Full text : Obrigkeit und Untertanen

geben518.  In  einigen  Punkten  wurde  er  nun  noch  deutlicher  wie  in  seinem  Klagelibell.
Dies  betraf  wiederum  in  erster  Linie  die  drei  Steuerklagen  und  die  dabei  zum  Ausdruck
  gebrachten  altständischen  Partizipationsansprüche.  So  blieb  etwa  die  im
Klagelibell  erstmals  artikulierte  vertragliche  Komponente  nicht  mehr  auf  die  Beschwerde
  über  die  Monetarisierung  der  Frondienste  beschränkt,  sondern  wurde  nun  -
wenn  auch  ex  negativo  -  auch  bei  der  Beschwerde  über  die  allgemeine  Steuer  ins
Spiel  gebracht:  Der  Köllertaler  Anwalt  betonte  jetzt  zum  ersten  Mal,  daß  die  Einführung
  der  neuen  Steuer  per  modum  pacti  erfolgt  sei,  allerdings  blieb  er  dabei,  daß
dies  nur  mit  den  Meiern,  welche  natürlicherweise  auf  herrschaftlicher  Seite  sind,
geschah  und  daher  auch  nicht  bindend  sei318 319.  Das  Vertragsdenken  spielte  ganz
offensichtlich  bei  den  Reichsjuristen  eine  zunehmend  größere  Rolle320.  Der  Untertanenanwalt
  wiederholte  noch  einmal  bei  der  Beschwerde  über  die  Umwandlung  der
Naturaldienste  in  Dienstgelder  diesen  Aspekt,  den  alle  bekannten  Kammerjuristen
darlegten,  daß  nämlich  die  dienstpflichtigen  Untertanen  ohne  einen  besonderen
Vertrag  (zeitgen.  Hervorhebung,  K.R.)  nur  zu  Naturaldiensten  verbunden  seien;  und
wenn  die  Untertanen  zu  Frondiensten  bereit  seien,  dann  liege  es  nicht  mehr  in  der
Macht  des  Landesherm,  Dienstgelder  mit  Recht  zu  fordern.  Hert  verwies  hier  nun  auf
die  gültigen  Gesetze,  wonach  der  Untertan,  wenn  er  sein  Handeln  nach  der  Richtschnur
  der  Gesetze  einrichtet,  nicht  anders  als  per  echt  (=zeitgen.  Hervorhebung,
K.R.)  behandelt  werden  muß;  außerdem  appellierte  er  an  das  Einfühlvermögen  des
herrschaftlichen  Anwalts  von  Zwierlein,  daß  er  die  Untertanen  einer  allgemeinen
Menschenliebe  würdigen  wolle,  und  setzte  die  geradezu  provozierende  Frage  hinzu:
Ist  es  nicht  hart  genug,  ein  leibeigener  Unterthan  zu  seyn?321.  Unausgesprochen  hatte
damit  der  Untertanenanwalt  die  Leibeigenschaft,  das  Symbol  der  alten  Abgabenordnung
  schlechthin,  in  Frage  gestellt.  Vertragsdenken,  Rationalisierung  und  Aufklärung
  flössen  nun  zusammen  und  verliehen  der  Beschwerde  über  die  Frongelder  im
Kontext  der  neuen  Zeit  immer  deutlichere  Konturen322.  Auch  bei  der  letzten
Steuerbeschwerde  über  die  Landgelder  setzte  der  Anwalt  eine  neue,  nicht  unwesentliche
  Nuance  hinzu,  wenn  er  die  Mitsprachrechte  der  Untertanen  nicht  nur  ganz

318  Vgl.  die  Replik  von  Hert  als  Köllertaler  Anwalt  ans  RKG  in  Sachen  der  Kölllertaler  Gemeinden  gegen
Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Vorgelegen  in  Wetzlar  am  9.April  1783:  LA  SB
22/2717,  fol.319-336  (im  folgenden  kurz:  Replik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  v.  9.April
1783).
319  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  allgemeine  Steuer  in  der  Replik  des  Köllertaler
Anwalts  Hert  ans  RKG  v.  9.April  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.327f.  (zit.327v.  u.328r.).
320  Vgl.  dazu  auch  die  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  Austrägalgencht  vom  15.11.1780:
LA  SB  22/2716,  S.547-551,  hier  zur  Klage  über  die  Monetarisierung  der  Fronen;  Lautz  hatte  damals
auf  die  Kammer]uristen  Cramer,  Leyser  und  Estor  und  deren  Vertragsdenken  verwiesen.
321  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  Beschwerde  über  die  Monetarisierung  der  Frondienste  in  der  Replik  des
Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  v.  9.April  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.330.
322  Vgl.  allgem.  zum  Vertragsdenken  im  Zeichen  der  Aufklärung,  worauf  hier  nicht  näher  eingegangen
werden  kann,  Saage,  Vertragsdenken  und  Utopie,  hier  vor  allem:  Das  Vertragsdenken  und  die
politischen  Utopien  der  Aufklärung  (S.67-92).
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