürgermeister
  von  St.  Johann  das  Ohmgeld  erheben  und  beim  herrschaftlichen  Schultheißen
darüber  Rechenschaft  ablegen  solle.  Das  sehr  wichtige  städtische  Amt  des  Baumeisters
  ging  auf  die  Verleihung  des  Ohmgeldes  zurück  und  -  im  Verbund  mit  dem
Erwerb  des  Weinaufschlaggeldes  -  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  auch  die  Entstehung
  des  Weinauftueramtes54.  Im  Zusammenhang  mit  der  Stadtbefestigung  wollen
wir  noch  auf  ein  letztes  städtisches  Privileg  verweisen,  das  ein  "Zeichen  städtischer
Autonomie"  darstellte  und  "von  dem  ursprünglichen  Charakter  der  Stadt  als  gegen¬18

  Vgl,  die  Petition  der  Städte  vom  31.3.1729:  LA  SB  22/2850,  fol.  134-140;  zur  allgemeinen  Privilegienbestätigung
  durch  Graf  Philipp  von  1476  vgl.  Köllner,  Städte  I,  S.75.
49  Vgl.  dazu  die  Petition  der  beiden  Städte  an  die  Vormünderin  vom  31.  März  1729:  LA  SB  22/2850,
fol.134-140;  zum  Weinaufschlaggeld  im  einzelnen  vgl.  den  Aktenband  LA  SB  22/2852,  hier  bes.  die
Urkunde  von  Gustav  Adolf  von  1660:  fol.!9f.
50  Vgl.  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Regierung  vom  2.Juni  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.48r.
51  Vgl.  die  Urkunde  von  Graf  Ludwig  von  1604:  LA  SB  22/2851,  fol.  19-21;  s.a.  Köllner,  Städte  I,
S.221,  und  Gerhard,  Steuerwesen,  S.l  13.
52  Vgl.  die  Petition  vom  31.  März  1729  an  die  Vormünderin:  LA  SB  22/2850,  fol.134-140;  zur  Privilegienbestätigung
  von  1617  Köllner,  Städte  I,  S.227.
53  Vgl.  den  Vergleich  von  1702  in:  LA  SB  22/2850,  fol.72.
54  Vgl.  dazu  Ennen,  Organisation,  S.29f.,  die  allerdings  beide  Ämter  allein  auf  die  Ohmgeldverleihung
zurückfuhrt,  was  daran  lag,  daß  sie  das  Weinaufschlaggeld  mit  dem  Ohmgeld  verwechselte  (vgl.  z.B.
ebd.  S.l39).
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