durch das Stadtgericht unter die Bürgerschaft repartirt zu werden, der Stadt Meyer
und Bürgermeister müßen solche erheben und der Landkasse übertragen und wird
gnädigster Herrschaft das desfalls verfertigte Project zur gnädigsten Approbation
jedesmahlen unterthänigst vorgelegt36. Bislang konnte man in der landesgeschichtlichen
Forschung die auch für die absolutistische Regierungspraxis bedeutende Frage
nicht beantworten, ob die Landesherrschaft "den Stadtgerichten als Vertretung der
Bürger von Saarbrücken und St. Johann - Landstände gab es ja in Nassau-Saarbrücken
nicht - mindestens in einem Teilbereich einen Einblick über die Verwendung
der vom Lande aufgebrachten Steuergelder zugestanden" hat37. Jetzt wissen
wir, daß es auf eine landesherrliche Initiative, nämlich die städtische Privilegienverleihung,
zurückging, daß nicht nur dem Stadtgericht, sondern auch einer Bürgerschaftsvertretung
von Saarbrücken und St. Johann ein Mitspracherecht bei der unter
herrschaftlicher Aufsicht stehenden Landgelderhebung eingeräumt wurde. Die
Finanzkontrolle der Bürgerschaftsvertretung ging infolge des völligen Aufgehens des
Zugeberamtes m die Behörde des Stadtgerichts verloren, so daß der Kammerassessor
in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts mit gutem Recht nur noch von der Umlage
der Landgelder durch das Stadtgericht sprechen konnte. Der von der Forschung
bislang nicht erkannte Zusammenhang zwischen städtischen Privilegien und
Landgelderausschreibung stellt ein außerordentlich wichtiges Faktum für die Verfassung
des Landes und - wie wir sehen werden - für die Gestaltung des Verhältnisses
zwischen Obrigkeit und Untertanen in den beiden Saarstädten dar38.
Als oberster städtischer Verwaltungsbehörde fiel dem gemeinsamen Stadtgericht im
Laufe der Zeit eine Reihe weiterer Aufgaben zu, wie zum Beispiel "die Sorge für die
öffentliche Sicherheit und die Verteidigung der Städte, die Aufsicht über das Marktwesen,
über die Zünfte und Gewerbe" und vieles mehr; vor allem aber trat es auch
als "bürgerliches Repräsentationsorgan gegenüber der Landesherrschaft" auf39. Die
weitreichenden Kompetenzen des gemeinsamen Stadtgerichts als oberster Gerichtsund
Verwaltungsbehörde, die in ihren Ursprüngen auf den Freiheitsbrief von 1322
zurückgingen, lassen die Gerichtsherren als die Hauptinteressenten im Kampf um
Bestätigung und Wahrung der städtischen Privilegien erscheinen: Wenn jemandem
in den beiden Saarstädten an den Privilegien gelegen war, dann zuerst und zuletzt
dem gemeinsamen Stadtgericht.
36 Gutachten des Saarbrücker Rentkammerassessors Krebs zu den städtischen Privilegien, Saarbrücken
17.August 1762: 22/2851, fol.54.
37 Herrmann, Wilhelm Heinrich, S.51.
38 Vgl. etwa Gerhard, der das Steuerwesen der Grafschaft und vor allem der Städte Saarbrücken und St.
Johann betrachtet, diesen Zusammenhang aber nicht erkennt, wenn er schreibt: Von den sogenannten
'Lagungen', wie sie im Freiheitsbrief geregelt wurden, machten die Städte "nur selten Gebrauch. Ein
eigenes Steuersystem entwickelten sie aus dieser Befugnis jedenfalls nicht" (Steuerwesen, S.l 13).
39 Vgl. Jung, Ackerbau, S.l25.
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