Full text : Obrigkeit und Untertanen

keit  gestatten;  den  Vorstehern  der  Köllertaler  Gemeinden  waren  künftig  die  Landgelder-Ausschreibungen
  behörig  zu  communiciren\  die  staatlichen  Monopole  auf  die
Musikleute  und  Schornsteinfeger  sollten  bestehen  bleiben,  aber  der  Fürst  sollte  die
Untertanen  nicht  mit  zusätzlichen  Gebühren  belasten,  wohingegen  die  Verpachtung
der  Pferde-  und  Schweineschneiderei  aufgehoben  wurde;  schließlich  sollte  die
Anzahl  der  herrschaftlichen  Schafe,  die  auf  den  Gemeindebännen  weideten,  vermindert
  werden.  In  den  noch  verbleibenden  drei  Beschwerden  über  die  allgemeine
Steuer,  die  Salz-,  Tabak-  und  Branntweinverpachtung  und  die  Frongelder  schloß  sich
das  Reichskammergericht  dem  abschlägigen  Urteil  des  Austrägalgerichts  an302.
Damit  war  der  Appellationsprozeß  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig
faktisch  beendet;  denn  die  nun  folgende  rund  zwanzigjährige  französische  Verwaltung
  des  linken  Rheinufers  und  der  Untergang  des  Alten  Reichs  und  damit  auch  des
Reichskammergerichts  brachten  es  mit  sich,  daß  kein  weiteres  Urteil  mehr  zustande
kam303.  So  ging  der  Köllertaler  Appellationsprozeß  mit  einem  vorläufigen
kammergerichtlichen  Urteil  zu  Ende,  dessen  Teilkonzessionen  den  Köllertaler
Bauern  kaum  etwas  nützten;  denn  die  Zugeständnisse  bezogen  sich  auf  das  Feudalsystem,
  dessen  Untergang  die  Franzosen  gerade  eingeläutet  hatten,  und  waren  damit
eigentlich  schon  bei  Urteilsverkündung  obsolet  geworden.
Wenn  wir  im  folgenden  nach  dem  politischen  Charakter  des  Köllertaler  Reichskammergerichtsprozesses
  fragen  und  dabei  vor  allem  die  Konsens-  und  Partizipationsansprüche,
  die  bereits  beim  Austrägalprozeß  zum  Ausdruck  kamen,  ins  Auge
fassen,  dann  tun  wir  dies  anhand  der  vier  Prozeßschriften,  die  die  Anwälte  der  beiden
Prozeßparteien  von  1781  bis  1783  beim  Kammergericht  vorgelegt  hatten.  Daß  es
sich  dabei  nicht  allein  um  die  politische  Ansicht  der  Reichsjuristen  handelt,  sondern
auch  ein  Austausch-  und  Interaktionsprozeß  zwischen  den  Anwälten  und  den  Köllertaler
  Bauern  stattfand,  haben  einmal  mehr  die  oben  geschilderten  Vorgänge  um
den  Köllertaler  Wald  gezeigt,  die  doch  auf  eine  nicht  zu  unterschätzende  Informiertheit
  zumindest  der  Rädelsführer,  die  sich  ja  zum  Teil  auch  in  Wetzlar  aufhielten,
schließen  lassen.  Wir  wollen  nun  prüfen,  ob  und  inwieweit  sich  die  Argumentation
gegenüber  dem  Verfahren  am  Austrägalgericht  veränderte  und  die  politischen
Forderungen  vor  dem  Reichskammergericht,  also  gewissermaßen  im  Schutze  der
Reichsverfassung  eine  andere  Akzentuierung  oder  gar  eine  neue  Qualität  erhielten.
Dabei  richten  wir  unser  Augenmerk  vornehmlich  auf  die  'politischen'  Gegenstände
des  Prozesses,  d.h.  auf  die  steuerlichen  Beschwerden;  denn  hinsichtlich  des

302  Vgl.  das  vorläufige  Urteil  des  RKG  im  Appellationsprozeß  der  Köllertaler  gegen  Fürst  Ludwig,
Wetzlar  1  Juli  1794:  LA  SB  22/2718,  fol.28r.-34r.
303  Ruppersberg  (Quierschied,  S.24)  erwähnt  noch,  daß  durch  den  Präfekten  des  Saardepartements  am
ö.Prairial  des  Jahres  13  (=26.Juli  1805)  die  Eigentumsklage  der  Köllertaler  hinsichtlich  des  Waldes
abgewiesen  wurde,  weil  die  Gemeinden  "ihr  Eigentumsrecht  nicht  überzeugend  nachgewiesen  hätten".
Da  der  revolutionäre  Staat  Frankreichs  die  Eigentumsverhältnisse  neu  regelte,  stand  wohl  nur  noch
dieser  eine  Punkt  des  Köllertaler  Prozesses  zur  Debatte.
350
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.