von Herrscher und Untertanen10, sondern auch vom Inhalt des Freiheitsbriefs her.
Wiederum ist es Ruppersberg, der uns auf diesen Umstand aufmerksam macht: "Die
von dem Grafen verliehene Urkunde enthält zum Teil die Aufzeichnung schon
bestehender Rechte, zum Teil neue Bestimmungen, die wohl nach gegenseitiger
Übereinkunft (sic!) zustande gekommen sind"11. Worin bestanden nun die wichtigsten,
wechselseitig bedingten städtischen Privilegien?
Wir wollen im folgenden nur diejenigen städtischen Privilegien behandeln, durch die
sich die Bürger am augenfälligsten von den Landuntertanen unterschieden und die
als die bedeutendsten kommunalen Autonomierechte fungierten. Dabei beschränken
wir uns nicht allein auf die Privilegien, die im Jahre 1322 verliehen wurden, sondern
beziehen auch diejenigen mit ein, die in der Folgezeit sowohl ergänzend als auch
zusätzlich gewährt wurden12. Schon im Eingangsprotokoll des Freiheitsbriefes von
1322, in der sog. Dispositio wird das wichtigste Privileg genannt, das die Bürger von
den leibeigenen Untertanen auf dem Land am deutlichsten unterschied: Die bürgerliche
'Freiheit'13. Graf Johann, seine Frau und sein Sohn bekundeten hier, daß die Stadt
Saarbrücken und das Dorf St. Johann und alle Mann und Frauen und ihre Erben sind
befreit (...) zu unserm Nutz und Besserungl4. Unter ’Nutz und Besserung’ war gewiß
das wirtschaftliche Aufkommen der Städte gemeint, das der Graf durch den
Freiheitsbrief fordern wollte; denn "Ansätze zu städtischem Leben waren im allgemeinen
in den zur Stadt erhobenen Siedlungen bereits vorhanden", die Landesherm
förderten hier "nur einen natürlichen wirtschaftlichen Prozeß durch die rechtliche
Anerkennung"15. Unter der bürgerlichen Freiheit, die im Eingangsprotokoll
ganz allgemein gehalten und erst durch die dann folgende Nennung der Stadtrechte
näher spezifiziert wurde, ist in Abgrenzung zur Landbevölkerung im wesentlichen
zweierlei zu verstehen: Zum einen die Befreiung von der Leibeigenschaft, d.h. die
'Freizügigkeit’, die allerdings im Freiheitsbrief noch nicht uneingeschränkt gewährt,
sondern an den Verlust des Vermögens gebunden wurde16; den bedingungslos freyen
10 Vgl. dazu auch Maier, Genesis, S. 18-35 (zit.21).
11 Ruppersberg, Städte 1, S.15; vgl. zur Analyse von altem Herkommen und neuem Recht im Freiheitsbrief
Kessler, Freiheitsbrief.
12 Einen guten Überblick über sämtliche städtische Privilegien inklusive der Frage ihrer Gültigkeit im
18.Jahrhundert bieten die beiden Aktenbände: LA SB 22/2850 u.2851.
13 Vgl. zur Interpretation des Eingangsprotokolls, das aus der Intitulatio und der Dispositio bestand,
Klein, Freiheitsbrief, S.136; vgl. zur bürgerlichen Freiheit als wichtigstem Privileg Jung, Ackerbau,
S.107.
14 Köllner, Städte I, S.28.
15 Vgl. dazu Ennen, Entwicklung.
16 Vgl. den Art.24 des Freiheitsbriefes bei Köliner (Städte I, S.32): Wer von uns räumete oder die
Bürgerschaft anderswo empfinge (ohne Erlaubniß), des Gut han wir auch gewonnen-, Köllner selbst
sagt an anderer Stelle, daß noch verschiedene Beschränkungen und Verbote aus dem Freiheitsbrief
"stark an das Leibeigenschafts-Verhältniß erinnerten" (Städte II, S.179). Ruppersberg (Städte I,
S.14ff.), der den Freiheitsbrief systematisch auswertet, behandelt diesen Punkt bezeichnenderweise
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