denjenigen, die nicht am Prozeß teilnehmen wollten, selbst in den jungen Schlägen
des Waldes die Weide ausdrücklich gestattete286. Der Köllertaler Anwalt belegte
seine Behauptungen erneut mit zwei Zeugenverhören, von denen das erste bereits vor
der Gegenanzeige Zwierleins durchgeführt worden war und von daher keine Reaktion
auf den Einspruch darstellte, sondern sozusagen unmotiviert den Tatbestand
wiedergab, daß die Herrschaft noch schlimmer als zuvor Holz fällte, fortführte und
verkaufte287. Das zweite Zeugenverhör zeigte zum einen, daß die Herrschaft nicht
mehr nur Holländer- und Klafterholz, also kleineres Holz haute, sondern bereits
daran ging, ganze und schwere Bäume zu fällen und außer Landes zum Verkauf zu
bringen; zum anderen bestätigte es die divide et impera-Taktik der Herrschaft,
wonach nur noch diejenigen ihr Vieh im Wald weiden durften, die sich vom Prozeß
distanzierten, während die anderen vom Förster offen gefragt wurden: warum last ihr
auch nicht vom Process austhun, als dann könnt ihr mit eurem Vieh in dem Wald und
Schläge fahren, wo auch die andere hinfahren, denen es erlaubt istm. Angesichts der
Tatsache, daß die Herrschaft nach dem Mandat noch ärger als zuvor im Wald hauste
und aus der Sicht des Köllertaler Anwalts alle widerrechtliche^) Mittel ergreife, das
vorzüglichste und Haupt Objectum dieses Processes gänzlich zu veröden, bat Hert
das Kammergericht, das ergangene Mandat zu verschärfen und dem Saarbrücker
Fürsten eine härtere Strafe als zuvor aufzuerlegen, damit das gewaltsame Holzfällen
endlich aufhöre289. Als das Reichskammergericht nicht auf seine Bitte reagierte, legte
der Köllertaler Anwalt Ende August 1782 nochmals einen mündlichen 'Rezeß' vor,
wobei er sich wiedemm auf ein kurz zuvor durchgeführtes Zeugenverhör berief, das
deutlich machte, daß die Herrschaft nun auch die schwersten und größten Bäume,
d.h. das beste Holz zu hauen begann290. Aber auch dies konnte das Reichskammergericht
nicht veranlaßen, das Attentatsmandat zu verschärfen. Dagegen reichte der
286 Vgl die Anzeige und Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG wegen unrechtmäßigen Holzhaus
der nassau-saarbrückischen Herrschaft, o.O. 17.Juni 1782: LA SB 22/2717, fol.274-285
(zit.275r.).
387 Vgl. das von den klagenden Köllertaler Gemeinden initiierte und vom kaiserlichen Notar Stammei
durchgeführte Zeugenverhör, Saarwellingen 28.März 1782: LA SB 22/2717, fol.286-291.
388 Vgl. das von den klagenden Köllertaler Gemeinden initiierte und vom kaiserlichen Notar Stammei
durchgeführte Zeugenverhör, Saarwellingen 22.Mai 1782: LA SB 22/2717, fol.293-298 (zit.298r.,
Aussage von dem Ackersmann Peter Weiland, 54 Jahre alt, katholisch, aus Engelfangen).
389 Vgl. die Anzeige und Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG wegen unrechtmäßigen Holzhaus
der nassau-saarbrückischen Herrschaft, o.O. 17.Juni 1782: LA SB 22/2717, fol.274-285 (zit.
276r.); hier heißt es wieder, daß nun ein mandatum 'arctius' erlassen werden möge, was wohl 'acrius'
(=schärfer) heißen soll.
290 Vgl. das von den klagenden Köllertaler Gemeinden initiierte und vom kaiserlichen Notar Stammei
durchgeführte Zeugenverhör, Saarwellingen 14.Mai 1782: LA SB 22/2717, fol.300-304 (zit.302r.);
hier auch erwähnt, daß das Zeugenverhör die Anlage des mündlichen Rezesses von Hert ans RKG
vom 30.August 1782 darstellt. 'Rezeß' bedeutet 'Vortrag' (des Prokurators), 'mündlich' ist der Rezeß,
den der Prokurator in der 'Audienz', d.h. im öffentlichen Gerichtstermin, abliest (vgl. Laufs, Hg.,
Reichskammergerichtsordnung, S.313); zum Rezess während eines Appellationsverfahrens vgl. Dick,
Kameralprozeß, S.205.
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