wieder die allgemeine Steuer abschaffen und damit zusammenhängend die Unteilbarkeit
der Vogteigüter einführen, schließlich das Dekret von 1767 über die Einführung
der Steuer aufheben und den Untertanen ausdrücklich gestatten würde, ihre Steuer-Abgaben
anstatt in blosem Geld wiederum in Frucht, Heu und Geld abzuführen221.
Damit hatte sich der kammergerichtliche Anwalt eines absolutistischen Fürsten bis zu
einem bislang unvorstellbaren Grad auf die altständischen Partizipationsansprüche
des Untertanen-Anwalts eingelassen. Man muß sich diesen Vorschlag von Zwierleins
noch einmal vor Augen führen: Unter der Bedingung eines souverän gefaßten
Mehrheitsbeschlusses der Köllertaler Bauern war die nassau-saarbrückische Herrschaft
bereit, die 'modemstaatlichen' Maßnahmen der Generalrenovatur, der
Vogteigüterteilung und der neuen Steuer wieder rückgängig zu machen. Hier zeigt
sich doch, welcher Zerreißprobe ein Kammergerichtsadvokat ausgesetzt war, wenn
er im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts einen absolutistischen Fürsten zu vertreten
hatte: Einmal mußte er auf Durchsetzung des Standpunktes seines Mandaten, der
geradlinig auf Beseitigung bzw. Verdrängung konsensueller Entscheidungsfindung
hinauslief, bedacht sein, und zum andern stand er auf dem Boden des Reichsrechts,
das die ständischen Mitspracherechte konservierte, ja ihnen im späten 18.Jahrhundert
gar eine "Renaissance" verschaffte, die wiederum sein Gegenspieler, der Untertanen-Advokat,
weidlich auszunutzen verstand* 328.
In die gleiche Richtung ging die Stellungnahme von Zwierleins zur Landgelderbeschwerde.
Zwar lehnte er in diesem Punkt nach wie vor jegliche vorgängige
Communication mit denen Unterthanen ab, aber die Begründung seiner intransigenten
Haltung war das entscheidende: Übrigens ist nicht abzusehen, wozu den
Appellanten die Communication des Status exigentiae dienen soll, da sie keine
Landstände sind und einen sehr geringen Theil der Einwohner des Cöllerthals und
einen kaum merklichen Theil sämtlicher Unterthanen der Grafschaft Saarbrücken
ausmachen, die mit der hergebrachten Ausschreibung und Erhebung der Landgelder
vollkommen zufrieden sind329. Mit anderen Worten: Wenn die Mehrheit der nassausaarbrückischen
Untertanen für ein Vetorecht bei der Landgeldererhebung plädieren
würde, dann ließe die Herrschaft auch in diesem Punkte mit sich reden. Ohne es hier
zu wissen, sollte der Fürst schon bald - unter den Vorzeichen der Revolution im
Nachbarland - auf die Probe gestellt und von den Untertanen beim Wort genommen
werden330. Bleibt festzuhalten, daß das Eingehen der Herrschaft bzw. ihres Anwalts
auf die Konsensvorstellungen des Köllertaler Anwalts ganz außergewöhnlich weitge¬3:7
Vgl. die Stellungnahme zur Beschwerde über die Einführung der neuen Steuer in der Duplik des
herrsch. Anwalts Zwierlein ans RKG v. 16.Juli 1783: LA SB 22/2717, fol.359r.-361v. (zit.361v.).
328 Zur 'Renaissance' der korporativen Kräfte im späten 18.Jahrhundert vgl. Press, Österreich, bes. S.239f.
mit der weiterführenden Literatur.
329 Vgl. die Stellungnahme zur Landgelderbeschwerde in der Duplik des herrschaftl. Anwalts Zwierlein
ans RKG v. lö.Juli 1783: LA SB 22/2717, fol.364v.-366r. (zit.365f.).
330 Vgl. dazu unten das Schlußkap.2).
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