punktuell für dieses Mal, sondern erstmals auch für die Zukunft reklamierte, um -
wie er es nannte - allen Verdrießlichkeiten für die Zukunft auszuweicheni2i. Der
quasi-ständische Partizipationsanspruch der Köllertaler auf die landesherrliche
Steuerausschreibung erhielt dadurch einen noch grundsätzlicheren, weil zukunftsweisenden
Charakter. Überhaupt ordnete der Kammerjurist die Beschwerden noch
deutlicher in den Kontext der Aufklärung als dies schon beim Austrägalverfahren
geschehen war: Wir erinnern uns, daß dort bei der Klage über die staatlichen Monopole
stets nur von 'natürlicher Freiheit' und nicht von 'Naturrecht' die Rede war, so
daß offen bleiben mußte, ob und inwieweit die Naturrechtsdebatte dabei eine Rolle
spielte. Jetzt hingegen erklärte der Kammerjurist unumwunden, daß jegliches Staatsmonopol
contra jus naturalem gehe und daher abzulehnen sei323 324. Die Replik des
Köllertaler Anwalts und Wetzlarer Hofrats Hert stellte die Endstufe des durch das
prozessuale Verfahren ausgelösten Politisierungsprozesses dar. Abgerundet wurde
der gesamte Kommunikationsprozeß schließlich und endlich durch die letzte Antwort
des herrschaftlichen Anwalts.
Mit der Duplik Zwierlems vom 16,Juli 1783 ging die beklagte herrschaftliche Seite
in bislang ungekanntem Maße auf die Gegenseite ein325. Dies betraf vor allem die so
zentrale Beschwerde über die Einführung der allgemeinen und direkten Steuer. Wir
erinnern uns, daß der herrschaftliche Anwalt Lex bei seiner letzten Schrift am Austrägalgericht
sich zwar auf die Diskussion über die Modalitäten bei der Steuereinführung
eingelassen hatte, aber nicht auf die Forderung selbst, weil man ja unmöglich
die ganze Sache, die damit Zusammenhänge, nämlich die Generalrenovatur
und die Vogteigüterteilung, rückgängig machen konnte326. Ganz anders jetzt von
Zwierlein: Der Kammergerichtsadvokat fand zwar zunächst auch, daß nicht etliche
unruhige Unterthanen zum Schaden des größten Theils und gegen dessen Widerspruch
eine Abänderung der Steuer erwirken könnten; dann ging er jedoch auf die
von dem Untertanenanwalt angezettelte Konsens-Diskussion ein und machte den
geradezu atemberaubenden Vorschlag, daß wenn die Appellanten die Einwilligung
des größten Teils der Köllertaler Untertanen beibringen würden, die Herrschaft
323 Vgl. die Stellungnahme zur Landgelderbeschwerde über die Monetarisierung der Frondienste in der
Replik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG v. 9.April 1783: LA SB 22/2717, fol.331 v.-332v.
(zit.332v.).
3:4 Vgl. die Stellungnahme zur Beschwerde über die Salz-, Tabak- und Branntweinadmodiation in der
Replik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG v. 9.April 1783: LA SB 22/2717, fol.328v.-330r.
(zit.330r.); vgl. dazu auch die Stellungnahme zur Beschwerde über die Admodiation der Musikleute,
Schornsteinfeger und Pferde- u. Schweineschneider: ebd., fol.332v.-333v.
125 Vgl. die Duplik von Zwierlein als herrschaftlichem Anwalt ans RKG in Sachen der Kölilertaler
Gemeinden gegen Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Vorgelegen in Wetzlar am 16. Juli
1783: LA SB 22/2717, fol.344-369 (im folgenden kurz: Duplik des herrschaftl. Anwalts Zwierlein ans
RKG v. 16.Juli 1783).
326 Vgl. die betr. Stelle im vorangegangenen Kapitel sowie nochmals die Quadruplik des herrschaftl.
Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.745-757.
355