Full text : Obrigkeit und Untertanen

durch  das  Stadtgericht  unter  die  Bürgerschaft  repartirt  zu  werden,  der  Stadt  Meyer
und  Bürgermeister  müßen  solche  erheben  und  der  Landkasse  übertragen  und  wird
gnädigster  Herrschaft  das  desfalls  verfertigte  Project  zur  gnädigsten  Approbation
jedesmahlen  unterthänigst  vorgelegt36.  Bislang  konnte  man  in  der  landesgeschichtlichen
  Forschung  die  auch  für  die  absolutistische  Regierungspraxis  bedeutende  Frage
nicht  beantworten,  ob  die  Landesherrschaft  "den  Stadtgerichten  als  Vertretung  der
Bürger  von  Saarbrücken  und  St.  Johann  -  Landstände  gab  es  ja  in  Nassau-Saarbrücken
  nicht  -  mindestens  in  einem  Teilbereich  einen  Einblick  über  die  Verwendung
  der  vom  Lande  aufgebrachten  Steuergelder  zugestanden"  hat37.  Jetzt  wissen
wir,  daß  es  auf  eine  landesherrliche  Initiative,  nämlich  die  städtische  Privilegienverleihung,
  zurückging,  daß  nicht  nur  dem  Stadtgericht,  sondern  auch  einer  Bürgerschaftsvertretung
  von  Saarbrücken  und  St.  Johann  ein  Mitspracherecht  bei  der  unter
herrschaftlicher  Aufsicht  stehenden  Landgelderhebung  eingeräumt  wurde.  Die
Finanzkontrolle  der  Bürgerschaftsvertretung  ging  infolge  des  völligen  Aufgehens  des
Zugeberamtes  m  die  Behörde  des  Stadtgerichts  verloren,  so  daß  der  Kammerassessor
in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  mit  gutem  Recht  nur  noch  von  der  Umlage
der  Landgelder  durch  das  Stadtgericht  sprechen  konnte.  Der  von  der  Forschung
bislang  nicht  erkannte  Zusammenhang  zwischen  städtischen  Privilegien  und
Landgelderausschreibung  stellt  ein  außerordentlich  wichtiges  Faktum  für  die  Verfassung
  des  Landes  und  -  wie  wir  sehen  werden  -  für  die  Gestaltung  des  Verhältnisses
zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  in  den  beiden  Saarstädten  dar38.
Als  oberster  städtischer  Verwaltungsbehörde  fiel  dem  gemeinsamen  Stadtgericht  im
Laufe  der  Zeit  eine  Reihe  weiterer  Aufgaben  zu,  wie  zum  Beispiel  "die  Sorge  für  die
öffentliche  Sicherheit  und  die  Verteidigung  der  Städte,  die  Aufsicht  über  das  Marktwesen,
  über  die  Zünfte  und  Gewerbe"  und  vieles  mehr;  vor  allem  aber  trat  es  auch
als  "bürgerliches  Repräsentationsorgan  gegenüber  der  Landesherrschaft"  auf39.  Die
weitreichenden  Kompetenzen  des  gemeinsamen  Stadtgerichts  als  oberster  Gerichtsund
  Verwaltungsbehörde,  die  in  ihren  Ursprüngen  auf  den  Freiheitsbrief  von  1322
zurückgingen,  lassen  die  Gerichtsherren  als  die  Hauptinteressenten  im  Kampf  um
Bestätigung  und  Wahrung  der  städtischen  Privilegien  erscheinen:  Wenn  jemandem
in  den  beiden  Saarstädten  an  den  Privilegien  gelegen  war,  dann  zuerst  und  zuletzt
dem  gemeinsamen  Stadtgericht.

36  Gutachten  des  Saarbrücker  Rentkammerassessors  Krebs  zu  den  städtischen  Privilegien,  Saarbrücken
17.August  1762:  22/2851,  fol.54.
37  Herrmann,  Wilhelm  Heinrich,  S.51.
38  Vgl.  etwa  Gerhard,  der  das  Steuerwesen  der  Grafschaft  und  vor  allem  der  Städte  Saarbrücken  und  St.
Johann  betrachtet,  diesen  Zusammenhang  aber  nicht  erkennt,  wenn  er  schreibt:  Von  den  sogenannten
'Lagungen',  wie  sie  im  Freiheitsbrief  geregelt  wurden,  machten  die  Städte  "nur  selten  Gebrauch.  Ein
eigenes  Steuersystem  entwickelten  sie  aus  dieser  Befugnis  jedenfalls  nicht"  (Steuerwesen,  S.l  13).
39  Vgl.  Jung,  Ackerbau,  S.l25.
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