Verfassung"29. Im Laufe der Zeit entfernte sich jedoch die Verfassungspraxis ganz
erheblich von diesen Vorgaben: Nur noch die beiden Vorsteher, der Meier von
Saarbrücken und der Bürgermeister von St.Johann, wurden jährlich gewählt, die
Schöffen behielten ihr Amt auf Lebenszeit, und die Ergänzung des Schöffenkollegs
erfolgte "auf dem Wege des kooptativen Vorschlagrechtes", was zur Folge hatte, daß
sich das gemeinschaftliche Stadtgericht zunehmend zu einer Obrigkeit innerhalb der
Städte entwickelte und "gegenüber der Bürgerschaft sozusagen souverän" wurde; die
Landesherrschaft behielt sich jedoch - in Anlehnung an ihre alte Befugnis - das
Mitspracherecht vor, beim Ausscheiden eines Gerichtsmitglieds einen der vier vom
Schöffenkolleg vorgeschlagenen Kandidaten zu ernennen, so daß "jeglichen
Oligarchisierungstendenzen (...) von oben entgegengewirkt werden (konnte)"30.
Im Freiheitsbrief wurde das gememsame Stadtgericht primär als Gerichtsbehörde und
nur ganz nebenbei als Verwaltungsbehörde angesprochen. Über seine richterliche
Tätigkeit geben die Artikel des Freiheitsbriefes zur Gerichtsverfassung und die
entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen Aufschluß. Das Stadtgericht
war "Niedergericht erster Instanz für alle Bürger der Stadt", d.h. Meier und
Schöffen hatten bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Vergehen abzuurteilen, das
Rechtsverhältnis der Bediensteten des Grafen, falls sie nicht Bürger geworden waren,
bieb davon unberührt; die Verbrechen gehörten vor das Hochgericht, das dem Grafen
unterstand und in der Hand seines Schultheißen lag, der von 21 Schöffen beraten
wurde. Außerdem besaß das Stadtgericht Befugnisse auf dem Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, die in Aufnahme von letztwilligen Verfügungen, Schenkungen,
Kauf- und Tauschbriefen, Eheschließungen, Geburtsbriefen, Erbteilungen usw.
bestanden. Für das Gerichtsverfahren wurde im Freiheitsbrief unter Hinzunahme
einiger spezieller Anordnungen umständlich auf das Herkommen verwiesen, seine
Strafordnung wurde "später durch landesherrliche Erlasse ergänzt, bis schließlich um
die Mitte des 15. Jahrhunderts das Saarbrücker Landrecht für die ganze Grafschaft
eine Aufzeichnung des geltenden bürgerlichen Rechts brachte"31. Als Berufungsinstanz
fungierte das landesherrliche Hofgericht, das unter dem Vorsitz des Grafen
oder seines Schultheißen entschied und dessen Beisitzer die Burgmannen, die späteren
Räte des Grafen, waren. Da beide Schwesterstädte jeweils ihre eigenen Bänne
und ihre eigene Vermögensverwaltung hatten, wurden Garten-, Feld- und Waldfrevel,
Vergehen gegen Stadt-, Markt- und andere Polizeiverordnungen sowie andere
kleinere Streitigkeiten nicht vom gemeinsamen Stadtgericht, sondern von den beiden
besonderen Stadtgerichten abgeurteilt. Vom Urteilsspruch der beiden Sondergerichte
war die Appellation an das gemeinsame Stadtgericht möglich, das gleichzeitig auch
29 Ennen, Organisation, S. 19.
20 Vgl. Jung, Ackerbau, S.127 (zit.); Ennen, Organisation, S.47f. (zit. S.47) und Ruppersberg, Städte 1,
S.84ff.
31 Vgl. Ennen, Organisation, S.20f, in Anlehnung an Ruppersberg und Kessler.
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