herrschaftliche Anwalt von Zwierlein Ende Oktober einen mündlichen und schriftlichen
Rezeß ein, in dem er wiederum den langjährigen herrschaftlichen Besitzstand
ins Feld führte und daher auch den Vorwurf eines unrechtmäßigen Attentats zurückwies;
außerdem, so Zwierlein, verdienten die Zeugenverhöre der Köllertaler keine
Rücksicht, weil alle Zeugen am Prozeß beteiligt seien291. Der Köllertaler Anwalt
reagierte schließlich auf diese Anzeige mit einer 'gemeinen Einrede’, weil er fand,
daß die Anzeige keiner ordnungsgemäßen Antwort wert sei292. Trotz oder vielleicht
sogar wegen der permanenten Vorträge und Gegenvorträge der beiden Anwälte faßte
das Reichskammergericht keinen weiteren Beschluß in der Waldangelegenheit,
sondern beließ es bei dem schon vor über einem Jahr ausgestellten Attentatsmandat,
dem die nassau-saarbrückische Herrschaft ganz offensichtlich zuwiderhandelte, ohne
weiter rechtlich belangt zu werden.
Das Hauptverfahren des Appellationsprozesses war durch den extrajudizialiter
verhandelten Waldstreit erneut ins Stocken geraten. Erst am 9.April 1783, also fast
ein ganzes Jahr nach der 'Exzeption' Zwierleins, reichte der Anwalt der Köllertaler
die 'Replik' beim Reichskammergericht ein, die alle Einsprüche der 'Einrede' Zwierleins
zurückwies und nochmals um eine Revidierung des Austrägalurteils in allen
acht Beschwerdepunkten nachsuchte293. Der Anwalt des Saarbrücker Fürsten reagierte
darauf am 16. Juli mit einer 'Duplik', womit er sich zwar wiederum auf alle Klagen
einließ, in der Sache aber wie in der 'Exzeption' dabei blieb, daß die gesamte Klage
abzuweisen sei294. Mit der Duplik endeten die Prozeßschriften des klägerischen und
beklagten Teils im Hauptverfahren des Köllertaler Appellationsprozesses. Im Januar
des folgenden Jahres überreichte der Köllertaler Anwalt noch einmal extrajudizialiter
eine Supplik, in der er den Verdacht äußerte, daß die Saarbrücker Herrschaft den
gesetz- und reichsconstitutionswidrige(n) Plan gefaßt habe, das Haupt-Objectum des
Prozesses, den Köllertaler Wald, niederzuhauen und die Untertanen mit ihrem Prozeß
zu verlachen29S. Dieses Mal stütze sich Hert auf ein angeblich 'unparteiisches'
291 Vgl. den mündlichen und schriftlichen Rezeß von Zwierlein als herrschaftlichem Anwalt ans RKG
zum Vorwurf des unrechtmäßigen Holzhaus, Vorgelegen am 23.0ktober 1782: LA SB 22/2717,
fol. 310-318.
292 Vgl. dazu den Hinweis in der Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG zur Verschärfung des
Mandats gegen Fürst Ludwig wegen Fortgang des unrechtmäßigen herrschaftlichen Holzhaus, o.O.
24.Januar 1784: LA SB 22/2717, fol.370-375.
292 Vgl. die Replik von Hert als Köllertaler Anwalt ans RKG in Sachen der Kölllertaler Gemeinden gegen
Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Vorgelegen in Wetzlar am 9.April 1783: LA SB
22/2717, fol.319-336.
294 Vgl. die Duplik von Zwierlein als herrschaftlichem Anwalt ans RKG in Sachen der Kölllertaler
Gemeinden gegen Fürst Ludwig wegen verschiedener Beschwerden, Vorgelegen in Wetzlar am 16.Juli
1783: LA SB 22/2717, fol.344-369; am Ende bei der konkreten Bitte verweist von Zwierlein kurzerhand
auf seine Exzeption vom 15.Mai 1782.
295 Vgl. die Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG zur Verschärfung des Mandats gegen Fürst
Ludwig wegen Fortgang des unrechtmäßigen herrschaftlichen Holzhaus, o.O. 24.Januar 1784: LA SB
22/2717, fol.370-375 (zit.371r.).
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