Full text : Obrigkeit und Untertanen

fen  und  die  Bürger  im  allgemeinen,  daß  sie  die  Freiheit  und  alle  die  Stücke,  die  in
der  Freiheit  sind  und  stehn  geschrieben  aus  großer  Gnade,  geloben  stete  zu  halten,
ohne  darwider  zu  kommen  in  keinerhand  Weise  bei  geschworenem  Eide  und  sind
schuldig,  diese  Freiheit  zu  schwören  von  Erben  zu  Erben  allen  unsern  Herren  und
Grafen  von  Saarbrücken;  und  wenn  sie  und  ihre  Nachkommen  diese  Freiheit,  noch
eins  ihrer  Stücke  stete  nit  hielten,  dann  bekannten  sie  für  sich  und  ihre  Erben,  daß  sie
sind  meineidig,  treulos  und  ehrlos5.  Indem  die  Städte  sozusagen  als  'Gegenleistung'
für  den  Freiheitsbrief,  der  auch  einen  bürgerlichen  Pflichtenkatalog  und  eine  ganze
Reihe  herrschaftlicher  Rechte  und  Vorbehalte  enthielt,  eine  offizielle  Verpflichtungserklärung
  zur  treuen  und  ehrbaren  Einhaltung  aller  Artikel  der  Freiheitsurkunde
abgaben,  entsprachen  sie  ganz  dem  für  die  damalige  Zeit  des  Hochmittelalters
gültigen  Rechts-  und  Herrschafts  Verständnis:  der  wechselseitigen  Verpflichtung  von
Herrschaft  und  Untertanen,  der  sog.  "mutua  obligatio  zwischen  Herrscher  und  Volk",
der  das  mittelalterliche  Treue-  und  Gefolgschaftsverhältnis  zugrunde  lag6.  Wir
müssen  uns  hier  nochmals  vor  Augen  führen,  "daß  'Herrschaft'  nach  mittelalterlicher
Auffassung  kein  autoritäres,  einseitiges  Rechtsverhältnis  darstellt,  sondern  ein
Vertragsverhältnis,  dessen  entscheidende  Merkmale  das  Miteinanderhandeln  und
Füreinanderhandeln  sind"7.  Es  ist  für  die  weitere  Geschichte  des  städtischen
Privilegienkampfes  wichtig  zu  wissen,  daß  die  Privilegien  auf  einem  wechselseitigen,
Obrigkeit  und  Untertanen  gleichermaßen  verpflichtenden  Vertrag  basierten.  Dieses
mittelalterliche  Prinzip  der  Mutualität,  das,  wie  wir  gesehen  haben,  bei  den  nassausaarbrückischen
  Landuntertanen  nie  seine  Gültigkeit  verloren  hatte,  ruhte  bei  den
Städten  -  ganz  im  Unterschied  zu  den  Landgemeinden  -  auf  einer  vertraglichen
Vereinbarung8.  Wir  haben  also,  was  die  Städte  betrifft,  seit  ihrer  Gründung,  ja
eigentlich  bedingt  durch  eben  diesen  Gründungsakt  ein  viel  stärker  rechtlich  kodifiziertes
  Verhältnis  zur  Landesherrschaft:  Das  vertragliche  Herrschaftsverhältnis
bildete  bei  den  Städten  ein  geradezu  konstitutives  Moment!  Für  die  Prägung  der
politischen  Mentalität  der  Bürger  kann  dieses  Faktum  gar  nicht  hoch  genug  veranschlagt
  werden.  Aber  nicht  nur  durch  den  "für  die  Landesherrschaft  ausgestellten
Anerkennungs-  und  Verpflichtungs-Revers"  der  Bürger9  ergab  sich  die  für  die
spätmittelalterliche  Verfassungsordnung  so  typische  "Zweiseitigkeit"  im  Verhältnis

Original,  das  durch  das  damals  bei  Urkunden  gebräuchliche  Mittelhochdeutsch  sehr  schwer  zu
verstehen  ist  (zur  Sprache  des  Freiheitsbriefes  vgl.  Klein,  ebd.,  S.137f.);  dabei  behalten  wir  auch  die
Artikelnummenerung  Köllners  bei  der  Wiedergabe  des  Freiheitsbriefes  bei.
s  Köllner,  Städte  1,  S.40.
6  Vgl.  dazu  nochmals  Oestreich,  Strukturprobleme,  S.188f.  (zit.  S.  188);  zur  Bedeutung  des  Begriffs  der
"mutua  obligatio"  vor  allem  ders.,  Idee  des  religiösen  Bundes.
Bader,  Südwesten,  S.92.
8  Bei  den  Landgemeinden  resultierten  die  altständischen  Vorstellungen  primär  aus  dem  ungeschriebenen
  'Fierkommen'  und  zum  Teil  auch  aus  den  'Weistümem'  (vgl.  zu  den  Weistümem  an  der  Saar  vgl.
Eder,  Weistümer.
*  Klein,  Freiheitsbrief,  S.  136.
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