4. Kommunale Autonomiebestrebungen in Reaktion auf den Reformabsolutismus:
Der Privilegienstreit der beiden Städte Saarbrücken und St.Johann
a) Zur Ausgangslage: Die städtischen Privilegien als kommunale Autonomierechte
Allem schon die Tatsache, daß die beiden Städte Saarbrücken und St.Johann in der
zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts einen Kampf um ihre Privilegien, die im städtischen
Freiheitsbrief von 1322 grundgelegt waren, führten, scheint unsere generelle
These von der Wiederbelebung mittelalterlichen Verfassungsdenkens im Zeitalter
des aufgeklärten Reformabsolutismus zu bestätigen. Die städtischen Privilegien, die
nicht einfach vom Fürsten verliehen werden konnten, sondern stets des agnatischen
Konsenses bedurften, besaßen nämlich noch im 18.Jahrhundert "die Funktion einer
festgeschriebenen Stadtverfassung"1. Bevor wir unsere These näher überprüfen,
wollen wir auch in diesem Fall - wie wir es bislang jedesmal getan haben - einen
Blick auf die Ausgangslage werfen. Dabei fragen wir zunächst nach der Art und
Weise, wie die Privilegienverleihung zustande kam, sodann nach den wichtigsten
städtischen Privilegien, die als kommunale Autonomierechte fungierten, und schließlich
danach, ob und inwieweit die beiden Saarstädte bereits vor der zweiten Hälfte
des 18.Jahrhunderts um ihre Privilegien zu kämpfen hatten.
Über die Art und Weise, wie die Verleihung der städtischen Privilegien im März
1322 durch Graf Johann I.2 vollzogen wurde, entnehmen wir bei Ruppersberg eine
außerordentlich wichtige und von der Forschung bislang viel zu wenig beachtete
Stelle: "Ob Graf Johann den Befreiungsakt ganz aus eigenem Antrieb vollzog oder
ob eine Bewegung in der Bürgerschaft ihn dazu veranlaßte, wissen wir nicht. Der
Revers der Bürger läßt den Brief nicht als einseitigen Erlaß, sondern als gegenseitigen
Vertrag erscheinen"3. In der Tat dürfen wir bei der Privilegienverleihung nicht
allein den Freiheitsbrief im Auge haben, sondern auch den Revers der beiden Städte
über eben diesen Freiheitsbrief4. In dem Revers verpflichteten sich Meier und Schöf¬1
Vgl. zu den städtischen Privilegien jetzt Jung, Ackerbau, S.109ff. (zit.S. 109), zur Einholung des
agnatischen Konsenses ebd., S.143.
: Vgl zur korrekten Datierung des städtischen Freiheitsbriefs Klein, Freiheitsbrief, S. 132-146
(bes.137).
3 Vgl. Ruppersberg, Städte I, S.15. Ennen (Selbstverwaltung, S.18) zitiert zwar diesen Satz von
Ruppersberg, schenkt ihm aber im Sinne eines mittelalterlichen Verfassungsdenkens keine weitere
Beachtung, weil dies nicht in ihre allgemeine These vom kontinuierlichen Aufsichtsrecht der Herrschaft
über die kommunalen Selbstverwaltungsrechte paßte. Auch Klein (Freiheitsbrief, S. 134) maß
diesem Faktum keinerlei Bedeutung zu: "Ob man darin, daß beide Seiten sich gegenseitig gleichförmige
Urkunden über den gleichen Rechtsvorgang ausstellten, eine regelrechte Vertragshandlung zu
sehen hat, mag dahingestellt sein."
4 Vgl. zum Freiheitsbrief von 1322 und dem Revers der beiden Städte Köllner, Städte I, S,28-41; der
Original-Abdruck des Freiheitsbrief bei Ruppersberg, Städte 1, S.442-452 u. Klein, Freiheitsbrief,
S. 140-146; wenn wir im folgenden aus dem Freiheitsbrief und dem Revers zitieren, dann tun wir dies
aus sprachlichen Gründen nach der ’zeitgemäßen’ Wiedergabe bei Köllner (ebd.) und nicht nach dem
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