Philipps von Nassau-Weilburg im Jahre 1476 wurde das halbe Ohmgeld als städtisches
Privileg anerkannt48. Ganz ähnlich verhielt es sich mit einer weiteren Getränkesteuer,
dem sogenannten Aufschlaggeld, das den Städten von Graf Gustav Adolf im
Jahre 1660 erstmals zugestanden und zugleich in die Privilegienbestätigung mit
aufgenommen wurde49; das Aufschlaggeld war keine Species des Ohmgeldes, sondern
eine ganz besondere Abgabe von einer kleinen Ohm jährlich verzapften Weins;
diese Rente ging bis zur Höhe von 700 Gulden ausschließlich an die Herrschaft,
alles, was darüber lag, teilten sich die Herrschaft und die beiden Städte je zur Hälfte50.
Schließlich erhielten die Städte noch eine weitere Einnahmequelle: Im Jahre
1604 schenkte ihnen Graf Ludwig das Rathaus samt den dort stattfindenen Zehrungen
bei Weinkäufen und Zunftversammlungen sowie das halbe Weinkaufgeld, das
zur Unterhaltung des Rathauses verwendet werden sollte51. Der Graf bezog diese
Schenkung in die Bestätigung der städtischen Privilegien anläßlich der nachgeholten
Huldigung im Jahre 1617 mit ein52. Das halbe Weinkaufgeld fiel allerdings durch
einen Vergleich von 1702 wieder an die Herrschaft zurück53.
Mit dem Erwerb des halben Ohmgeldes und des Weinaufschlaggeldes ging nicht nur
eine Erweiterung der städtischen Privilegien einher, sondern auch ein Ausbau des
städtischen Beamtenapparats. Wir haben gehört, daß die Ohmgeldverleihung auf
Wunsch der Bürger zur Befestigung der Stadt zustandekam.In der Verleihungsurkunde
wurde ausdrücklich verfügt, daß jährlich in jeder Stadt ein Baumeister
gewählt werde, der zusammen mit dem Meier von Saarbrücken und dem Bürgermeister
von St. Johann das Ohmgeld erheben und beim herrschaftlichen Schultheißen
darüber Rechenschaft ablegen solle. Das sehr wichtige städtische Amt des Baumeisters
ging auf die Verleihung des Ohmgeldes zurück und - im Verbund mit dem
Erwerb des Weinaufschlaggeldes - aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Entstehung
des Weinauftueramtes54. Im Zusammenhang mit der Stadtbefestigung wollen
wir noch auf ein letztes städtisches Privileg verweisen, das ein "Zeichen städtischer
Autonomie" darstellte und "von dem ursprünglichen Charakter der Stadt als gegen¬18
Vgl, die Petition der Städte vom 31.3.1729: LA SB 22/2850, fol. 134-140; zur allgemeinen Privilegienbestätigung
durch Graf Philipp von 1476 vgl. Köllner, Städte I, S.75.
49 Vgl. dazu die Petition der beiden Städte an die Vormünderin vom 31. März 1729: LA SB 22/2850,
fol.134-140; zum Weinaufschlaggeld im einzelnen vgl. den Aktenband LA SB 22/2852, hier bes. die
Urkunde von Gustav Adolf von 1660: fol.!9f.
50 Vgl. das Gutachten der Saarbrücker Regierung vom 2.Juni 1762: LA SB 22/2851, fol.48r.
51 Vgl. die Urkunde von Graf Ludwig von 1604: LA SB 22/2851, fol. 19-21; s.a. Köllner, Städte I,
S.221, und Gerhard, Steuerwesen, S.l 13.
52 Vgl. die Petition vom 31. März 1729 an die Vormünderin: LA SB 22/2850, fol.134-140; zur Privilegienbestätigung
von 1617 Köllner, Städte I, S.227.
53 Vgl. den Vergleich von 1702 in: LA SB 22/2850, fol.72.
54 Vgl. dazu Ennen, Organisation, S.29f., die allerdings beide Ämter allein auf die Ohmgeldverleihung
zurückfuhrt, was daran lag, daß sie das Weinaufschlaggeld mit dem Ohmgeld verwechselte (vgl. z.B.
ebd. S.l39).
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