Full text : Obrigkeit und Untertanen

binnen  30  Tagen  per  Anwalt  beim  Reichskammergericht  zu  erscheinen  und  darzulegen,
  ob  und  inwieweit  er  diesem  kaiserlichen  Gebott  nachgekommen  sei282.  Das
Mandat  wurde  am  22.März  durch  den  Kammergerichtsboten  von  Braunfleck  in
Saarbrücken  dem  beklagten  Teil  insinuiert283.
Das  Hauptverfahren  des  Köllertaler  Appellationsprozesses  war  durch  die  Waldstreitigkeiten
  ins  Stocken  geraten.  Auf  das  'Libellum  gravaminum',  d.h.  die  erste
Klageschrift,  die  der  Köllertaler  Anwalt  am  18.September  1781  beim  Reichskammergericht
  eingereicht  hatte,  antwortete  der  Wetzlarer  Hofrat  von  Zwierlein  als  Anwalt
des  Saarbrücker  Fürsten  zeitlich  verzögert  erst  am  15.Mai  1782  mit  der  üblichen
'Einrede',  der  Exzeptionalschrift,  in  der  alle  acht  Beschwerden  mit  der  Bitte  widerlegt
wurden,  die  Kläger  abzuweisen284.  Noch  am  gleichen  Tag  legte  Zwierlein  beim
Reichskammergericht  auch  Einspruch  gegen  das  wegen  des  unrechtmäßigen  herrschaftlichen
  Holzhaus  ergangene  Attentatsmandat  ein:  Dabei  versuchte  er  in  15
Punkten  nachzuweisen,  daß  der  Fürst  von  Nassau-Saarbrücken  a  tempore  immemoriali
  im  Besitz  des  Köllertaler  Waldes  und  daher  auch  befugt  sei,  nach  freyer  Willkühr
  Holz  fällen  zu  laßen;  um  aber  darzulegen,  daß  der  herrschaftliche  Holzhau
forstmäßig,  d.h.  nach  den  Regeln  einer  rationellen  Forstökonomie  geschehe,  hatte  er
zwei  fremde  und  angeblich  unparteiische  Forstbedienstete  aus  Dagstuhl  und  Kriechingen
  den  Wald  besichtigen  lassen,  die  dann  im  Beisein  eines  kaiserlichen  Notars
erwartungsgemäß  aussagten,  daß  der  Wald  in  bestem  Zustand  sei.  Zwierlein  bat
daher  das  Reichskammergericht,  das  Attentatsmandat  gegen  den  Saarbrücker  Fürsten
wieder  aufzuheben285.  Schon  einen  Monat  später,  am  17.Juni,  reichte  der  Köllertaler
Anwalt  eine  Anzeige  und  Supplik  beim  Reichskammergericht  ein,  die  der  Einrede
Zwierleins  in  allem  widersprach:  Trotz  der  kammergerichtlichen  Inhibition  und  des
Mandats  fahre  die  Herrschaft,  so  Hert,  nicht  nur  in  verstärktem  Maße  mit  gewaltthätigem
  Holzhauen  fort,  sondern  verbiete  auch  noch,  ungeachtet  des  allgemeinen
Futtermangels,  den  prozeßbeteiligten  Bauern  die  Viehweide  im  Wald,  während  sie

282  Vgl.  das  Mandatum  attentatorum  revocatorium  (...)  sine  clausula  des  Reichskammergerichts  gegen
Fürst  Ludwig  in  Sachen  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  ihren  Fürsten,  Wetzlar  28.Februar  1782:
LA  SB  22/2716,  S.958-965  (zit.961).
283  Vgl.  den  Vermerk  des  Kammerboten  über  die  Insinuierung  des  RKG-Mandats  auf  der  Vorderseite  des
Mandats,  Saarbrücken  22.März  1782:  LA  SB  22/2716,  S.958;  s.dazu  auch  das  Schreiben  der
Saarbrücker  Regierung  an  den  Jugenheimer  Amtmann  Handel  über  das  erteilte  RKG-Mandat,
Saarbrücken  22.März  1782:  ebd.,  S.954-957.
284  Vgl.  die  Exceptionalschrift  Zwierleins  als  des  herrschaftlichen  Anwalts  ans  RKG  in  Sachen  der
Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,  Vorgelegen  am  15.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,  fol.  169-188
  (die  Anlagen:  ebd.,  fol.189-214).
285  Vgl.  die  Exzeptionalschrift  von  Zwierleins  ans  RKG  zur  Aufhebung  des  gegen  den  Fürsten  von
Nassau-Saarbrücken  ergangenen  Attentatsmandat,  Vorgelegen  am  15.Mai  1782:  LA  SB  22/2717,
fol.215-230  (zit.21  Sr.  u.226r.);  s.a.  das  von  herrschaftlicher  Seite  durchgefuhrte  Zeugenverhör  zum
Beleg  des  herrschaftlichen  Waldeigentums  vom  8.April  1782  (ebd.,  fol.234-253)  sowie  das  Waldbesichtigungsprotokoll
  der  beiden  fremden  Forstbediensteten  aus  dem  Dagstuhlischen  und  Kriechingischen
  vom  2.-4.April  1782  (ebd.,  fol.254-264).
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