Full text : Obrigkeit und Untertanen

der  Saarbrücker  Fürst  nicht  unter  der  Botmäßigkeit  des  Kaisers  stand,  auch  naiv  erscheinen
  mag,  so  hatte  der  Bauer  Klein  doch  einen  zentralen  Mißstand  im  alten
Reichsrecht  erkannt,  wenn  er  resigniert  feststellte,  daß  die  Herrschaft  'nicht  zum
Aufhören  gezwungen  werden  konnte';  denn  in  der  Tat  hatte  das  Reichskammergericht
  für  seine  eigenen  Befehle  oder  Mandate  keinerlei  Exekutionsmöglichkeiten278
 280.  So  mußten  die  Köilertaler  mitansehen,  wie  die  nassau-saarbrückische  Herrschaft
  und  hier  vor  allem  das  Oberforstamt  trotz  geschärften  Ermahnens  von  seiten
des  Reichskammergerichts  wenigstens  bey  fünfzig  odere  mehrere  Holtzhauer
anheuerte,  die  in  den  Wald  einfielen  und  frechweg  ankündigten,  sie  hauten  so  lang,
als  nur  ein  Baum  da  seye219.  Wieder  wandte  sich  der  Köilertaler  Anwalt  ans  Reichskammergericht.
  Dieses  Mal  übergab  Hert  seine  Supplik  allerdings  'extrajudicialiter'
und  bat  auch  nicht  mehr  um  eine  Verschärfung  der  ’Inhibition',  sondern  sah  sich
gezwungen,  um  ein  Mandatum  attentatorum  (...)  sine  clausula  gegen  den  Saarbrükker
  Fürsten  nachzusuchen;  dabei  gab  er  zu  bedenken,  daß  das  Verhalten  der  nassausaarbrückischen
  Herrschaft  ein  'böses  Exempel'  für  die  Nachbarn  abgebe,  die  in
ähnlichen  Fällen  ebenfalls  zur  Selbst-Hülfe  greifen  und  Kammergerichtsbefehle
durch  Gegenhandlungen  unterlaufen  könnten;  dem  stellte  er  das  Verhalten  seiner
Mandanten,  der  Köilertaler  Bauern  gegenüber,  die  niemahls  aufhör(t)en,  treue  und
gehorsame  Unterthanen  zu  seyn2&0.  Durch  die  dem  Extrajudizialsenat  übergebene
Bitte  des  Köilertaler  Anwalts  wurde  der  Wald  als  Hauptgegenstand  des  Appellationsprozesses
  gleichzeitig  zu  einem  Nebenschauplatz  des  Hauptverfahrens;  denn  mit
dem  Mandatsgesuch  wollte  Hert  die  langatmige  Verfahrensdauer  eines  ordentlichen
Kammeralprozesses  umgehen  und  so  schnell  wie  möglich  eine  Art  einstweiliger
Verfügung  erreichen,  und  hier  wiederum  bot  sich  das  Mandatum  sine  clausula  an,  da
es  ohne  vorherige  Anhörung  des  Gegners  erlassen  werden  konnte281.  Das
Reichskammergericht  folgte  der  Argumentation  des  Untertanenadvokaten,  daß
'Gefahr  in  Verzug'  sei,  und  erließ  eine  Woche  nach  Eingang  der  Bitte,  am  28.Februar
1782,  das  gewünschte  Mandat:  Viel  schärfer  als  noch  in  der  'Inhibition'  gebot  das
höchste  Gericht  dem  Saarbrücker  Fürsten  bei  einer  Strafe  von  10  Mark  in  Gold
nunmehr,  daß  er  sich  aller  Attentaten  enthalten,  besonders  aber  das  im  Köilertaler
Wald  unternommene  gewaltsame  Holtzhauen  ohnverzüglich  einstellen  und  den
Untertanen  den  bereits  verursachten  Schaden  ersetzen  sollte;  ferner  hatte  der  Fürst

278  Vgl.  allgem.  dazu  Press  (Reichskammergericht),  der  von  einer  "relativen  Machtlosigkeit  des  Reichskammergerichts”
  (S.42)  spricht.
279  Vgl.  die  Zeugenaussage  des  erneut  beim  kaiserlichen  Notar  Stammei  durchgeführten  Köilertaler
Zeugenverhörs,  das  den  unrechtmäßigen  Holzhau  der  Herrschaft  belegen  soll,  Saarwellingen
5.Februar  1782:  LA  SB  22/2716,  S.  1012-1034  (zit.  1030,  hierunpag.).
280  Vgl.  die  Supplik  des  Köilertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  um  ein  Mandatum  attentatorum  gegen  Fürst
Ludwig,  Vorgelegen  am  20.Februar  1782:  LA  SB  22/2716,  S.966-986  (zit.977f.u.982);  daß  Hert  die
Supplik  'extrajudicialiter'  übergab,  ergibt  sich  aus  dem  daraufhin  erlassenen  Mandat  (ebd.,  S.958-965;
s.dazu  unten  im  Text).
281  Vgl.  Dick,  Kameralprozeß,  S.93-95  (zit.  S.93);  die  bereits  erwähnte  einzige  Einspruchmöglichkeit
bestand  in  dem  'erschlichenen  Befehl'.

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