Full text : Obrigkeit und Untertanen

Em  zweiter  wichtiger  Komplex  neben  der  Gerichtsverfassung  stellte  im  Freiheitsbnef
die  Marktfreiheit  dar40.  Graf  Johann  I.  behielt  sich  als  Marktherr  das  Recht  vor,  einen
Marktzoll,  den  sogenannten  Pfundzoll,  zu  erheben:  Von  jedem  Kauf  sollten  Käufer
und  Verkäufer,  sofern  sie  aus  den  Städten  waren,  je  einen  Pfennig  vom  Pfund  (=20
Schilling  bzw.  240  Pfennige)  entrichten,  Auswärtige  hatten  von  jedem  Verkauf  vier
Pfennige  und  beim  Wein  zwei  Pfennige  vom  Pfund  zu  zahlen41.  Die  Abgabe  des
Pfundzolls,  aus  der  sich  später  das  Kreuzergeld  entwickelte  und  die  -  wie  Gerhard
annimmt  -  "wohl  vor  allem  für  den  gewährten  Schutz  vor  den  Marktbesuchem  zu
bezahlen  war",  betrug  demnach  nicht  ganz  ein  bis  zwei  Prozent42.  Das  wichtigste
Privileg,  das  die  Städte  im  Jahre  1322  im  Zusammenhang  mit  der  Marktfreiheit
erhielten,  war  das  städtische  Siegel,  mit  dem  alle  Kauf-  und  Tauschgeschäfte,  die  in
den  Städten  vorgenommen  wurden,  beglaubigt  werden  sollten;  daran  geknüpft  war
eine  Abgabe  an  die  Herrschaft  in  Höhe  von  drei  Pfennigen  pro  Pfund  bei  Kauf-  und
Tauschverträgen  und  zwei  Pfennigen  bei  Pfandgeschäften.  Es  ist  mit  Köllner
anzunehmen,  daß  dieses  städtische  Siegel  mit  der  schon  bald  darauf  erfolgten  Errichtung
  des  Probstei-Amtes  abgegeben  wurde;  denn  im  Jahre  1462  erhielten  die
Städte  von  Graf  Johann  III.  ein  anderes  Gerichtssiegel  zur  Beglaubigung  aller
schriftlichen  Verhandlungen43.  Das  Recht  der  'Siegelmäßigkeit'  war  ein  wichtiges
kommunales  Autonomierecht,  das  wiederum  -  wie  konnte  es  anders  sein  -  in  den
Händen  des  Stadtgerichts  lag44.
Eine  gewisse  wirtschaftliche  Autonomie  erwarben  sich  die  Städte  auch  durch  einige
Einkünfte,  die  sie  im  Laufe  der  Zeit  erhielten.  Die  Städte  besaßen  eine  ganze  Reihe
von  steuerlichen  Einkünften,  uns  interessieren  nur  diejenigen,  die  offiziell  in  den
städtischen  Privilegienkatalog  aufgenommen  wurden45.  Hier  ist  an  erster  Stelle  das
sogenannte  Ohmgeld  oder  Umgeld  zu  nennen,  eine  Getränkesteuer,  die  zunächst  nur
auf  Wein  und  dann  auf  Bier  erhoben  wurde  und  die  "allgemein  eine  der  wichtigsten
städtischen  Einnahmequellen"  darstellte46.  Die  Verleihung  des  Ohmgeldes  ging  nicht
auf  den  Freiheitsbrief  zurück,  sondern  auf  einen  Gnadenakt  Graf  Johanns  III.,  der  im
Jahre  1457  den  beiden  Städten  auf  ihr  Bitten  hin  das  halbe  Ohmgeld  zugestand,
damit  sie  die  Befestigung  des  Orts  instandhalten  konnten47.  Schon  bei  der  nächsten
Privilegienverleihung  anläßlich  des  vormundschaftlichen  Regierungsantritts  Graf

40  Vgl.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.20.
41  Vgl.  Art.  31  des  Freiheitsbriefs  bei  Köllner,  Städte  1,  S.34;  s.  a.  die  Interpretation  bei  Ruppersberg,
Städte  I,  S.20.
4:  Vgl.  allg.  zur  Entwicklung  des  Pfundzolls:  Gerhard,  Steuerwesen,  S.70-80  (zit.  S.70).
43  Vgl.  Art.  33  des  Freiheitsbriefs  bei  Köllner,  Städte  I,  S.34;  s.  dort  auch  Art.  41;  zur  Verleihung  des
neuen  Siegels  vgl.  die  Abschrift  der  Urkunde  von  1462:  LA  SB  22/2851,  fol.34,
44  Vgl.  allg.  dazu:  Volkert,  Lexikon,  S.222f.
45  Vgl.  allgem.  zu  den  städtischen  Einkünften  Gerhard,  Steuerwesen,  S.l  12ff.
46  Ennen,  Organisation,  S.28.
47  Vgl.  Gerhard,  Steuerwesen,  S.l  14f;  s.a.  im  Zusammenhang  mit  der  Bitte:  Köllner,  Städte  I.,  S.61.
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