Em zweiter wichtiger Komplex neben der Gerichtsverfassung stellte im Freiheitsbnef
die Marktfreiheit dar40. Graf Johann I. behielt sich als Marktherr das Recht vor, einen
Marktzoll, den sogenannten Pfundzoll, zu erheben: Von jedem Kauf sollten Käufer
und Verkäufer, sofern sie aus den Städten waren, je einen Pfennig vom Pfund (=20
Schilling bzw. 240 Pfennige) entrichten, Auswärtige hatten von jedem Verkauf vier
Pfennige und beim Wein zwei Pfennige vom Pfund zu zahlen41. Die Abgabe des
Pfundzolls, aus der sich später das Kreuzergeld entwickelte und die - wie Gerhard
annimmt - "wohl vor allem für den gewährten Schutz vor den Marktbesuchem zu
bezahlen war", betrug demnach nicht ganz ein bis zwei Prozent42. Das wichtigste
Privileg, das die Städte im Jahre 1322 im Zusammenhang mit der Marktfreiheit
erhielten, war das städtische Siegel, mit dem alle Kauf- und Tauschgeschäfte, die in
den Städten vorgenommen wurden, beglaubigt werden sollten; daran geknüpft war
eine Abgabe an die Herrschaft in Höhe von drei Pfennigen pro Pfund bei Kauf- und
Tauschverträgen und zwei Pfennigen bei Pfandgeschäften. Es ist mit Köllner
anzunehmen, daß dieses städtische Siegel mit der schon bald darauf erfolgten Errichtung
des Probstei-Amtes abgegeben wurde; denn im Jahre 1462 erhielten die
Städte von Graf Johann III. ein anderes Gerichtssiegel zur Beglaubigung aller
schriftlichen Verhandlungen43. Das Recht der 'Siegelmäßigkeit' war ein wichtiges
kommunales Autonomierecht, das wiederum - wie konnte es anders sein - in den
Händen des Stadtgerichts lag44.
Eine gewisse wirtschaftliche Autonomie erwarben sich die Städte auch durch einige
Einkünfte, die sie im Laufe der Zeit erhielten. Die Städte besaßen eine ganze Reihe
von steuerlichen Einkünften, uns interessieren nur diejenigen, die offiziell in den
städtischen Privilegienkatalog aufgenommen wurden45. Hier ist an erster Stelle das
sogenannte Ohmgeld oder Umgeld zu nennen, eine Getränkesteuer, die zunächst nur
auf Wein und dann auf Bier erhoben wurde und die "allgemein eine der wichtigsten
städtischen Einnahmequellen" darstellte46. Die Verleihung des Ohmgeldes ging nicht
auf den Freiheitsbrief zurück, sondern auf einen Gnadenakt Graf Johanns III., der im
Jahre 1457 den beiden Städten auf ihr Bitten hin das halbe Ohmgeld zugestand,
damit sie die Befestigung des Orts instandhalten konnten47. Schon bei der nächsten
Privilegienverleihung anläßlich des vormundschaftlichen Regierungsantritts Graf
40 Vgl. Ruppersberg, Städte I, S.20.
41 Vgl. Art. 31 des Freiheitsbriefs bei Köllner, Städte 1, S.34; s. a. die Interpretation bei Ruppersberg,
Städte I, S.20.
4: Vgl. allg. zur Entwicklung des Pfundzolls: Gerhard, Steuerwesen, S.70-80 (zit. S.70).
43 Vgl. Art. 33 des Freiheitsbriefs bei Köllner, Städte I, S.34; s. dort auch Art. 41; zur Verleihung des
neuen Siegels vgl. die Abschrift der Urkunde von 1462: LA SB 22/2851, fol.34,
44 Vgl. allg. dazu: Volkert, Lexikon, S.222f.
45 Vgl. allgem. zu den städtischen Einkünften Gerhard, Steuerwesen, S.l 12ff.
46 Ennen, Organisation, S.28.
47 Vgl. Gerhard, Steuerwesen, S.l 14f; s.a. im Zusammenhang mit der Bitte: Köllner, Städte I., S.61.
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