Full text : Obrigkeit und Untertanen

ausgewertet  wurde"2.  Die  erste  Reaktion  der  Landgemeinden  auf  die  aufgeklärte
Reformpolitik  stellt  die  Reichskammergerichtsklage  der  Völklinger  Gemeinden
gegen  Fürst  Wilhelm  Heinrich  aus  dem  Jahre  1766  dar.  Die  Völklinger  Mandatsklage,
  die  sich  aus  der  allgemeinen  Beschwerdewelle  von  1766  entwickelte,  ist  breit
dokumentiert  in  einem  Aktenband  des  Landesarchivs  Saarbrücken,  aus  dem  sich
nicht  nur  Ursachen,  Verlauf  und  Beilegung  der  Klage  rekonstruieren  lassen,  sondern
durch  die  vorhandenen  Steuerlisten,  Schaftregister,  Zeugenverhöre  usw.  auch  die
politisch-rechtliche  und  sozial-ökonomische  Ausgangslage  der  Völklinger  Gemeinden"3.
  Komplementär  hierzu  konnte  noch  die  Zustandsbeschreibung  des  Oberamts
  Saarbrücken  durch  den  Saarbrücker  Regierungsrat  Christian  Lex  von  1756
herangezogen  werden,  die  eine  unverzichtbare  Quelle  zur  Absteckung  der  sozialen,
wirtschaftlichen,  konfessionellen  und  rechtlichen  Rahmenbedingungen  innerhalb  der
einzelnen  Kommunen  darstellt112 114 *.
Die  zweite  Reaktion  der  nassau-saarbrückischen  Landgemeinden  auf  den  aufgeklärten
  Reformabsolutismus  war  die  Klage  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst
Ludwig  vor  dem  Austrägal-  und  dem  Reichskammergericht  aus  den  Jahren  1776/77
bis  1784/85.  Der  Köllertaler  Prozeß,  der  eine  Eskalation  der  zweiten  Beschwerdewelle
  von  1776/77  darstellt,  ist  sehr  gut  überliefert  durch  die  Akten  des  beklagten
Teils,  die  sich  in  sechs  umfangreichen  Aktenbänden  des  Landesarchivs  Saarbrücken
befinden"5.  Die  Akten  des  klagenden  Teils  beim  Reichskammergericht,  die  nach  den
Abgabemodalitäten  des  19.  Jahrhunderts  im  Landeshauptarchiv  Koblenz  Bestand  56
hätten  liegen  müssen,  sind  nicht  mehr  vorhanden"6,  was  eventuell  damit  zusammenhängt,
  daß  der  Wetzlarer  Prozeß,  der  bis  in  die  Revolutionszeit  reichte,  nicht
mehr  gerichtlich  entschieden  wurde.  Allerdings  sind  die  Akten  des  beklagten  Teils,
die  ja  auch  die  Abschriften  der  klägerischen  Seite  enthalten,  vollständig  vorhanden,
so  daß  sich  der  Wetzlarer  Prozeßhergang  lückenlos  rekonstruieren  läßt"7.  Der
Köllertaler  Protest  im  Vorfeld  der  beiden  Prozesse  am  Saarbrücker  Austrägal-  und
am  Wetzlarer  Reichskammergericht  besitzt  die  übliche  Überlieferung  in  Form  von
Untertanen-Petitionen,  amtlichen  Berichten  und  Gutachten,  Regierungsresolutionen,

112  Vgl.  LA  SB  22/2353:  Nachträge  zur  Sanmmlung  der  Verordnungen  für  Saarbrücken  und  Ottweiler
von  1570  bis  1803  (rund  1300  Seiten);  auf  dem  Aktendeckel  steht  vermerkt,  daß  dieser  Aktenband
von  Sittel  nicht  benutzt  wurde.
113  Vgl.  hierzu  den  Aktenband:  LA  SB  22/2979.
1,4  Vgl.  Lex,  Zustand  in:  LA  SB  N-SB  1/1.
115  Dabei  handelt  es  sich  um  die  Aktenbände:  LA  SB  22/2713-2718;  daneben  befinden  sich  einige
Köllertaler  Prozeßschriften  noch  in  ebd.  22/2313,  S.333-355.
116  Hier  befindet  sich  lediglich  ein  Aktenband  über  die  umgekehrte  Klage  des  Fürsten  gegen  einige
Untertanen  des  Köllertals  aus  dem  Jahre  1782,  die  eine  herrschaftliche  Reaktion  auf  den  Prozeß  der
Köllertaler  vor  dem  Saarbrücker  Austrägalgericht  darstellt,  vgl.  LHA  KO  56/1348.
1,7  Vgl.  hierzu  vor  allem:  LA  SB  22/2716-2718.
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