Full text : Obrigkeit und Untertanen

es  klingt:  Mit  Hilfe  von  'Gesetzen',  einer  ureigensten  Schöpfung  des  auf  Zweckrationalität
  basierenden  absolutistischen  Polizeistaates314,  versuchte  der  Untertanenadvokat
  jeglichen  absolutistischen  Tendenzen  entgegenzuwirken.  Im  Zeitalter  der
Aufklärung  ließen  sich  die  'modernen'  Elemente  des  Absolutismus  ganz  offensichtlich
  auch  gegen  ihn  selbst  kehren,  vor  dem  Forum  der  Vernunft  schien  der  Absolutismus
  die  Geister  nicht  mehr  los  zu  werden,  die  er  einst  gerufen  hatte.  Aus  dem
Köllertaler  Protest  war  ein  prinzipieller  Widerstand  gegen  den  Reformabsolutismus
geworden.  Wie  stand  der  herrschaftliche  Anwalt  zu  solch  grundsätzlichen  Forderungen?

Der  Wetzlarer  Hofrat  von  Zwierlein,  der  aufgrund  der  oben  geschilderten  Waldstreitigkeiten
  erst  am  15.Mai  1782  auf  den  Klagelibell  Herts  mit  der  üblichen  'Exzeption'
antwortete,  ging  kaum  auf  die  Argumente  seines  Mitstreiters  ein315.  In  diesem  Punkt
ähnelten  sich  die  Verfahren  am  Austrägalgericht  und  am  Reichskammergericht:  Hier
wie  dort  stellten  die  beiden  ersten  Prozeßschriften  nicht  mehr  als  ein  erstes  Abtasten
der  beiden  Prozeßparteien  dar.  Allerdings  war  Zwierlein  der  grundsätzliche  Charakter
  des  Köllertaler  Protests  nicht  verborgen  geblieben.  So  fand  er  etwa  -  wie  sein
Vorgänger  am  Austrägalgericht  -,  daß  die  neue  Steuer  cum  consensu  subditorum
eingefihrt  worden  sei  und  das  'Geschrei'  über  ihre  angeblich  landesverfassungswidrige
  Einrichtung  eine  blose  petitio  principii  darstelle,  die  es  unbedingt  zurückzuweisen
  gelte316.  Weiter  ließ  er  sich  jedoch  nicht  auf  die  Argumente  seines  Gegenspielers
  ein,  weder  auf  die  deutliche  Absolutismus-Kritik  noch  auf  die  vertraglichen
Konsensfordemngen.  Ohnehin  war  Zwierlein  der  Ansicht,  daß  es  nicht  an  der
'Gerechtigkeit'  der  Klagesache,  sondern  an  den  Kunstgriffen  des  gegnerischen  Anwalts
  gelegen  habe,  daß  den  Köllertalem  der  Appellationsprozeß  gelungen  sei.  Er
fand,  daß  sie  nicht  ausreichend  legitimiert  seien,  also  das  'Syndikat'  nicht  erreicht
hätten,  was  umso  wichtiger  sei,  weil  ihre  Klagen  nicht  'Jura  singulorum',  sondern  die
gesamte  Gemeinschaft  betreffen317.  Die  landesweite  Bedeutung  des  Köllertaler
Prozesses  wurde  damit  einmal  mehr  hervorgehoben.
Da  sich  erneut  der  Waldstreit  zwischen  das  Hauptverfahren  schob,  konnte  der  Köllertaler
  Anwalt  erst  am  9.April  1783  seine  'Replik'  dem  Reichskammergericht  über¬Landgelder

  blos  willkürlich  nach  Belieben  ausgeschrieben  würden  (40v.).
314  Vgl.  allgem.  dazu  vor  allem  Maier,  Staats-  und  Verwaltungslehre  sowie  Ebel,  Gesetzgebung.
315  Vgl.  die  Exceptionalschrift  Zwierleins  als  des  herrschaftlichen  Anwalts  ans  RKG  in  Sachen  der
Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,  Vorgelegen  am  15.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.169-188
  (im  folgenden  kurz:  Exzeption  des  herrschaftl.  Anwalts  Zwierlein  ans  RKG  v.  15.Mai  1782).
316  Vgl  die  Stellungnahme  zur  dritten  Beschwerde  in  der  Exzeption  des  herrschaftl.  Anwalts  Zwierlein
ans  RKG  v.  15.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.l80f.  (zit,180v.).
317  Vgl.  die  Exzeption  des  herrschaftl.  Anwalts  Zwierlein  ans  RKG  v.  15.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,
fol.169-188,  hier  die  Eingangsformel  (zit.l70r.)  und  das  Fazit.

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