geben518. In einigen Punkten wurde er nun noch deutlicher wie in seinem Klagelibell.
Dies betraf wiederum in erster Linie die drei Steuerklagen und die dabei zum Ausdruck
gebrachten altständischen Partizipationsansprüche. So blieb etwa die im
Klagelibell erstmals artikulierte vertragliche Komponente nicht mehr auf die Beschwerde
über die Monetarisierung der Frondienste beschränkt, sondern wurde nun -
wenn auch ex negativo - auch bei der Beschwerde über die allgemeine Steuer ins
Spiel gebracht: Der Köllertaler Anwalt betonte jetzt zum ersten Mal, daß die Einführung
der neuen Steuer per modum pacti erfolgt sei, allerdings blieb er dabei, daß
dies nur mit den Meiern, welche natürlicherweise auf herrschaftlicher Seite sind,
geschah und daher auch nicht bindend sei318 319. Das Vertragsdenken spielte ganz
offensichtlich bei den Reichsjuristen eine zunehmend größere Rolle320. Der Untertanenanwalt
wiederholte noch einmal bei der Beschwerde über die Umwandlung der
Naturaldienste in Dienstgelder diesen Aspekt, den alle bekannten Kammerjuristen
darlegten, daß nämlich die dienstpflichtigen Untertanen ohne einen besonderen
Vertrag (zeitgen. Hervorhebung, K.R.) nur zu Naturaldiensten verbunden seien; und
wenn die Untertanen zu Frondiensten bereit seien, dann liege es nicht mehr in der
Macht des Landesherm, Dienstgelder mit Recht zu fordern. Hert verwies hier nun auf
die gültigen Gesetze, wonach der Untertan, wenn er sein Handeln nach der Richtschnur
der Gesetze einrichtet, nicht anders als per echt (=zeitgen. Hervorhebung,
K.R.) behandelt werden muß; außerdem appellierte er an das Einfühlvermögen des
herrschaftlichen Anwalts von Zwierlein, daß er die Untertanen einer allgemeinen
Menschenliebe würdigen wolle, und setzte die geradezu provozierende Frage hinzu:
Ist es nicht hart genug, ein leibeigener Unterthan zu seyn?321. Unausgesprochen hatte
damit der Untertanenanwalt die Leibeigenschaft, das Symbol der alten Abgabenordnung
schlechthin, in Frage gestellt. Vertragsdenken, Rationalisierung und Aufklärung
flössen nun zusammen und verliehen der Beschwerde über die Frongelder im
Kontext der neuen Zeit immer deutlichere Konturen322. Auch bei der letzten
Steuerbeschwerde über die Landgelder setzte der Anwalt eine neue, nicht unwesentliche
Nuance hinzu, wenn er die Mitsprachrechte der Untertanen nicht nur ganz
318 Vgl. die Replik von Hert als Köllertaler Anwalt ans RKG in Sachen der Kölllertaler Gemeinden gegen
Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Vorgelegen in Wetzlar am 9.April 1783: LA SB
22/2717, fol.319-336 (im folgenden kurz: Replik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG v. 9.April
1783).
319 Vgl. die Stellungnahme zur Beschwerde über die allgemeine Steuer in der Replik des Köllertaler
Anwalts Hert ans RKG v. 9.April 1783: LA SB 22/2717, fol.327f. (zit.327v. u.328r.).
320 Vgl. dazu auch die Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans Austrägalgencht vom 15.11.1780:
LA SB 22/2716, S.547-551, hier zur Klage über die Monetarisierung der Fronen; Lautz hatte damals
auf die Kammer]uristen Cramer, Leyser und Estor und deren Vertragsdenken verwiesen.
321 Vgl. die Stellungnahme zur Beschwerde über die Monetarisierung der Frondienste in der Replik des
Köllertaler Anwalts Hert ans RKG v. 9.April 1783: LA SB 22/2717, fol.330.
322 Vgl. allgem. zum Vertragsdenken im Zeichen der Aufklärung, worauf hier nicht näher eingegangen
werden kann, Saage, Vertragsdenken und Utopie, hier vor allem: Das Vertragsdenken und die
politischen Utopien der Aufklärung (S.67-92).
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