binnen 30 Tagen per Anwalt beim Reichskammergericht zu erscheinen und darzulegen,
ob und inwieweit er diesem kaiserlichen Gebott nachgekommen sei282. Das
Mandat wurde am 22.März durch den Kammergerichtsboten von Braunfleck in
Saarbrücken dem beklagten Teil insinuiert283.
Das Hauptverfahren des Köllertaler Appellationsprozesses war durch die Waldstreitigkeiten
ins Stocken geraten. Auf das 'Libellum gravaminum', d.h. die erste
Klageschrift, die der Köllertaler Anwalt am 18.September 1781 beim Reichskammergericht
eingereicht hatte, antwortete der Wetzlarer Hofrat von Zwierlein als Anwalt
des Saarbrücker Fürsten zeitlich verzögert erst am 15.Mai 1782 mit der üblichen
'Einrede', der Exzeptionalschrift, in der alle acht Beschwerden mit der Bitte widerlegt
wurden, die Kläger abzuweisen284. Noch am gleichen Tag legte Zwierlein beim
Reichskammergericht auch Einspruch gegen das wegen des unrechtmäßigen herrschaftlichen
Holzhaus ergangene Attentatsmandat ein: Dabei versuchte er in 15
Punkten nachzuweisen, daß der Fürst von Nassau-Saarbrücken a tempore immemoriali
im Besitz des Köllertaler Waldes und daher auch befugt sei, nach freyer Willkühr
Holz fällen zu laßen; um aber darzulegen, daß der herrschaftliche Holzhau
forstmäßig, d.h. nach den Regeln einer rationellen Forstökonomie geschehe, hatte er
zwei fremde und angeblich unparteiische Forstbedienstete aus Dagstuhl und Kriechingen
den Wald besichtigen lassen, die dann im Beisein eines kaiserlichen Notars
erwartungsgemäß aussagten, daß der Wald in bestem Zustand sei. Zwierlein bat
daher das Reichskammergericht, das Attentatsmandat gegen den Saarbrücker Fürsten
wieder aufzuheben285. Schon einen Monat später, am 17.Juni, reichte der Köllertaler
Anwalt eine Anzeige und Supplik beim Reichskammergericht ein, die der Einrede
Zwierleins in allem widersprach: Trotz der kammergerichtlichen Inhibition und des
Mandats fahre die Herrschaft, so Hert, nicht nur in verstärktem Maße mit gewaltthätigem
Holzhauen fort, sondern verbiete auch noch, ungeachtet des allgemeinen
Futtermangels, den prozeßbeteiligten Bauern die Viehweide im Wald, während sie
282 Vgl. das Mandatum attentatorum revocatorium (...) sine clausula des Reichskammergerichts gegen
Fürst Ludwig in Sachen der Köllertaler Gemeinden gegen ihren Fürsten, Wetzlar 28.Februar 1782:
LA SB 22/2716, S.958-965 (zit.961).
283 Vgl. den Vermerk des Kammerboten über die Insinuierung des RKG-Mandats auf der Vorderseite des
Mandats, Saarbrücken 22.März 1782: LA SB 22/2716, S.958; s.dazu auch das Schreiben der
Saarbrücker Regierung an den Jugenheimer Amtmann Handel über das erteilte RKG-Mandat,
Saarbrücken 22.März 1782: ebd., S.954-957.
284 Vgl. die Exceptionalschrift Zwierleins als des herrschaftlichen Anwalts ans RKG in Sachen der
Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig, Vorgelegen am 15.Mai 1782: LA SB 22/2717, fol. 169-188
(die Anlagen: ebd., fol.189-214).
285 Vgl. die Exzeptionalschrift von Zwierleins ans RKG zur Aufhebung des gegen den Fürsten von
Nassau-Saarbrücken ergangenen Attentatsmandat, Vorgelegen am 15.Mai 1782: LA SB 22/2717,
fol.215-230 (zit.21 Sr. u.226r.); s.a. das von herrschaftlicher Seite durchgefuhrte Zeugenverhör zum
Beleg des herrschaftlichen Waldeigentums vom 8.April 1782 (ebd., fol.234-253) sowie das Waldbesichtigungsprotokoll
der beiden fremden Forstbediensteten aus dem Dagstuhlischen und Kriechingischen
vom 2.-4.April 1782 (ebd., fol.254-264).
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