der Saarbrücker Fürst nicht unter der Botmäßigkeit des Kaisers stand, auch naiv erscheinen
mag, so hatte der Bauer Klein doch einen zentralen Mißstand im alten
Reichsrecht erkannt, wenn er resigniert feststellte, daß die Herrschaft 'nicht zum
Aufhören gezwungen werden konnte'; denn in der Tat hatte das Reichskammergericht
für seine eigenen Befehle oder Mandate keinerlei Exekutionsmöglichkeiten278
280. So mußten die Köilertaler mitansehen, wie die nassau-saarbrückische Herrschaft
und hier vor allem das Oberforstamt trotz geschärften Ermahnens von seiten
des Reichskammergerichts wenigstens bey fünfzig odere mehrere Holtzhauer
anheuerte, die in den Wald einfielen und frechweg ankündigten, sie hauten so lang,
als nur ein Baum da seye219. Wieder wandte sich der Köilertaler Anwalt ans Reichskammergericht.
Dieses Mal übergab Hert seine Supplik allerdings 'extrajudicialiter'
und bat auch nicht mehr um eine Verschärfung der ’Inhibition', sondern sah sich
gezwungen, um ein Mandatum attentatorum (...) sine clausula gegen den Saarbrükker
Fürsten nachzusuchen; dabei gab er zu bedenken, daß das Verhalten der nassausaarbrückischen
Herrschaft ein 'böses Exempel' für die Nachbarn abgebe, die in
ähnlichen Fällen ebenfalls zur Selbst-Hülfe greifen und Kammergerichtsbefehle
durch Gegenhandlungen unterlaufen könnten; dem stellte er das Verhalten seiner
Mandanten, der Köilertaler Bauern gegenüber, die niemahls aufhör(t)en, treue und
gehorsame Unterthanen zu seyn2&0. Durch die dem Extrajudizialsenat übergebene
Bitte des Köilertaler Anwalts wurde der Wald als Hauptgegenstand des Appellationsprozesses
gleichzeitig zu einem Nebenschauplatz des Hauptverfahrens; denn mit
dem Mandatsgesuch wollte Hert die langatmige Verfahrensdauer eines ordentlichen
Kammeralprozesses umgehen und so schnell wie möglich eine Art einstweiliger
Verfügung erreichen, und hier wiederum bot sich das Mandatum sine clausula an, da
es ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden konnte281. Das
Reichskammergericht folgte der Argumentation des Untertanenadvokaten, daß
'Gefahr in Verzug' sei, und erließ eine Woche nach Eingang der Bitte, am 28.Februar
1782, das gewünschte Mandat: Viel schärfer als noch in der 'Inhibition' gebot das
höchste Gericht dem Saarbrücker Fürsten bei einer Strafe von 10 Mark in Gold
nunmehr, daß er sich aller Attentaten enthalten, besonders aber das im Köilertaler
Wald unternommene gewaltsame Holtzhauen ohnverzüglich einstellen und den
Untertanen den bereits verursachten Schaden ersetzen sollte; ferner hatte der Fürst
278 Vgl. allgem. dazu Press (Reichskammergericht), der von einer "relativen Machtlosigkeit des Reichskammergerichts”
(S.42) spricht.
279 Vgl. die Zeugenaussage des erneut beim kaiserlichen Notar Stammei durchgeführten Köilertaler
Zeugenverhörs, das den unrechtmäßigen Holzhau der Herrschaft belegen soll, Saarwellingen
5.Februar 1782: LA SB 22/2716, S. 1012-1034 (zit. 1030, hierunpag.).
280 Vgl. die Supplik des Köilertaler Anwalts Hert ans RKG um ein Mandatum attentatorum gegen Fürst
Ludwig, Vorgelegen am 20.Februar 1782: LA SB 22/2716, S.966-986 (zit.977f.u.982); daß Hert die
Supplik 'extrajudicialiter' übergab, ergibt sich aus dem daraufhin erlassenen Mandat (ebd., S.958-965;
s.dazu unten im Text).
281 Vgl. Dick, Kameralprozeß, S.93-95 (zit. S.93); die bereits erwähnte einzige Einspruchmöglichkeit
bestand in dem 'erschlichenen Befehl'.
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