Full text : Obrigkeit und Untertanen

denjenigen,  die  nicht  am  Prozeß  teilnehmen  wollten,  selbst  in  den  jungen  Schlägen
des  Waldes  die  Weide  ausdrücklich  gestattete286.  Der  Köllertaler  Anwalt  belegte
seine  Behauptungen  erneut  mit  zwei  Zeugenverhören,  von  denen  das  erste  bereits  vor
der  Gegenanzeige  Zwierleins  durchgeführt  worden  war  und  von  daher  keine  Reaktion
  auf  den  Einspruch  darstellte,  sondern  sozusagen  unmotiviert  den  Tatbestand
wiedergab,  daß  die  Herrschaft  noch  schlimmer  als  zuvor  Holz  fällte,  fortführte  und
verkaufte287.  Das  zweite  Zeugenverhör  zeigte  zum  einen,  daß  die  Herrschaft  nicht
mehr  nur  Holländer-  und  Klafterholz,  also  kleineres  Holz  haute,  sondern  bereits
daran  ging,  ganze  und  schwere  Bäume  zu  fällen  und  außer  Landes  zum  Verkauf  zu
bringen;  zum  anderen  bestätigte  es  die  divide  et  impera-Taktik  der  Herrschaft,
wonach  nur  noch  diejenigen  ihr  Vieh  im  Wald  weiden  durften,  die  sich  vom  Prozeß
distanzierten,  während  die  anderen  vom  Förster  offen  gefragt  wurden:  warum  last  ihr
auch  nicht  vom  Process  austhun,  als  dann  könnt  ihr  mit  eurem  Vieh  in  dem  Wald  und
Schläge  fahren,  wo  auch  die  andere  hinfahren,  denen  es  erlaubt  istm.  Angesichts  der
Tatsache,  daß  die  Herrschaft  nach  dem  Mandat  noch  ärger  als  zuvor  im  Wald  hauste
und  aus  der  Sicht  des  Köllertaler  Anwalts  alle  widerrechtliche^)  Mittel  ergreife,  das
vorzüglichste  und  Haupt  Objectum  dieses  Processes  gänzlich  zu  veröden,  bat  Hert
das  Kammergericht,  das  ergangene  Mandat  zu  verschärfen  und  dem  Saarbrücker
Fürsten  eine  härtere  Strafe  als  zuvor  aufzuerlegen,  damit  das  gewaltsame  Holzfällen
endlich  aufhöre289.  Als  das  Reichskammergericht  nicht  auf  seine  Bitte  reagierte,  legte
der  Köllertaler  Anwalt  Ende  August  1782  nochmals  einen  mündlichen  'Rezeß'  vor,
wobei  er  sich  wiedemm  auf  ein  kurz  zuvor  durchgeführtes  Zeugenverhör  berief,  das
deutlich  machte,  daß  die  Herrschaft  nun  auch  die  schwersten  und  größten  Bäume,
d.h.  das  beste  Holz  zu  hauen  begann290.  Aber  auch  dies  konnte  das  Reichskammergericht
  nicht  veranlaßen,  das  Attentatsmandat  zu  verschärfen.  Dagegen  reichte  der

286 Vgl  die  Anzeige  und  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  wegen  unrechtmäßigen  Holzhaus
  der  nassau-saarbrückischen  Herrschaft,  o.O.  17.Juni  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.274-285
(zit.275r.).
387  Vgl.  das  von  den  klagenden  Köllertaler  Gemeinden  initiierte  und  vom  kaiserlichen  Notar  Stammei
durchgeführte  Zeugenverhör,  Saarwellingen  28.März  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.286-291.
388  Vgl.  das  von  den  klagenden  Köllertaler  Gemeinden  initiierte  und  vom  kaiserlichen  Notar  Stammei
durchgeführte  Zeugenverhör,  Saarwellingen  22.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.293-298  (zit.298r.,
Aussage  von  dem  Ackersmann  Peter  Weiland,  54  Jahre  alt,  katholisch,  aus  Engelfangen).
389  Vgl.  die  Anzeige  und  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  wegen  unrechtmäßigen  Holzhaus
  der  nassau-saarbrückischen  Herrschaft,  o.O.  17.Juni  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.274-285  (zit.
276r.);  hier  heißt  es  wieder,  daß  nun  ein  mandatum  'arctius'  erlassen  werden  möge,  was  wohl  'acrius'
(=schärfer)  heißen  soll.
290 Vgl.  das  von  den  klagenden  Köllertaler  Gemeinden  initiierte  und  vom  kaiserlichen  Notar  Stammei
durchgeführte  Zeugenverhör,  Saarwellingen  14.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.300-304  (zit.302r.);
hier  auch  erwähnt,  daß  das  Zeugenverhör  die  Anlage  des  mündlichen  Rezesses  von  Hert  ans  RKG
vom  30.August  1782  darstellt.  'Rezeß'  bedeutet  'Vortrag'  (des  Prokurators),  'mündlich'  ist  der  Rezeß,
den  der  Prokurator  in  der  'Audienz',  d.h.  im  öffentlichen  Gerichtstermin,  abliest  (vgl.  Laufs,  Hg.,
Reichskammergerichtsordnung,  S.313);  zum  Rezess  während  eines  Appellationsverfahrens  vgl.  Dick,
Kameralprozeß,  S.205.

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