saarbrückische Herrschaft ging noch einen Schritt weiter und drohte offen, die
Bauren dot (=tot) zu schießen, wenn sie einen in dem Walt antrefen würde273. Dieses
gewalttätige und den Reichsgesetzen völlig zuwiderlaufende herrschaftliche Verhalten
veranlaßte den Köllertaler Anwalt, am 15.Januar 1782 beim Reichskammergericht
'wegen Gefahr in Verzug' um eine verschärfte 'Inhibition' nachzusuchen, die
den Handlungen des Fürsten bei Strafe Einhalt gebieten sollte, weil ansonsten der
Hauptgegenstand dieses Processes, nämlich der Köllertaler Wald, von dessen Erhaltung
das Wohl so vieler gedruckter, jedoch treuer Saarbrückischer Unterthanen
abhenget, in eine völlige Wüsterei verwandelt würde274. Noch am gleichen Tag erließ
das Reichskammergericht, wie gebeten, ein Documentum Decreti una cum Inhibitione
arctiori gegen den Saarbrücker Fürsten und die Austrägalrichter, daß sie bei
einer Strafe von 15 Mark in der beim Kammergericht anhängigen gesamten Strafsache
nichts unternehmen, besonders aber sich des eigenmächtigen und den Cöllerthaler
Gemeinds-Wald gänzlich ruinirenden Holtzhauens enthalten sollten275. Aber auch
an diesen verschärften kammergerichtlichen Verbietungs(-)Befehl, den ein Bote
sogleich zustellte, hielt sich die Saarbrücker Herrschaft nicht276 277. Johann Georg Klein
aus Hilschbach, einer der Initiatoren des Köllertaler Protests, sah die Sache so: Die
Herrschaft treibet nur ein Schertz der Kayserlichen Cammer, dann sie nehmen den
Cammerboth in aller Höflichkeit an und wann er fort ist, so bin Sie viel ärger als wie
Sie zuvor waren-, allen Ernstes fragte er im Namen seiner Mitstreiter in Wetzlar nach:
wir mögt wißen, ob unser Fürst nicht unter der Reichs Cammer stehet oder nicht,
weil er nicht auf ihr Befehl gehet, wann Er nicht unter des Kaysers Bothmäßigkeit
stehet, so ist unser vieles Geld all verlohren, das wir an die Process gewendt haben,
weil Sie nicht zum Aufhören gezwungen werden können, so mag (=macht, K R.) es
unser Einwohner alle feig und zaghaft21n. Wenn die Frage des Köllertaler Bauern, ob
Sie fahren derfen, so hauen Sie in dem geheym und flirten den Walt gantz hinweg.
21’ Vgl. das Schreiben von Johann Georg Klein an den Reichskammergerichtsadvokaten Hert wegen
unrechtmäßigem Holzhau der Herrschaft, Hilschbach ßO.November 1781: LA SB 22/2717, fol.151
(Original, s.a. die Abschrift: LA SB 22/2716, S.1066-1069).
274 Vgl. die Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans Reichskammergericht pro Inhibitione arctiori in
Sachen der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig, Vorgelegen in Wetzlar am 15.Januar 1782:
LA SB 22/2716, S.988-1000 (zit.990f. u.994); mit 'arctiori’ war wohl 'acriori' (von: acer=scharf)
gemeint; 'Gefahr in Verzug' bezieht sich auf die Eingangsformel der Supplik ob evidentissimum in
mora periculum (ebd., S.988); die Formel 'periculum in mora’ kommt sehr häufig in Reichsprozessen
vor und stellt m.E. die Legitimationsformel für ein 'mandatum sine clausula' dar, das u.a. dann
erlassen werden kann, wenn der 'gemeine Nutzen' verletzt ist (vgl. die vier Fälle Für ein solches
Mandat bei Dick, Kameralprozeß, S.93); 'Gefahr in Verzug’ bedeutet demnach eine Verletzung des
'gemeinen Nutzens'.
' 5 Vgl. die Inhibition des RKG gegen Fürst Ludwig, Wetzlar 15.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.912f.
210 Vgl, die Supplik des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG um ein Mandatum attentatorum gegen Fürst
Ludwig, Vorgelegen am 20.Februar 1782: LA SB 22/2716, S.966-986 (zit.970).
277 Schreiben von Johann Georg Klein an den Reichskammergerichtsabdvokaten Hert wegen weiterem
unrechtmäßigem Holzhau der Herrschaft, Hilschbach 8.Februar 1782: LA SB 22/2716, S.1034-1039
(zit. 1034-36).
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