Waldeigentums ergaben sich keine neuen Aspekte, was wohl daran lag, daß der Wald
gleichzeitig Gegenstand tumultuarischer Aktionen geworden war und so aus dem
bisherigen Argumentationsgang herausgenommen wurde.
Die vier Prozeß Schriften, die die beiden Anwälte beim Reichskammergericht einreichten,
waren ganz im Unterschied zu den Prozeßschriften am Austrägalgericht von
relativ geringem Umfang304. Das lag daran, daß bei dem intensiven
Kommunikations- und Diskussionsprozeß am Austrägalverfahren die wichtigsten
Argumente bereits ausgetauscht waren, so daß in der Klagesache selbst nichts mehr
hinzugefiigt werden mußte; außerdem lagen dem Reichskammergericht ja die Akten
des Austrägalgerichts vor, auf welche die Anwälte verweisen konnten305. Dennoch
wiesen die Prozeßschriften des kammergerichtlichen Verfahrens einige neue Aspekte
auf, vor allem aber brachten sie die Klagesache viel klarer auf den Punkt als die
langatmigen Schriften des Austrägalverfahrens. Das hing nicht allein mit der höheren
juristischen Ausbildung des Kammerpersonals zusammen306, sondern war auch in der
Sache selbst begründet. Wir erinnern uns, daß am Anfang der Politisierung die
Verrechtlichung stand, d.h. der dem prozessualen Konfliktaustrag immanente Zwang
zur rechtlichen Fundierung der einzelnen Beschwerden. Dieser Zwang wurde jetzt
noch verstärkt durch das Urteil des Austrägalgerichts, das den Klägern bei jedem
Punkt auferlegte, ihn noch 'besser' als zuvor zu 'erweisen'307. Dieser zusätzliche
Verrechtlichungsdruck, gepaart mit dem juristischen Hintergrundwissen der
Kammergerichtsadvokaten, führte dazu, daß die Argumente noch schärfer und
pointierter vorgetragen wurden und die Kommunikation zwischen beiden Prozeßparteien
noch enger wurde. Auch in diesem Fall läßt sich wie beim Verfahren am
Austrägalgericht eine kontinuierliche Steigerung von Prozeßschrift zu Prozeßschrift
konstatieren. Deswegen wollen wir auch jetzt die Schriften nacheinander durchgehen.
Schon die erste Klageschrift des Köllertaler Anwalts, das 'Libellum gravaminum',
wies die Tendenz eines wesentlich pointierteren Beschwerdevortrags auf, als dies
noch beim Austrägalverfahren der Fall gewesen war308. Am deutlichsten zeigte sich
dies erneut bei den drei steuerlichen Beschwerden. So behauptete der Wetzlarer
304 Während die vier letzten Schriften am ATG (die Replik, Duplik, Tnplik und Quadruplik) ohne
Anlagen rund 700 Seiten ausmachten, umfaßten die vier Schriften am RKG gerade einmal 185 Seiten.
305 Vgl. allgem. dazu mit den drei rechtlichen Möglichkeiten der Stellungnahme Dick, Kameralprozeß,
S.204ff.
306 Vgl. dazu Jahns, Juristen, S. 1 -40; dies., Personalverfassung, S.59-109.
307 Vgl. dazu nochmals die Sententia des ATG in Sachen Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig,
Saarbrücken 13.Juni 1781: LA SB 22/2716, S.860-864.
308 Vgl. das Klagelibell des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG in Sachen der Köllertaler Gemeinden
gegen Fürst Ludwig, Beilage zur Supplik Herts ans RKG zur Eröffnung des Verfahrens vom 18.September
1781: LA SB 22/2717, fol.18-46 (im folgenden kurz: Klagelibell des Köllertaler Anwalts Hert
ans RKG v. 18.September 1781).
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