Full text : Obrigkeit und Untertanen

Waldeigentums  ergaben  sich  keine  neuen  Aspekte,  was  wohl  daran  lag,  daß  der  Wald
gleichzeitig  Gegenstand  tumultuarischer  Aktionen  geworden  war  und  so  aus  dem
bisherigen  Argumentationsgang  herausgenommen  wurde.
Die  vier  Prozeß  Schriften,  die  die  beiden  Anwälte  beim  Reichskammergericht  einreichten,
  waren  ganz  im  Unterschied  zu  den  Prozeßschriften  am  Austrägalgericht  von
relativ  geringem  Umfang304.  Das  lag  daran,  daß  bei  dem  intensiven
Kommunikations-  und  Diskussionsprozeß  am  Austrägalverfahren  die  wichtigsten
Argumente  bereits  ausgetauscht  waren,  so  daß  in  der  Klagesache  selbst  nichts  mehr
hinzugefiigt  werden  mußte;  außerdem  lagen  dem  Reichskammergericht  ja  die  Akten
des  Austrägalgerichts  vor,  auf  welche  die  Anwälte  verweisen  konnten305.  Dennoch
wiesen  die  Prozeßschriften  des  kammergerichtlichen  Verfahrens  einige  neue  Aspekte
auf,  vor  allem  aber  brachten  sie  die  Klagesache  viel  klarer  auf  den  Punkt  als  die
langatmigen  Schriften  des  Austrägalverfahrens.  Das  hing  nicht  allein  mit  der  höheren
juristischen  Ausbildung  des  Kammerpersonals  zusammen306,  sondern  war  auch  in  der
Sache  selbst  begründet.  Wir  erinnern  uns,  daß  am  Anfang  der  Politisierung  die
Verrechtlichung  stand,  d.h.  der  dem  prozessualen  Konfliktaustrag  immanente  Zwang
zur  rechtlichen  Fundierung  der  einzelnen  Beschwerden.  Dieser  Zwang  wurde  jetzt
noch  verstärkt  durch  das  Urteil  des  Austrägalgerichts,  das  den  Klägern  bei  jedem
Punkt  auferlegte,  ihn  noch  'besser'  als  zuvor  zu  'erweisen'307.  Dieser  zusätzliche
Verrechtlichungsdruck,  gepaart  mit  dem  juristischen  Hintergrundwissen  der
Kammergerichtsadvokaten,  führte  dazu,  daß  die  Argumente  noch  schärfer  und
pointierter  vorgetragen  wurden  und  die  Kommunikation  zwischen  beiden  Prozeßparteien
  noch  enger  wurde.  Auch  in  diesem  Fall  läßt  sich  wie  beim  Verfahren  am
Austrägalgericht  eine  kontinuierliche  Steigerung  von  Prozeßschrift  zu  Prozeßschrift
konstatieren.  Deswegen  wollen  wir  auch  jetzt  die  Schriften  nacheinander  durchgehen.

Schon  die  erste  Klageschrift  des  Köllertaler  Anwalts,  das  'Libellum  gravaminum',
wies  die  Tendenz  eines  wesentlich  pointierteren  Beschwerdevortrags  auf,  als  dies
noch  beim  Austrägalverfahren  der  Fall  gewesen  war308.  Am  deutlichsten  zeigte  sich
dies  erneut  bei  den  drei  steuerlichen  Beschwerden.  So  behauptete  der  Wetzlarer

304  Während  die  vier  letzten  Schriften  am  ATG  (die  Replik,  Duplik,  Tnplik  und  Quadruplik)  ohne
Anlagen  rund  700  Seiten  ausmachten,  umfaßten  die  vier  Schriften  am  RKG  gerade  einmal  185  Seiten.
305  Vgl.  allgem.  dazu  mit  den  drei  rechtlichen  Möglichkeiten  der  Stellungnahme  Dick,  Kameralprozeß,
S.204ff.
306  Vgl.  dazu  Jahns,  Juristen,  S.  1  -40;  dies.,  Personalverfassung,  S.59-109.
307  Vgl.  dazu  nochmals  die  Sententia  des  ATG  in  Sachen  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,
Saarbrücken  13.Juni  1781:  LA  SB  22/2716,  S.860-864.
308  Vgl.  das  Klagelibell  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  in  Sachen  der  Köllertaler  Gemeinden
gegen  Fürst  Ludwig,  Beilage  zur  Supplik  Herts  ans  RKG  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  vom  18.September
  1781:  LA  SB  22/2717,  fol.18-46  (im  folgenden  kurz:  Klagelibell  des  Köllertaler  Anwalts  Hert
ans  RKG  v.  18.September  1781).

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