Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zahlung  von  500  Gulden  nicht  nur  von  den  Heerwagen,  sondern  auch  von  den  ebenfalls
  im  Freiheitsbrief  geforderten  Abgaben  der  Fräuleinsteuer  und  der  Schatzung
befreit  wurden21.  Alle  diese  im  nachhinein  durch  Loskauf  erworbenen  Befreiungen
wurden  in  die  städtischen  Privilegien,  die  bei  jedem  neuen  Herrschaftswechsel
bestätigt  wurden,  mit  aufgenommen23 24.  Zur  allgemeinen  Befreiung  der  Bürger  von
herrschaftlichen  Frondiensten  gehörte  schließlich  noch  die  Befreiung  von  Jagdfronen
mit  Ausnahme  der  Wolfsjagden,  die  sie  in  ihrem  eigenen  Interesse  auf  den  städtischen
  Bännen  durchführen  mußten,  und  der  kleinen  Klapperjagden,  bei  denen
Knaben  für  etwas  Geld  mit  der  Klapper,  einem  Jagdgerät,  zu  erscheinen  hatten25.  Zur
bürgerlichen  Freiheit  erklärte  der  Graf  im  Eingangsprotokoll  des  Freiheitsbriefs  noch
speziell,  daß  er  in  beiden  Städten  keine  unbeschränkten  Abgaben,  wie  es  von  seinen
Vorfahren  geschehen  sei,  erheben  wolle26.  Danach  folgte  die  "Zusammenstellung  der
mit  der  Ausfertigung  in  Kraft  tretenden  Stadtrechte"27.
Das  wichtigste  Stadtrecht,  das  am  sichtbarsten  den  Grad  der  städtischen  Autonomie
beschrieb,  wurde  gleich  zu  Beginn  des  Freiheitsbriefs  ausgestellt:  Die  freie  Wahl
eines  gemeinschaftlichen  Stadtgerichts,  das  als  unabhängige  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörde
  beider  Städte  fungieren  sollte.  Es  hieß,  daß  die  Burger  von  Sarbrucken
und  Sante  Johanne  sollen  alle  Jahre  wählen  acht  Mann,  vier  zu  Sarbrucken  und  vier
zu  Sante  Johanne,  des  Sonntags  vor  Pfingsten,  die  in  den  zweien  Städten  Gerichte
seien;  am  Pfingsttag  selbst  sollten  dann  die  acht  Kandidaten  dem  Grafen  oder  seinem
Stellvertreter  vorgestellt  werden,  der  daraus  einen  zum  Meier,  d.h.  zum  Vorsitzenden,
  einen  zum  Heimburgen  und  sechs  zu  Schöffen  ernennen  sollte28.  "Die  Gewährung
  einer  infolge  der  freien  Wahl  unhabhängigen  richterlichen  und  verwaltenden
Behörde"  bleibt  als  "ein  wichtiger  Markstein  in  der  Geschichte  der  Stadt-23

  Vgl.  die  Urkunde  von  Graf  Ludwig  Kraft  für  beide  Städte  wegen  Privilegienbestätigung,  Saarbrücken
30.April  1694:  LA  SB  22/2850,  fol.228;  s.dazu  auch  Köllner,  Städte  I,  S.333;  ders.,dass.  II,  S.186L;
Ruppersberg,  Städte  I,  S.l  18;  die  beiden  Abgaben  der  Fräuleinsteuer  u.  der  Schatzung,  einer  Abgabe,
die  in  besonderen  Notfällen  erhoben  wurde,  sind  im  letzten  Artikel  des  Freiheitsbriefes  festgelegt,  s.
Köllner,  Städte  1,  S.39f.  u.  das  Gutachten  des  Saarbrücker  Rentkammerassessors  Krebs  zu  den
städtischen  Privilegien,  Saarbrücken  17.August  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.55r.
24  Vgl.  dazu  etwa  die  Petition  der  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann  an  die  Vormünderin  wegen
Bestätigung  der  Privilegien,  Saarbrücken  31.März  1729:  LA  SB  22/2850,  fol.134-140.
25  Vgl.  dazu  das  Gutachten  der  Saarbrücker  Rentkammer  zu  den  städtischen  Privilegien,  speziell  zur
Frondienst-Befreiung,  Saarbrücken  16.Oktober  1745:  LA  SB  22/2850,  fol.225;  zur  Wolfsjagd  vgl.
auch  den  Streit  von  1730  ebd.,  fol.l44ff.  u.  oben  in  Kap.1.3,  allgem.  zu  Jagdfronen  vgl.  Eckardt,  Jagd,
S.l  12ff.
26  Vgl.  die  Passage  im  Eingangsprotokoll,  wonach  der  Graf  versprach,  hoch  und  nieder  nicht  (zu)
nehmen,  bei  Köllner,  Städte  I,  S.28;  zur  Interpretation  s.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.l6  u.l7/Anm.l.
27  Vgl.  Klein,  Freiheitsbrief,  S.l36.
28  Vgl.  Art.  1  des  Freiheitsbriefes  bei  Köllner,  Städte  1,  S.28;  die  Interpretation  von  Ruppersberg,  Städte
1,  S.l6,  der  sich  Ennen,  Organisation,  S.20,  unkritisch  anschließt,  ist  etwas  schief,  weil  sie  nur  die
Ernennung  des  Vorsitzenden  und  des  Heimburgen  und  nicht  die  der  Schöffen  durch  den  Landesherm
erwähnt.

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