Full text : Obrigkeit und Untertanen

4. Kommunale  Autonomiebestrebungen  in  Reaktion  auf  den  Reformabsolutismus:
  Der  Privilegienstreit  der  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann
a) Zur  Ausgangslage:  Die  städtischen  Privilegien  als  kommunale  Autonomierechte
Allem  schon  die  Tatsache,  daß  die  beiden  Städte  Saarbrücken  und  St.Johann  in  der
zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  einen  Kampf  um  ihre  Privilegien,  die  im  städtischen
  Freiheitsbrief  von  1322  grundgelegt  waren,  führten,  scheint  unsere  generelle
These  von  der  Wiederbelebung  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens  im  Zeitalter
des  aufgeklärten  Reformabsolutismus  zu  bestätigen.  Die  städtischen  Privilegien,  die
nicht  einfach  vom  Fürsten  verliehen  werden  konnten,  sondern  stets  des  agnatischen
Konsenses  bedurften,  besaßen  nämlich  noch  im  18.Jahrhundert  "die  Funktion  einer
festgeschriebenen  Stadtverfassung"1.  Bevor  wir  unsere  These  näher  überprüfen,
wollen  wir  auch  in  diesem  Fall  -  wie  wir  es  bislang  jedesmal  getan  haben  -  einen
Blick  auf  die  Ausgangslage  werfen.  Dabei  fragen  wir  zunächst  nach  der  Art  und
Weise,  wie  die  Privilegienverleihung  zustande  kam,  sodann  nach  den  wichtigsten
städtischen  Privilegien,  die  als  kommunale  Autonomierechte  fungierten,  und  schließlich
  danach,  ob  und  inwieweit  die  beiden  Saarstädte  bereits  vor  der  zweiten  Hälfte
des  18.Jahrhunderts  um  ihre  Privilegien  zu  kämpfen  hatten.
Über  die  Art  und  Weise,  wie  die  Verleihung  der  städtischen  Privilegien  im  März
1322  durch  Graf  Johann  I.2  vollzogen  wurde,  entnehmen  wir  bei  Ruppersberg  eine
außerordentlich  wichtige  und  von  der  Forschung  bislang  viel  zu  wenig  beachtete
Stelle:  "Ob  Graf  Johann  den  Befreiungsakt  ganz  aus  eigenem  Antrieb  vollzog  oder
ob  eine  Bewegung  in  der  Bürgerschaft  ihn  dazu  veranlaßte,  wissen  wir  nicht.  Der
Revers  der  Bürger  läßt  den  Brief  nicht  als  einseitigen  Erlaß,  sondern  als  gegenseitigen
  Vertrag  erscheinen"3.  In  der  Tat  dürfen  wir  bei  der  Privilegienverleihung  nicht
allein  den  Freiheitsbrief  im  Auge  haben,  sondern  auch  den  Revers  der  beiden  Städte
über  eben  diesen  Freiheitsbrief4.  In  dem  Revers  verpflichteten  sich  Meier  und  Schöf¬1

  Vgl.  zu  den  städtischen  Privilegien  jetzt  Jung,  Ackerbau,  S.109ff.  (zit.S.  109),  zur  Einholung  des
agnatischen  Konsenses  ebd.,  S.143.
:  Vgl  zur  korrekten  Datierung  des  städtischen  Freiheitsbriefs  Klein,  Freiheitsbrief,  S.  132-146
(bes.137).
3  Vgl.  Ruppersberg,  Städte  I,  S.15.  Ennen  (Selbstverwaltung,  S.18)  zitiert  zwar  diesen  Satz  von
Ruppersberg,  schenkt  ihm  aber  im  Sinne  eines  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens  keine  weitere
Beachtung,  weil  dies  nicht  in  ihre  allgemeine  These  vom  kontinuierlichen  Aufsichtsrecht  der  Herrschaft
  über  die  kommunalen  Selbstverwaltungsrechte  paßte.  Auch  Klein  (Freiheitsbrief,  S.  134)  maß
diesem  Faktum  keinerlei  Bedeutung  zu:  "Ob  man  darin,  daß  beide  Seiten  sich  gegenseitig  gleichförmige
  Urkunden  über  den  gleichen  Rechtsvorgang  ausstellten,  eine  regelrechte  Vertragshandlung  zu
sehen  hat,  mag  dahingestellt  sein."
4  Vgl.  zum  Freiheitsbrief  von  1322  und  dem  Revers  der  beiden  Städte  Köllner,  Städte  I,  S,28-41;  der
Original-Abdruck  des  Freiheitsbrief  bei  Ruppersberg,  Städte  1,  S.442-452  u.  Klein,  Freiheitsbrief,
S.  140-146;  wenn  wir  im  folgenden  aus  dem  Freiheitsbrief  und  dem  Revers  zitieren,  dann  tun  wir  dies
aus  sprachlichen  Gründen  nach  der  ’zeitgemäßen’  Wiedergabe  bei  Köllner  (ebd.)  und  nicht  nach  dem
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