Full text : Obrigkeit und Untertanen

Verfassung"29.  Im  Laufe  der  Zeit  entfernte  sich  jedoch  die  Verfassungspraxis  ganz
erheblich  von  diesen  Vorgaben:  Nur  noch  die  beiden  Vorsteher,  der  Meier  von
Saarbrücken  und  der  Bürgermeister  von  St.Johann,  wurden  jährlich  gewählt,  die
Schöffen  behielten  ihr  Amt  auf  Lebenszeit,  und  die  Ergänzung  des  Schöffenkollegs
erfolgte  "auf  dem  Wege  des  kooptativen  Vorschlagrechtes",  was  zur  Folge  hatte,  daß
sich  das  gemeinschaftliche  Stadtgericht  zunehmend  zu  einer  Obrigkeit  innerhalb  der
Städte  entwickelte  und  "gegenüber  der  Bürgerschaft  sozusagen  souverän"  wurde;  die
Landesherrschaft  behielt  sich  jedoch  -  in  Anlehnung  an  ihre  alte  Befugnis  -  das
Mitspracherecht  vor,  beim  Ausscheiden  eines  Gerichtsmitglieds  einen  der  vier  vom
Schöffenkolleg  vorgeschlagenen  Kandidaten  zu  ernennen,  so  daß  "jeglichen
Oligarchisierungstendenzen  (...)  von  oben  entgegengewirkt  werden  (konnte)"30.
Im  Freiheitsbrief  wurde  das  gememsame  Stadtgericht  primär  als  Gerichtsbehörde  und
nur  ganz  nebenbei  als  Verwaltungsbehörde  angesprochen.  Über  seine  richterliche
Tätigkeit  geben  die  Artikel  des  Freiheitsbriefes  zur  Gerichtsverfassung  und  die
entsprechenden  straf-  und  zivilrechtlichen  Bestimmungen  Aufschluß.  Das  Stadtgericht
  war  "Niedergericht  erster  Instanz  für  alle  Bürger  der  Stadt",  d.h.  Meier  und
Schöffen  hatten  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  und  Vergehen  abzuurteilen,  das
Rechtsverhältnis  der  Bediensteten  des  Grafen,  falls  sie  nicht  Bürger  geworden  waren,
bieb  davon  unberührt;  die  Verbrechen  gehörten  vor  das  Hochgericht,  das  dem  Grafen
unterstand  und  in  der  Hand  seines  Schultheißen  lag,  der  von  21  Schöffen  beraten
wurde.  Außerdem  besaß  das  Stadtgericht  Befugnisse  auf  dem  Gebiet  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  die  in  Aufnahme  von  letztwilligen  Verfügungen,  Schenkungen,
Kauf-  und  Tauschbriefen,  Eheschließungen,  Geburtsbriefen,  Erbteilungen  usw.
bestanden.  Für  das  Gerichtsverfahren  wurde  im  Freiheitsbrief  unter  Hinzunahme
einiger  spezieller  Anordnungen  umständlich  auf  das  Herkommen  verwiesen,  seine
Strafordnung  wurde  "später  durch  landesherrliche  Erlasse  ergänzt,  bis  schließlich  um
die  Mitte  des  15.  Jahrhunderts  das  Saarbrücker  Landrecht  für  die  ganze  Grafschaft
eine  Aufzeichnung  des  geltenden  bürgerlichen  Rechts  brachte"31.  Als  Berufungsinstanz
  fungierte  das  landesherrliche  Hofgericht,  das  unter  dem  Vorsitz  des  Grafen
oder  seines  Schultheißen  entschied  und  dessen  Beisitzer  die  Burgmannen,  die  späteren
  Räte  des  Grafen,  waren.  Da  beide  Schwesterstädte  jeweils  ihre  eigenen  Bänne
und  ihre  eigene  Vermögensverwaltung  hatten,  wurden  Garten-,  Feld-  und  Waldfrevel,
  Vergehen  gegen  Stadt-,  Markt-  und  andere  Polizeiverordnungen  sowie  andere
kleinere  Streitigkeiten  nicht  vom  gemeinsamen  Stadtgericht,  sondern  von  den  beiden
besonderen  Stadtgerichten  abgeurteilt.  Vom  Urteilsspruch  der  beiden  Sondergerichte
war  die  Appellation  an  das  gemeinsame  Stadtgericht  möglich,  das  gleichzeitig  auch

29 Ennen,  Organisation,  S.  19.
20  Vgl.  Jung,  Ackerbau,  S.127  (zit.);  Ennen,  Organisation,  S.47f.  (zit.  S.47)  und  Ruppersberg,  Städte  1,
S.84ff.
31  Vgl.  Ennen,  Organisation,  S.20f,  in  Anlehnung  an  Ruppersberg  und  Kessler.
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