Zeugenverhör, wonach drei auswärtige Untertanen aus der Reichsherrschaft Schwarzenholz
aussagten, daß sie gesehen hätten, wie die Saarbrücker Herrschaft nach
Willkühr und Gefallen und zum völligen Ruin des Köllertaler Waldes Holz fällen und
veräußern ließ; die Herrschaft schonte jetzt auch nicht mehr die Mutterbäume, so daß
den Gemeinden der ihnen zustehende Eckerich für die Schweinemast gänzlich
verloren gehe; ein herrschaftlicher Kohlenbrenner hatte einem Zeugen gesagt, er
nehme noch würklich 30 auch 40 Holtzhacker weiter an, wann er sie haben könnte,
um das Holz zu hauen, das mindestens 2600 Klafter betragen würde und zu Kohlen
gebrannt werden sollte296. Angesichts dieser Situation, daß die nassau-saarbrückische
Herrschaft weiterhin die Reichskammgerichtsbefehle schnöde verachtet(e), fand
Hert, daß es die Allerhöchste Kaiserliche Authoritaet erfordere, den gesetzesvergessenen
Vergewaltigungen ein für allemal ein Ende zu machen und endlich das schon
zuvor erbetene verschärfte Attentatsmandat zu erlassen296 297. Etwa zur gleichen Zeit
baten beide Anwälte sowohl des klägerischen als auch des beklagten Teils um Erlaß
eines endgültigen Urteils im Appellationsprozeß298. Aber das Reichskammergericht
ließ sich nicht drängen: Es übersandte zunächst den neuerlichen Vorwurf von Hert
wegen unrechtmäßigen Holzhauens an Zwierlein mit der Aufforderung, daß das
bereits ergangene Mandat von der Saarbrücker Herrschaft befolgt werden sollte299.
Anfang 1785 gab Zwierlein bekannt, daß der Saarbrücker Fürst entschlossen sei, der
Aufforderung nachzukommen und daß er eine Waldbesichtigung durch fremde
Forstverständige, wie z.B. den Dagstuhler Oberjäger, vorgeschlagen habe300. Der
Köllertaler Anwalt entgegnete, daß seine Mandanten die Kosten einer Waldbesichtigung
nicht tragen könnten und bat daher schleunigst um ein Endurteil301. Das Reichskammergericht
gelangte jedoch zu keinem endgültigen Urteilsspruch,
Erst unter dem Eindruck der revolutionären Ereignisse im Nachbarland, am 1 Juli
1794, fällte das Kammergericht ein 'vorläufiges Urteil', das den Köllertalem in fünf
der acht Beschwerden mehr oder weniger entgegenkam: Die Waldeigentumsklage
wurde zwar noch abgeschlagen, aber nur solange, bis die Köllertaler ihr Eigentum
besser als bisher erwiesen hatten; der Demeth sollte zwar als ständige Abgabe bestehen
bleiben, zugleich die Herrschaft aber auch den Köllertalem die Mastgerechtig¬296
Vgl. das von den klagenden Köllertaler Gemeinden initiierte und vom kaiserlichen Notar Stammei
durchgefiihrte Zeugenverhör, Saarwellingen 6.Dezember 1783: LA SB 22/2717, fol.376-380
(zit.376v. u.379v.).
297 Vgl. die Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG zur Verschärfung des Mandats gegen Fürst
Ludwig wegen Fortgang des unrechtmäßigen herrschaftlichen Holzhaus, o.O. 24.Januar 1784: LA SB
22/2717, fol.370-375 (zit.373f.).
298 Vgl. die Anzeigen von Zwierlein und von Hert ans RKG vom 15.u. 17.März 1784: LA SB 22/2718,
fol. 16.
299 Vgl. den Bescheid des RKG vom 23.Dezember 1784: LA SB 22/2718, fo!.17v.
300 Vgl. das Schreiben Zwierleins ans RKG v. 31.Januar 1785: LA. SB 22/2718, fol.18.
301 Vgl. das Schreiben Herts ans RKG vom 23.November 1785: LA SB 22/2718, fol.l9v.
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