keit gestatten; den Vorstehern der Köllertaler Gemeinden waren künftig die Landgelder-Ausschreibungen
behörig zu communiciren\ die staatlichen Monopole auf die
Musikleute und Schornsteinfeger sollten bestehen bleiben, aber der Fürst sollte die
Untertanen nicht mit zusätzlichen Gebühren belasten, wohingegen die Verpachtung
der Pferde- und Schweineschneiderei aufgehoben wurde; schließlich sollte die
Anzahl der herrschaftlichen Schafe, die auf den Gemeindebännen weideten, vermindert
werden. In den noch verbleibenden drei Beschwerden über die allgemeine
Steuer, die Salz-, Tabak- und Branntweinverpachtung und die Frongelder schloß sich
das Reichskammergericht dem abschlägigen Urteil des Austrägalgerichts an302.
Damit war der Appellationsprozeß der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig
faktisch beendet; denn die nun folgende rund zwanzigjährige französische Verwaltung
des linken Rheinufers und der Untergang des Alten Reichs und damit auch des
Reichskammergerichts brachten es mit sich, daß kein weiteres Urteil mehr zustande
kam303. So ging der Köllertaler Appellationsprozeß mit einem vorläufigen
kammergerichtlichen Urteil zu Ende, dessen Teilkonzessionen den Köllertaler
Bauern kaum etwas nützten; denn die Zugeständnisse bezogen sich auf das Feudalsystem,
dessen Untergang die Franzosen gerade eingeläutet hatten, und waren damit
eigentlich schon bei Urteilsverkündung obsolet geworden.
Wenn wir im folgenden nach dem politischen Charakter des Köllertaler Reichskammergerichtsprozesses
fragen und dabei vor allem die Konsens- und Partizipationsansprüche,
die bereits beim Austrägalprozeß zum Ausdruck kamen, ins Auge
fassen, dann tun wir dies anhand der vier Prozeßschriften, die die Anwälte der beiden
Prozeßparteien von 1781 bis 1783 beim Kammergericht vorgelegt hatten. Daß es
sich dabei nicht allein um die politische Ansicht der Reichsjuristen handelt, sondern
auch ein Austausch- und Interaktionsprozeß zwischen den Anwälten und den Köllertaler
Bauern stattfand, haben einmal mehr die oben geschilderten Vorgänge um
den Köllertaler Wald gezeigt, die doch auf eine nicht zu unterschätzende Informiertheit
zumindest der Rädelsführer, die sich ja zum Teil auch in Wetzlar aufhielten,
schließen lassen. Wir wollen nun prüfen, ob und inwieweit sich die Argumentation
gegenüber dem Verfahren am Austrägalgericht veränderte und die politischen
Forderungen vor dem Reichskammergericht, also gewissermaßen im Schutze der
Reichsverfassung eine andere Akzentuierung oder gar eine neue Qualität erhielten.
Dabei richten wir unser Augenmerk vornehmlich auf die 'politischen' Gegenstände
des Prozesses, d.h. auf die steuerlichen Beschwerden; denn hinsichtlich des
302 Vgl. das vorläufige Urteil des RKG im Appellationsprozeß der Köllertaler gegen Fürst Ludwig,
Wetzlar 1 Juli 1794: LA SB 22/2718, fol.28r.-34r.
303 Ruppersberg (Quierschied, S.24) erwähnt noch, daß durch den Präfekten des Saardepartements am
ö.Prairial des Jahres 13 (=26.Juli 1805) die Eigentumsklage der Köllertaler hinsichtlich des Waldes
abgewiesen wurde, weil die Gemeinden "ihr Eigentumsrecht nicht überzeugend nachgewiesen hätten".
Da der revolutionäre Staat Frankreichs die Eigentumsverhältnisse neu regelte, stand wohl nur noch
dieser eine Punkt des Köllertaler Prozesses zur Debatte.
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