Full text : Obrigkeit und Untertanen

punktuell  für  dieses  Mal,  sondern  erstmals  auch  für  die  Zukunft  reklamierte,  um  -
wie  er  es  nannte  -  allen  Verdrießlichkeiten  für  die  Zukunft  auszuweicheni2i.  Der
quasi-ständische  Partizipationsanspruch  der  Köllertaler  auf  die  landesherrliche
Steuerausschreibung  erhielt  dadurch  einen  noch  grundsätzlicheren,  weil  zukunftsweisenden
  Charakter.  Überhaupt  ordnete  der  Kammerjurist  die  Beschwerden  noch
deutlicher  in  den  Kontext  der  Aufklärung  als  dies  schon  beim  Austrägalverfahren
geschehen  war:  Wir  erinnern  uns,  daß  dort  bei  der  Klage  über  die  staatlichen  Monopole
  stets  nur  von  'natürlicher  Freiheit'  und  nicht  von  'Naturrecht'  die  Rede  war,  so
daß  offen  bleiben  mußte,  ob  und  inwieweit  die  Naturrechtsdebatte  dabei  eine  Rolle
spielte.  Jetzt  hingegen  erklärte  der  Kammerjurist  unumwunden,  daß  jegliches  Staatsmonopol
  contra  jus  naturalem  gehe  und  daher  abzulehnen  sei323 324.  Die  Replik  des
Köllertaler  Anwalts  und  Wetzlarer  Hofrats  Hert  stellte  die  Endstufe  des  durch  das
prozessuale  Verfahren  ausgelösten  Politisierungsprozesses  dar.  Abgerundet  wurde
der  gesamte  Kommunikationsprozeß  schließlich  und  endlich  durch  die  letzte  Antwort
des  herrschaftlichen  Anwalts.
Mit  der  Duplik  Zwierlems  vom  16,Juli  1783  ging  die  beklagte  herrschaftliche  Seite
in  bislang  ungekanntem  Maße  auf  die  Gegenseite  ein325.  Dies  betraf  vor  allem  die  so
zentrale  Beschwerde  über  die  Einführung  der  allgemeinen  und  direkten  Steuer.  Wir
erinnern  uns,  daß  der  herrschaftliche  Anwalt  Lex  bei  seiner  letzten  Schrift  am  Austrägalgericht
  sich  zwar  auf  die  Diskussion  über  die  Modalitäten  bei  der  Steuereinführung
  eingelassen  hatte,  aber  nicht  auf  die  Forderung  selbst,  weil  man  ja  unmöglich
  die  ganze  Sache,  die  damit  Zusammenhänge,  nämlich  die  Generalrenovatur
und  die  Vogteigüterteilung,  rückgängig  machen  konnte326.  Ganz  anders  jetzt  von
Zwierlein:  Der  Kammergerichtsadvokat  fand  zwar  zunächst  auch,  daß  nicht  etliche
unruhige  Unterthanen  zum  Schaden  des  größten  Theils  und  gegen  dessen  Widerspruch
  eine  Abänderung  der  Steuer  erwirken  könnten;  dann  ging  er  jedoch  auf  die
von  dem  Untertanenanwalt  angezettelte  Konsens-Diskussion  ein  und  machte  den
geradezu  atemberaubenden  Vorschlag,  daß  wenn  die  Appellanten  die  Einwilligung
des  größten  Teils  der  Köllertaler  Untertanen  beibringen  würden,  die  Herrschaft

323 Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Landgelderbeschwerde  über  die  Monetarisierung  der  Frondienste  in  der
Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  v.  9.April  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.331  v.-332v.
(zit.332v.).
3:4  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  Salz-,  Tabak-  und  Branntweinadmodiation  in  der
Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  v.  9.April  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.328v.-330r.
(zit.330r.);  vgl.  dazu  auch  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  Admodiation  der  Musikleute,
Schornsteinfeger  und  Pferde-  u.  Schweineschneider:  ebd.,  fol.332v.-333v.
125  Vgl.  die  Duplik  von  Zwierlein  als  herrschaftlichem  Anwalt  ans  RKG  in  Sachen  der  Kölilertaler
Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Vorgelegen  in  Wetzlar  am  16.  Juli
1783:  LA  SB  22/2717,  fol.344-369  (im  folgenden  kurz:  Duplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Zwierlein  ans
RKG  v.  16.Juli  1783).
326  Vgl.  die  betr.  Stelle  im  vorangegangenen  Kapitel  sowie  nochmals  die  Quadruplik  des  herrschaftl.
Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.745-757.

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