Zugk inklusive der Aufhebung des dritten Pfennigs (einer Nachsteuer, die bei Vermögensveräußerung
von Auswärtigen oder Einheimischen, die sich außerhalb
verheirateten, an die Herrschaft zu entrichten war) erhielten die Bürger der beiden
Saarstädte erst auf ihr inständiges Bitten im Jahre 1549 durch einen Begnadigungs-Brief
von Graf Philipp II, der sich dadurch in Gemeinschaft mit seinen Brüdern
Johann IV. und Adolf als Liebhaber deß gemein Nutz gerierte17. Zum andern gehörte
zur bürgerlichen Freiheit ganz wesentlich die allgemeine Befreiung von herrschaftlichen
Frondiensten. Auch dies war im Freiheitsbrief nicht ausdrücklich geregelt, im
Gegenteil: An drei Stellen des Freiheitsbriefes wurden die Städte sogar zur Leistung
von herrschaftlichen Frondiensten verpflichtet. Da ist einmal die Verpflichtung,
'Stallung zu machen’, d.h. jeder Bürger hatte in seinem Haus einen Stall bereitzuhalten
für die Pferde der Freunde und Gäste des Grafen, die dort mit Heu und
Stroh versorgt werden sollten, wofür pro Nacht und Pferd eine Ausgleichszahlung
von zwei kleinen Toumosen1 vergütet wurde18; diese Verpflichtung blieb weiterhin
bestehen und wurde noch im Jahre 1702 vertraglich festgeschrieben, wobei die Ausgleichszahlung
gestrichen wurde19. Sodann waren die Bürger laut dem Freiheitsbrief
schuldig, auf den Kriegszügen des Grafen bewaffnet, beritten oder zu Fuß, und zwar
die ersten beiden Tage und Nächte auf eigene Kosten mitzuziehen20; diese Verpflichtung
zur 'Heerfolge' wurde im Laufe der Zeit in Botenritte umgewandelt, die
von der Metzgerzunft gegen die freie Hammelweide auf dem Stadtbann übernommen
wurde; im Jahre 1685 befreiten sich beide Städte hiervon gegen eine jährliche Zahlung
von 50 Gulden, wobei auch die den Metzgern verstattete Weideberechtigung
aufgehoben wurde21. Schließlich waren beide Städte nach dem Freiheitsbrief verpflichtet,
jeweils einen sechsspännigen Heerwagen für die Kriegsreise zu stellen22;
auch von dieser Schuldigkeit konnten sie sich loskaufen durch einen Vergleich, den
sie mit Graf Ludwig Kraft im Jahre 1694 schlossen, wonach sie gegen eine jährliche
unter der Rubrik: "die Beschränkungen der Freiheit und die Rechte des Grafen" (S.18f.).
17 Vgl. die Urkunde von Graf Philipp II. für die beiden Saarstädte v. 1549: LA SB 22/2851, fol.9-14
(zit.9r.u.l4r ); vgl. dazu auch Köllner, Städte I, S.107f. u. Ruppersberg, Städte I, S.294f.
18 Vgl. dazu den Art. 15 des Freiheitsbriefes v.1322 bei Köllner, Städte I, S.31; s.a. Ruppersberg, Städte
I, S.18; bei der kleinen Toumose handelt es sich um eine in der Stadt Tours geprägte Silbermünze.
19 Vgl. die Konvention zwischen Graf Ludwig Kraft und den beiden Städten Saarbrücken u. St.Johann
v. 20.März 1702: LA SB 22/2850, fol.72; s.dazu auch: Köllner, Städte I, S.337; Ruppersberg, Städte
1, S.298; daß diese Verpflichtung noch in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts in Gebrauch war,
ergibt sich aus dem Votum des Saarbrücker Kammergerichtsassessors Krebs zu den städtischen
Privilegien, Saarbrücken 17.August 1762: LA SB 22/2851, fol.52-55, hier zu §15 (hier auch Verweis
auf den Vergleich v.1702).
20 Vgl. den Art.16 des Freiheitsbriefes bei Köllner, Städte I, S.31; s.a. Ruppersberg, Städte I, S.18.
21 Vgl. die Urkunde Graf Ludwig Cratos v. 1 .Juli 1685 für die beiden Städte Saarbrücken u. St.Johann
wg. Befreiung v. Metzgerritten: LA SB 22/2850, fot.226f.; s.dazu auch Köllner, Städte I, S.324; ders.,
dass. II, S.186; Ruppersberg, Städte I,S.U8 u. S.297.
22 Vgl. den Art. 18 des Freiheitsbriefes v.1322 bei Köllner, Städte I, S.31; s.a. Ruppersberg, Städte I,
S.18.
362