es klingt: Mit Hilfe von 'Gesetzen', einer ureigensten Schöpfung des auf Zweckrationalität
basierenden absolutistischen Polizeistaates314, versuchte der Untertanenadvokat
jeglichen absolutistischen Tendenzen entgegenzuwirken. Im Zeitalter der
Aufklärung ließen sich die 'modernen' Elemente des Absolutismus ganz offensichtlich
auch gegen ihn selbst kehren, vor dem Forum der Vernunft schien der Absolutismus
die Geister nicht mehr los zu werden, die er einst gerufen hatte. Aus dem
Köllertaler Protest war ein prinzipieller Widerstand gegen den Reformabsolutismus
geworden. Wie stand der herrschaftliche Anwalt zu solch grundsätzlichen Forderungen?
Der Wetzlarer Hofrat von Zwierlein, der aufgrund der oben geschilderten Waldstreitigkeiten
erst am 15.Mai 1782 auf den Klagelibell Herts mit der üblichen 'Exzeption'
antwortete, ging kaum auf die Argumente seines Mitstreiters ein315. In diesem Punkt
ähnelten sich die Verfahren am Austrägalgericht und am Reichskammergericht: Hier
wie dort stellten die beiden ersten Prozeßschriften nicht mehr als ein erstes Abtasten
der beiden Prozeßparteien dar. Allerdings war Zwierlein der grundsätzliche Charakter
des Köllertaler Protests nicht verborgen geblieben. So fand er etwa - wie sein
Vorgänger am Austrägalgericht -, daß die neue Steuer cum consensu subditorum
eingefihrt worden sei und das 'Geschrei' über ihre angeblich landesverfassungswidrige
Einrichtung eine blose petitio principii darstelle, die es unbedingt zurückzuweisen
gelte316. Weiter ließ er sich jedoch nicht auf die Argumente seines Gegenspielers
ein, weder auf die deutliche Absolutismus-Kritik noch auf die vertraglichen
Konsensfordemngen. Ohnehin war Zwierlein der Ansicht, daß es nicht an der
'Gerechtigkeit' der Klagesache, sondern an den Kunstgriffen des gegnerischen Anwalts
gelegen habe, daß den Köllertalem der Appellationsprozeß gelungen sei. Er
fand, daß sie nicht ausreichend legitimiert seien, also das 'Syndikat' nicht erreicht
hätten, was umso wichtiger sei, weil ihre Klagen nicht 'Jura singulorum', sondern die
gesamte Gemeinschaft betreffen317. Die landesweite Bedeutung des Köllertaler
Prozesses wurde damit einmal mehr hervorgehoben.
Da sich erneut der Waldstreit zwischen das Hauptverfahren schob, konnte der Köllertaler
Anwalt erst am 9.April 1783 seine 'Replik' dem Reichskammergericht über¬Landgelder
blos willkürlich nach Belieben ausgeschrieben würden (40v.).
314 Vgl. allgem. dazu vor allem Maier, Staats- und Verwaltungslehre sowie Ebel, Gesetzgebung.
315 Vgl. die Exceptionalschrift Zwierleins als des herrschaftlichen Anwalts ans RKG in Sachen der
Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig, Vorgelegen am 15.Mai 1782: LA SB 22/2717, fol.169-188
(im folgenden kurz: Exzeption des herrschaftl. Anwalts Zwierlein ans RKG v. 15.Mai 1782).
316 Vgl die Stellungnahme zur dritten Beschwerde in der Exzeption des herrschaftl. Anwalts Zwierlein
ans RKG v. 15.Mai 1782: LA SB 22/2717, fol.l80f. (zit,180v.).
317 Vgl. die Exzeption des herrschaftl. Anwalts Zwierlein ans RKG v. 15.Mai 1782: LA SB 22/2717,
fol.169-188, hier die Eingangsformel (zit.l70r.) und das Fazit.
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