Full text : Obrigkeit und Untertanen

herrschaftliche  Anwalt  von  Zwierlein  Ende  Oktober  einen  mündlichen  und  schriftlichen
  Rezeß  ein,  in  dem  er  wiederum  den  langjährigen  herrschaftlichen  Besitzstand
ins  Feld  führte  und  daher  auch  den  Vorwurf  eines  unrechtmäßigen  Attentats  zurückwies;
  außerdem,  so  Zwierlein,  verdienten  die  Zeugenverhöre  der  Köllertaler  keine
Rücksicht,  weil  alle  Zeugen  am  Prozeß  beteiligt  seien291.  Der  Köllertaler  Anwalt
reagierte  schließlich  auf  diese  Anzeige  mit  einer  'gemeinen  Einrede’,  weil  er  fand,
daß  die  Anzeige  keiner  ordnungsgemäßen  Antwort  wert  sei292.  Trotz  oder  vielleicht
sogar  wegen  der  permanenten  Vorträge  und  Gegenvorträge  der  beiden  Anwälte  faßte
das  Reichskammergericht  keinen  weiteren  Beschluß  in  der  Waldangelegenheit,
sondern  beließ  es  bei  dem  schon  vor  über  einem  Jahr  ausgestellten  Attentatsmandat,
dem  die  nassau-saarbrückische  Herrschaft  ganz  offensichtlich  zuwiderhandelte,  ohne
weiter  rechtlich  belangt  zu  werden.
Das  Hauptverfahren  des  Appellationsprozesses  war  durch  den  extrajudizialiter
verhandelten  Waldstreit  erneut  ins  Stocken  geraten.  Erst  am  9.April  1783,  also  fast
ein  ganzes  Jahr  nach  der  'Exzeption'  Zwierleins,  reichte  der  Anwalt  der  Köllertaler
die  'Replik'  beim  Reichskammergericht  ein,  die  alle  Einsprüche  der  'Einrede'  Zwierleins
  zurückwies  und  nochmals  um  eine  Revidierung  des  Austrägalurteils  in  allen
acht  Beschwerdepunkten  nachsuchte293.  Der  Anwalt  des  Saarbrücker  Fürsten  reagierte
  darauf  am  16.  Juli  mit  einer  'Duplik',  womit  er  sich  zwar  wiederum  auf  alle  Klagen
einließ,  in  der  Sache  aber  wie  in  der  'Exzeption'  dabei  blieb,  daß  die  gesamte  Klage
abzuweisen  sei294.  Mit  der  Duplik  endeten  die  Prozeßschriften  des  klägerischen  und
beklagten  Teils  im  Hauptverfahren  des  Köllertaler  Appellationsprozesses.  Im  Januar
des  folgenden  Jahres  überreichte  der  Köllertaler  Anwalt  noch  einmal  extrajudizialiter
eine  Supplik,  in  der  er  den  Verdacht  äußerte,  daß  die  Saarbrücker  Herrschaft  den
gesetz-  und  reichsconstitutionswidrige(n)  Plan  gefaßt  habe,  das  Haupt-Objectum  des
Prozesses,  den  Köllertaler  Wald,  niederzuhauen  und  die  Untertanen  mit  ihrem  Prozeß
zu  verlachen29S.  Dieses  Mal  stütze  sich  Hert  auf  ein  angeblich  'unparteiisches'

291  Vgl.  den  mündlichen  und  schriftlichen  Rezeß  von  Zwierlein  als  herrschaftlichem  Anwalt  ans  RKG
zum  Vorwurf  des  unrechtmäßigen  Holzhaus,  Vorgelegen  am  23.0ktober  1782:  LA  SB  22/2717,
fol.  310-318.
292  Vgl.  dazu  den  Hinweis  in  der  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  zur  Verschärfung  des
Mandats  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  Fortgang  des  unrechtmäßigen  herrschaftlichen  Holzhaus,  o.O.
24.Januar  1784:  LA  SB  22/2717,  fol.370-375.
292  Vgl.  die  Replik  von  Hert  als  Köllertaler  Anwalt  ans  RKG  in  Sachen  der  Kölllertaler  Gemeinden  gegen
Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Vorgelegen  in  Wetzlar  am  9.April  1783:  LA  SB
22/2717,  fol.319-336.
294  Vgl.  die  Duplik  von  Zwierlein  als  herrschaftlichem  Anwalt  ans  RKG  in  Sachen  der  Kölllertaler
Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig  wegen  verschiedener  Beschwerden,  Vorgelegen  in  Wetzlar  am  16.Juli
1783:  LA  SB  22/2717,  fol.344-369;  am  Ende  bei  der  konkreten  Bitte  verweist  von  Zwierlein  kurzerhand
  auf  seine  Exzeption  vom  15.Mai  1782.
295  Vgl.  die  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  zur  Verschärfung  des  Mandats  gegen  Fürst
Ludwig  wegen  Fortgang  des  unrechtmäßigen  herrschaftlichen  Holzhaus,  o.O.  24.Januar  1784:  LA  SB
22/2717,  fol.370-375  (zit.371r.).
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