Full text : Obrigkeit und Untertanen

wieder  die  allgemeine  Steuer  abschaffen  und  damit  zusammenhängend  die  Unteilbarkeit
  der  Vogteigüter  einführen,  schließlich  das  Dekret  von  1767  über  die  Einführung
der  Steuer  aufheben  und  den  Untertanen  ausdrücklich  gestatten  würde,  ihre  Steuer-Abgaben
  anstatt  in  blosem  Geld  wiederum  in  Frucht,  Heu  und  Geld  abzuführen221.
Damit  hatte  sich  der  kammergerichtliche  Anwalt  eines  absolutistischen  Fürsten  bis  zu
einem  bislang  unvorstellbaren  Grad  auf  die  altständischen  Partizipationsansprüche
des  Untertanen-Anwalts  eingelassen.  Man  muß  sich  diesen  Vorschlag  von  Zwierleins
noch  einmal  vor  Augen  führen:  Unter  der  Bedingung  eines  souverän  gefaßten
Mehrheitsbeschlusses  der  Köllertaler  Bauern  war  die  nassau-saarbrückische  Herrschaft
  bereit,  die  'modemstaatlichen'  Maßnahmen  der  Generalrenovatur,  der
Vogteigüterteilung  und  der  neuen  Steuer  wieder  rückgängig  zu  machen.  Hier  zeigt
sich  doch,  welcher  Zerreißprobe  ein  Kammergerichtsadvokat  ausgesetzt  war,  wenn
er  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  einen  absolutistischen  Fürsten  zu  vertreten
hatte:  Einmal  mußte  er  auf  Durchsetzung  des  Standpunktes  seines  Mandaten,  der
geradlinig  auf  Beseitigung  bzw.  Verdrängung  konsensueller  Entscheidungsfindung
hinauslief,  bedacht  sein,  und  zum  andern  stand  er  auf  dem  Boden  des  Reichsrechts,
das  die  ständischen  Mitspracherechte  konservierte,  ja  ihnen  im  späten  18.Jahrhundert
gar  eine  "Renaissance"  verschaffte,  die  wiederum  sein  Gegenspieler,  der  Untertanen-Advokat,
  weidlich  auszunutzen  verstand* 328.
In  die  gleiche  Richtung  ging  die  Stellungnahme  von  Zwierleins  zur  Landgelderbeschwerde.
  Zwar  lehnte  er  in  diesem  Punkt  nach  wie  vor  jegliche  vorgängige
Communication  mit  denen  Unterthanen  ab,  aber  die  Begründung  seiner  intransigenten
  Haltung  war  das  entscheidende:  Übrigens  ist  nicht  abzusehen,  wozu  den
Appellanten  die  Communication  des  Status  exigentiae  dienen  soll,  da  sie  keine
Landstände  sind  und  einen  sehr  geringen  Theil  der  Einwohner  des  Cöllerthals  und
einen  kaum  merklichen  Theil  sämtlicher  Unterthanen  der  Grafschaft  Saarbrücken
ausmachen,  die  mit  der  hergebrachten  Ausschreibung  und  Erhebung  der  Landgelder
vollkommen  zufrieden  sind329.  Mit  anderen  Worten:  Wenn  die  Mehrheit  der  nassausaarbrückischen
  Untertanen  für  ein  Vetorecht  bei  der  Landgeldererhebung  plädieren
würde,  dann  ließe  die  Herrschaft  auch  in  diesem  Punkte  mit  sich  reden.  Ohne  es  hier
zu  wissen,  sollte  der  Fürst  schon  bald  -  unter  den  Vorzeichen  der  Revolution  im
Nachbarland  -  auf  die  Probe  gestellt  und  von  den  Untertanen  beim  Wort  genommen
werden330.  Bleibt  festzuhalten,  daß  das  Eingehen  der  Herrschaft  bzw.  ihres  Anwalts
auf  die  Konsensvorstellungen  des  Köllertaler  Anwalts  ganz  außergewöhnlich  weitge¬3:7

  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  Einführung  der  neuen  Steuer  in  der  Duplik  des
herrsch.  Anwalts  Zwierlein  ans  RKG  v.  16.Juli  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.359r.-361v.  (zit.361v.).
328  Zur  'Renaissance'  der  korporativen  Kräfte  im  späten  18.Jahrhundert  vgl.  Press,  Österreich,  bes.  S.239f.
mit  der  weiterführenden  Literatur.
329  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Landgelderbeschwerde  in  der  Duplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Zwierlein
ans  RKG  v.  lö.Juli  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.364v.-366r.  (zit.365f.).
330  Vgl.  dazu  unten  das  Schlußkap.2).
356
            
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