Full text : Obrigkeit und Untertanen

Zeugenverhör,  wonach  drei  auswärtige  Untertanen  aus  der  Reichsherrschaft  Schwarzenholz
  aussagten,  daß  sie  gesehen  hätten,  wie  die  Saarbrücker  Herrschaft  nach
Willkühr  und  Gefallen  und  zum  völligen  Ruin  des  Köllertaler  Waldes  Holz  fällen  und
veräußern  ließ;  die  Herrschaft  schonte  jetzt  auch  nicht  mehr  die  Mutterbäume,  so  daß
den  Gemeinden  der  ihnen  zustehende  Eckerich  für  die  Schweinemast  gänzlich
verloren  gehe;  ein  herrschaftlicher  Kohlenbrenner  hatte  einem  Zeugen  gesagt,  er
nehme  noch  würklich  30  auch  40  Holtzhacker  weiter  an,  wann  er  sie  haben  könnte,
um  das  Holz  zu  hauen,  das  mindestens  2600  Klafter  betragen  würde  und  zu  Kohlen
gebrannt  werden  sollte296.  Angesichts  dieser  Situation,  daß  die  nassau-saarbrückische
Herrschaft  weiterhin  die  Reichskammgerichtsbefehle  schnöde  verachtet(e),  fand
Hert,  daß  es  die  Allerhöchste  Kaiserliche  Authoritaet  erfordere,  den  gesetzesvergessenen
  Vergewaltigungen  ein  für  allemal  ein  Ende  zu  machen  und  endlich  das  schon
zuvor  erbetene  verschärfte  Attentatsmandat  zu  erlassen296 297.  Etwa  zur  gleichen  Zeit
baten  beide  Anwälte  sowohl  des  klägerischen  als  auch  des  beklagten  Teils  um  Erlaß
eines  endgültigen  Urteils  im  Appellationsprozeß298.  Aber  das  Reichskammergericht
ließ  sich  nicht  drängen:  Es  übersandte  zunächst  den  neuerlichen  Vorwurf  von  Hert
wegen  unrechtmäßigen  Holzhauens  an  Zwierlein  mit  der  Aufforderung,  daß  das
bereits  ergangene  Mandat  von  der  Saarbrücker  Herrschaft  befolgt  werden  sollte299.
Anfang  1785  gab  Zwierlein  bekannt,  daß  der  Saarbrücker  Fürst  entschlossen  sei,  der
Aufforderung  nachzukommen  und  daß  er  eine  Waldbesichtigung  durch  fremde
Forstverständige,  wie  z.B.  den  Dagstuhler  Oberjäger,  vorgeschlagen  habe300.  Der
Köllertaler  Anwalt  entgegnete,  daß  seine  Mandanten  die  Kosten  einer  Waldbesichtigung
  nicht  tragen  könnten  und  bat  daher  schleunigst  um  ein  Endurteil301.  Das  Reichskammergericht
  gelangte  jedoch  zu  keinem  endgültigen  Urteilsspruch,
Erst  unter  dem  Eindruck  der  revolutionären  Ereignisse  im  Nachbarland,  am  1  Juli
1794,  fällte  das  Kammergericht  ein  'vorläufiges  Urteil',  das  den  Köllertalem  in  fünf
der  acht  Beschwerden  mehr  oder  weniger  entgegenkam:  Die  Waldeigentumsklage
wurde  zwar  noch  abgeschlagen,  aber  nur  solange,  bis  die  Köllertaler  ihr  Eigentum
besser  als  bisher  erwiesen  hatten;  der  Demeth  sollte  zwar  als  ständige  Abgabe  bestehen
  bleiben,  zugleich  die  Herrschaft  aber  auch  den  Köllertalem  die  Mastgerechtig¬296

  Vgl.  das  von  den  klagenden  Köllertaler  Gemeinden  initiierte  und  vom  kaiserlichen  Notar  Stammei
durchgefiihrte  Zeugenverhör,  Saarwellingen  6.Dezember  1783:  LA  SB  22/2717,  fol.376-380
(zit.376v.  u.379v.).
297  Vgl.  die  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  zur  Verschärfung  des  Mandats  gegen  Fürst
Ludwig  wegen  Fortgang  des  unrechtmäßigen  herrschaftlichen  Holzhaus,  o.O.  24.Januar  1784:  LA  SB
22/2717,  fol.370-375  (zit.373f.).
298  Vgl.  die  Anzeigen  von  Zwierlein  und  von  Hert  ans  RKG  vom  15.u.  17.März  1784:  LA  SB  22/2718,
fol.  16.
299  Vgl.  den  Bescheid  des  RKG  vom  23.Dezember  1784:  LA  SB  22/2718,  fo!.17v.
300  Vgl.  das  Schreiben  Zwierleins  ans  RKG  v.  31.Januar  1785:  LA.  SB  22/2718,  fol.18.
301  Vgl.  das  Schreiben  Herts  ans  RKG  vom  23.November  1785:  LA  SB  22/2718,  fol.l9v.

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