Full text : Obrigkeit und Untertanen

von  Herrscher  und  Untertanen10,  sondern  auch  vom  Inhalt  des  Freiheitsbriefs  her.
Wiederum  ist  es  Ruppersberg,  der  uns  auf  diesen  Umstand  aufmerksam  macht:  "Die
von  dem  Grafen  verliehene  Urkunde  enthält  zum  Teil  die  Aufzeichnung  schon
bestehender  Rechte,  zum  Teil  neue  Bestimmungen,  die  wohl  nach  gegenseitiger
Übereinkunft  (sic!)  zustande  gekommen  sind"11.  Worin  bestanden  nun  die  wichtigsten,
  wechselseitig  bedingten  städtischen  Privilegien?
Wir  wollen  im  folgenden  nur  diejenigen  städtischen  Privilegien  behandeln,  durch  die
sich  die  Bürger  am  augenfälligsten  von  den  Landuntertanen  unterschieden  und  die
als  die  bedeutendsten  kommunalen  Autonomierechte  fungierten.  Dabei  beschränken
wir  uns  nicht  allein  auf  die  Privilegien,  die  im  Jahre  1322  verliehen  wurden,  sondern
beziehen  auch  diejenigen  mit  ein,  die  in  der  Folgezeit  sowohl  ergänzend  als  auch
zusätzlich  gewährt  wurden12.  Schon  im  Eingangsprotokoll  des  Freiheitsbriefes  von
1322,  in  der  sog.  Dispositio  wird  das  wichtigste  Privileg  genannt,  das  die  Bürger  von
den  leibeigenen  Untertanen  auf  dem  Land  am  deutlichsten  unterschied:  Die  bürgerliche
  'Freiheit'13.  Graf  Johann,  seine  Frau  und  sein  Sohn  bekundeten  hier,  daß  die  Stadt
Saarbrücken  und  das  Dorf  St.  Johann  und  alle  Mann  und  Frauen  und  ihre  Erben  sind
befreit  (...)  zu  unserm  Nutz  und  Besserungl4.  Unter  ’Nutz  und  Besserung’  war  gewiß
das  wirtschaftliche  Aufkommen  der  Städte  gemeint,  das  der  Graf  durch  den
Freiheitsbrief  fordern  wollte;  denn  "Ansätze  zu  städtischem  Leben  waren  im  allgemeinen
  in  den  zur  Stadt  erhobenen  Siedlungen  bereits  vorhanden",  die  Landesherm
  förderten  hier  "nur  einen  natürlichen  wirtschaftlichen  Prozeß  durch  die  rechtliche
  Anerkennung"15.  Unter  der  bürgerlichen  Freiheit,  die  im  Eingangsprotokoll
ganz  allgemein  gehalten  und  erst  durch  die  dann  folgende  Nennung  der  Stadtrechte
näher  spezifiziert  wurde,  ist  in  Abgrenzung  zur  Landbevölkerung  im  wesentlichen
zweierlei  zu  verstehen:  Zum  einen  die  Befreiung  von  der  Leibeigenschaft,  d.h.  die
'Freizügigkeit’,  die  allerdings  im  Freiheitsbrief  noch  nicht  uneingeschränkt  gewährt,
sondern  an  den  Verlust  des  Vermögens  gebunden  wurde16;  den  bedingungslos  freyen

10  Vgl.  dazu  auch  Maier,  Genesis,  S.  18-35  (zit.21).
11  Ruppersberg,  Städte  1,  S.15;  vgl.  zur  Analyse  von  altem  Herkommen  und  neuem  Recht  im  Freiheitsbrief
  Kessler,  Freiheitsbrief.
12  Einen  guten  Überblick  über  sämtliche  städtische  Privilegien  inklusive  der  Frage  ihrer  Gültigkeit  im
18.Jahrhundert  bieten  die  beiden  Aktenbände:  LA  SB  22/2850  u.2851.
13  Vgl.  zur  Interpretation  des  Eingangsprotokolls,  das  aus  der  Intitulatio  und  der  Dispositio  bestand,
Klein,  Freiheitsbrief,  S.136;  vgl.  zur  bürgerlichen  Freiheit  als  wichtigstem  Privileg  Jung,  Ackerbau,
S.107.
14  Köllner,  Städte  I,  S.28.
15  Vgl.  dazu  Ennen,  Entwicklung.
16  Vgl.  den  Art.24  des  Freiheitsbriefes  bei  Köliner  (Städte  I,  S.32):  Wer  von  uns  räumete  oder  die
Bürgerschaft  anderswo  empfinge  (ohne  Erlaubniß),  des  Gut  han  wir  auch  gewonnen-,  Köllner  selbst
sagt  an  anderer  Stelle,  daß  noch  verschiedene  Beschränkungen  und  Verbote  aus  dem  Freiheitsbrief
"stark  an  das  Leibeigenschafts-Verhältniß  erinnerten"  (Städte  II,  S.179).  Ruppersberg  (Städte  I,
S.14ff.),  der  den  Freiheitsbrief  systematisch  auswertet,  behandelt  diesen  Punkt  bezeichnenderweise
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