Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zugk  inklusive  der  Aufhebung  des  dritten  Pfennigs  (einer  Nachsteuer,  die  bei  Vermögensveräußerung
  von  Auswärtigen  oder  Einheimischen,  die  sich  außerhalb
verheirateten,  an  die  Herrschaft  zu  entrichten  war)  erhielten  die  Bürger  der  beiden
Saarstädte  erst  auf  ihr  inständiges  Bitten  im  Jahre  1549  durch  einen  Begnadigungs-Brief
  von  Graf  Philipp  II,  der  sich  dadurch  in  Gemeinschaft  mit  seinen  Brüdern
Johann  IV.  und  Adolf  als  Liebhaber  deß  gemein  Nutz  gerierte17.  Zum  andern  gehörte
zur  bürgerlichen  Freiheit  ganz  wesentlich  die  allgemeine  Befreiung  von  herrschaftlichen
  Frondiensten.  Auch  dies  war  im  Freiheitsbrief  nicht  ausdrücklich  geregelt,  im
Gegenteil:  An  drei  Stellen  des  Freiheitsbriefes  wurden  die  Städte  sogar  zur  Leistung
von  herrschaftlichen  Frondiensten  verpflichtet.  Da  ist  einmal  die  Verpflichtung,
'Stallung  zu  machen’,  d.h.  jeder  Bürger  hatte  in  seinem  Haus  einen  Stall  bereitzuhalten
  für  die  Pferde  der  Freunde  und  Gäste  des  Grafen,  die  dort  mit  Heu  und
Stroh  versorgt  werden  sollten,  wofür  pro  Nacht  und  Pferd  eine  Ausgleichszahlung
von  zwei  kleinen  Toumosen1  vergütet  wurde18;  diese  Verpflichtung  blieb  weiterhin
bestehen  und  wurde  noch  im  Jahre  1702  vertraglich  festgeschrieben,  wobei  die  Ausgleichszahlung
  gestrichen  wurde19.  Sodann  waren  die  Bürger  laut  dem  Freiheitsbrief
schuldig,  auf  den  Kriegszügen  des  Grafen  bewaffnet,  beritten  oder  zu  Fuß,  und  zwar
die  ersten  beiden  Tage  und  Nächte  auf  eigene  Kosten  mitzuziehen20;  diese  Verpflichtung
  zur  'Heerfolge'  wurde  im  Laufe  der  Zeit  in  Botenritte  umgewandelt,  die
von  der  Metzgerzunft  gegen  die  freie  Hammelweide  auf  dem  Stadtbann  übernommen
wurde;  im  Jahre  1685  befreiten  sich  beide  Städte  hiervon  gegen  eine  jährliche  Zahlung
  von  50  Gulden,  wobei  auch  die  den  Metzgern  verstattete  Weideberechtigung
aufgehoben  wurde21.  Schließlich  waren  beide  Städte  nach  dem  Freiheitsbrief  verpflichtet,
  jeweils  einen  sechsspännigen  Heerwagen  für  die  Kriegsreise  zu  stellen22;
auch  von  dieser  Schuldigkeit  konnten  sie  sich  loskaufen  durch  einen  Vergleich,  den
sie  mit  Graf  Ludwig  Kraft  im  Jahre  1694  schlossen,  wonach  sie  gegen  eine  jährliche

unter  der  Rubrik:  "die  Beschränkungen  der  Freiheit  und  die  Rechte  des  Grafen"  (S.18f.).
17  Vgl.  die  Urkunde  von  Graf  Philipp  II.  für  die  beiden  Saarstädte  v.  1549:  LA  SB  22/2851,  fol.9-14
(zit.9r.u.l4r  );  vgl.  dazu  auch  Köllner,  Städte  I,  S.107f.  u.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.294f.
18  Vgl.  dazu  den  Art.  15  des  Freiheitsbriefes  v.1322  bei  Köllner,  Städte  I,  S.31;  s.a.  Ruppersberg,  Städte
I,  S.18;  bei  der  kleinen  Toumose  handelt  es  sich  um  eine  in  der  Stadt  Tours  geprägte  Silbermünze.
19  Vgl.  die  Konvention  zwischen  Graf  Ludwig  Kraft  und  den  beiden  Städten  Saarbrücken  u.  St.Johann
v.  20.März  1702:  LA  SB  22/2850,  fol.72;  s.dazu  auch:  Köllner,  Städte  I,  S.337;  Ruppersberg,  Städte
1,  S.298;  daß  diese  Verpflichtung  noch  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  in  Gebrauch  war,
ergibt  sich  aus  dem  Votum  des  Saarbrücker  Kammergerichtsassessors  Krebs  zu  den  städtischen
Privilegien,  Saarbrücken  17.August  1762:  LA  SB  22/2851,  fol.52-55,  hier  zu  §15  (hier  auch  Verweis
auf  den  Vergleich  v.1702).
20  Vgl.  den  Art.16  des  Freiheitsbriefes  bei  Köllner,  Städte  I,  S.31;  s.a.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.18.
21  Vgl.  die  Urkunde  Graf  Ludwig  Cratos  v.  1  .Juli  1685  für  die  beiden  Städte  Saarbrücken  u.  St.Johann
wg.  Befreiung  v.  Metzgerritten:  LA  SB  22/2850,  fot.226f.;  s.dazu  auch  Köllner,  Städte  I,  S.324;  ders.,
dass.  II,  S.186;  Ruppersberg,  Städte  I,S.U8  u.  S.297.
22  Vgl.  den  Art.  18  des  Freiheitsbriefes  v.1322  bei  Köllner,  Städte  I,  S.31;  s.a.  Ruppersberg,  Städte  I,
S.18.
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