Zahlung von 500 Gulden nicht nur von den Heerwagen, sondern auch von den ebenfalls
im Freiheitsbrief geforderten Abgaben der Fräuleinsteuer und der Schatzung
befreit wurden21. Alle diese im nachhinein durch Loskauf erworbenen Befreiungen
wurden in die städtischen Privilegien, die bei jedem neuen Herrschaftswechsel
bestätigt wurden, mit aufgenommen23 24. Zur allgemeinen Befreiung der Bürger von
herrschaftlichen Frondiensten gehörte schließlich noch die Befreiung von Jagdfronen
mit Ausnahme der Wolfsjagden, die sie in ihrem eigenen Interesse auf den städtischen
Bännen durchführen mußten, und der kleinen Klapperjagden, bei denen
Knaben für etwas Geld mit der Klapper, einem Jagdgerät, zu erscheinen hatten25. Zur
bürgerlichen Freiheit erklärte der Graf im Eingangsprotokoll des Freiheitsbriefs noch
speziell, daß er in beiden Städten keine unbeschränkten Abgaben, wie es von seinen
Vorfahren geschehen sei, erheben wolle26. Danach folgte die "Zusammenstellung der
mit der Ausfertigung in Kraft tretenden Stadtrechte"27.
Das wichtigste Stadtrecht, das am sichtbarsten den Grad der städtischen Autonomie
beschrieb, wurde gleich zu Beginn des Freiheitsbriefs ausgestellt: Die freie Wahl
eines gemeinschaftlichen Stadtgerichts, das als unabhängige Gerichts- und Verwaltungsbehörde
beider Städte fungieren sollte. Es hieß, daß die Burger von Sarbrucken
und Sante Johanne sollen alle Jahre wählen acht Mann, vier zu Sarbrucken und vier
zu Sante Johanne, des Sonntags vor Pfingsten, die in den zweien Städten Gerichte
seien; am Pfingsttag selbst sollten dann die acht Kandidaten dem Grafen oder seinem
Stellvertreter vorgestellt werden, der daraus einen zum Meier, d.h. zum Vorsitzenden,
einen zum Heimburgen und sechs zu Schöffen ernennen sollte28. "Die Gewährung
einer infolge der freien Wahl unhabhängigen richterlichen und verwaltenden
Behörde" bleibt als "ein wichtiger Markstein in der Geschichte der Stadt-23
Vgl. die Urkunde von Graf Ludwig Kraft für beide Städte wegen Privilegienbestätigung, Saarbrücken
30.April 1694: LA SB 22/2850, fol.228; s.dazu auch Köllner, Städte I, S.333; ders.,dass. II, S.186L;
Ruppersberg, Städte I, S.l 18; die beiden Abgaben der Fräuleinsteuer u. der Schatzung, einer Abgabe,
die in besonderen Notfällen erhoben wurde, sind im letzten Artikel des Freiheitsbriefes festgelegt, s.
Köllner, Städte 1, S.39f. u. das Gutachten des Saarbrücker Rentkammerassessors Krebs zu den
städtischen Privilegien, Saarbrücken 17.August 1762: LA SB 22/2851, fol.55r.
24 Vgl. dazu etwa die Petition der beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann an die Vormünderin wegen
Bestätigung der Privilegien, Saarbrücken 31.März 1729: LA SB 22/2850, fol.134-140.
25 Vgl. dazu das Gutachten der Saarbrücker Rentkammer zu den städtischen Privilegien, speziell zur
Frondienst-Befreiung, Saarbrücken 16.Oktober 1745: LA SB 22/2850, fol.225; zur Wolfsjagd vgl.
auch den Streit von 1730 ebd., fol.l44ff. u. oben in Kap.1.3, allgem. zu Jagdfronen vgl. Eckardt, Jagd,
S.l 12ff.
26 Vgl. die Passage im Eingangsprotokoll, wonach der Graf versprach, hoch und nieder nicht (zu)
nehmen, bei Köllner, Städte I, S.28; zur Interpretation s. Ruppersberg, Städte I, S.l6 u.l7/Anm.l.
27 Vgl. Klein, Freiheitsbrief, S.l36.
28 Vgl. Art. 1 des Freiheitsbriefes bei Köllner, Städte 1, S.28; die Interpretation von Ruppersberg, Städte
1, S.l6, der sich Ennen, Organisation, S.20, unkritisch anschließt, ist etwas schief, weil sie nur die
Ernennung des Vorsitzenden und des Heimburgen und nicht die der Schöffen durch den Landesherm
erwähnt.
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