Full text : Obrigkeit und Untertanen

hend  war.  Am  Ende  des  Köllertaler  Prozesses  gegen  Fürst  Ludwig  stand  -  so  wird
man  pointiert  sagen  können  -  eine  politische  Diskussion  über  ein  landständisches
Verfasssungsmodell  des  nassau-saarbrückischen  Duodezfürstentums33'.  Angesichts
der  Tatsache,  daß  es  in  Nassau-Saabrücken  nie  Landstände  gegeben  hat,  war  dies  ein
geradezu  ungeheuerlicher  Vorgang.  Der  Kommunikations-  und  Interaktionsprozeß
zwischen  Obrigkeit  und  Untertanen  war  gegen  Ende  des  Prozesses  immer  dichter
geworden,  der  Politisierungsgrad  bereits  vor  dem  Ausbruch  der  Französischen
Revolution  recht  groß332.
Aber  wie  stand  von  Zwierlein  zu  den  vertraglichen  Partizipationsansprüchen,  die  sich
vor  allem  auf  die  Beschwerde  über  die  Monetarisierung  der  Frondienste  bezogen?
Hierüber  war  mit  dem  fürstlichen  Anwalt  absolut  nicht  zu  reden,  es  war  für  ihn  nicht
nachvollziehbar,  wie  der  Untertanenadvokat  behaupten  konnte,  daß  das  Dienstgeld
nur  'per  pactum  expressum'  eingeführt  werden  könnte;  deswegen  ging  er  auch  gar
nicht  weiter  auf  diese  Forderung  ein333.  Wir  wollen  aber  gerade  diesen  Aspekt  in
Erinnerung  behalten,  wenn  wir  uns  gleich  dem  nächsten  größeren  Konflikt  in  der
zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  zuwenden:  dem  Privilegienstreit  der  beiden
Städte  Saarbrücken  und  St.Johann.  Eigentlich  gehören  solche  Vertragsforderungen
nämlich  in  die  'bürgerliche  Welt’334.  Aber  die  Köllertaler  Bauern  erhoben  diese
Forderungen  ja  auch  nicht  von  sich  aus,  sondern  benötigten  dafür  -  sozusagen  als
Katalysator  -  einen  Reichsjuristen.  Dennoch  verlief  die  von  den  Reichsjuristen
geführte  Diskussion  nicht  im  'luftleeren  Raum',  zumindest  die  Köllertaler  Deputierten
waren  wohl  informiert  über  die  Argumente  und  kannten  auch  die  einzelnen  Prozeßschriften.
  Schon  vor  der  Inanspruchnahme  der  Advokaten  und  überhaupt  auch  der
Gerichte  konnten  wir  die  altständischen  Vorstellungen  von  Konsens  und  Partizipation
  bei  den  Köllertaler  Bauern  ausmachen.  Ihre  'mittelalterlichen'  Mutualitätsvorstellungen
  trafen  sich  auf  kongeniale  Weise  mit  der  reichsrechtlich  abgesicherten
altständischen  Position  der  Kammergerichtsadvokaten  und  bildeten  zusammen  eine
starke  Bastion  gegen  den  Reformabsolutismus.  Der  Köllertaler  Austrägal-  und
Reichskammergerichtsprozeß  gegen  Fürst  Ludwig  ist  ein  exemplarischer  Beleg  für
die  These,  die  Claudia  Ulbrich  im  Kontext  vorrevolutionärer  Unruhen  aufgestellt  hat:
"In  der  Gegnerschaft  gegen  den  aufgeklärten  Absolutismus  und  den  bürokratischen
Zentralismus  treffen  der  Traditionalismus  der  Bauern  und  der  ’Frühkonservativismus'
der  Juristen  aufeinander,  führen  sie  einen  fruchtbaren  Dialog"335.

531  Vgl.  zu  dieser  nicht  unüblichen  Debatte  gegen  Ende  des  18.Jahrhunderts  Dreitzel,  Ständestaat,  bes.
S.30ff.
333 Vgl.  dagegen  Fehrenbach  (Unruhen,  S.28-44),  für  die  der  Politisierungsprozeß  erst  durch  die  Französische
  Revolution  ausgelöst  wurde.
333  Vgl  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  das  Frongeld  in  der  Duplik  des  herrsch.  Anwalts
Zwierlein  ans  RKG  v.  lö.Juli  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.363.
334  Vgl.  dazu  Saage,  Frühbürgerliche  Gesellschaftstheorie.
335  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.228.

357
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.