Full text : Obrigkeit und Untertanen

saarbrückische  Herrschaft  ging  noch  einen  Schritt  weiter  und  drohte  offen,  die
Bauren  dot  (=tot)  zu  schießen,  wenn  sie  einen  in  dem  Walt  antrefen  würde273.  Dieses
gewalttätige  und  den  Reichsgesetzen  völlig  zuwiderlaufende  herrschaftliche  Verhalten
  veranlaßte  den  Köllertaler  Anwalt,  am  15.Januar  1782  beim  Reichskammergericht
  'wegen  Gefahr  in  Verzug'  um  eine  verschärfte  'Inhibition'  nachzusuchen,  die
den  Handlungen  des  Fürsten  bei  Strafe  Einhalt  gebieten  sollte,  weil  ansonsten  der
Hauptgegenstand  dieses  Processes,  nämlich  der  Köllertaler  Wald,  von  dessen  Erhaltung
  das  Wohl  so  vieler  gedruckter,  jedoch  treuer  Saarbrückischer  Unterthanen
abhenget,  in  eine  völlige  Wüsterei  verwandelt  würde274.  Noch  am  gleichen  Tag  erließ
das  Reichskammergericht,  wie  gebeten,  ein  Documentum  Decreti  una  cum  Inhibitione
  arctiori  gegen  den  Saarbrücker  Fürsten  und  die  Austrägalrichter,  daß  sie  bei
einer  Strafe  von  15  Mark  in  der  beim  Kammergericht  anhängigen  gesamten  Strafsache
  nichts  unternehmen,  besonders  aber  sich  des  eigenmächtigen  und  den  Cöllerthaler
  Gemeinds-Wald  gänzlich  ruinirenden  Holtzhauens  enthalten  sollten275.  Aber  auch
an  diesen  verschärften  kammergerichtlichen  Verbietungs(-)Befehl,  den  ein  Bote
sogleich  zustellte,  hielt  sich  die  Saarbrücker  Herrschaft  nicht276 277.  Johann  Georg  Klein
aus  Hilschbach,  einer  der  Initiatoren  des  Köllertaler  Protests,  sah  die  Sache  so:  Die
Herrschaft  treibet  nur  ein  Schertz  der  Kayserlichen  Cammer,  dann  sie  nehmen  den
Cammerboth  in  aller  Höflichkeit  an  und  wann  er  fort  ist,  so  bin  Sie  viel  ärger  als  wie
Sie  zuvor  waren-,  allen  Ernstes  fragte  er  im  Namen  seiner  Mitstreiter  in  Wetzlar  nach:
wir  mögt  wißen,  ob  unser  Fürst  nicht  unter  der  Reichs  Cammer  stehet  oder  nicht,
weil  er  nicht  auf  ihr  Befehl  gehet,  wann  Er  nicht  unter  des  Kaysers  Bothmäßigkeit
stehet,  so  ist  unser  vieles  Geld  all  verlohren,  das  wir  an  die  Process  gewendt  haben,
weil  Sie  nicht  zum  Aufhören  gezwungen  werden  können,  so  mag  (=macht,  K  R.)  es
unser  Einwohner  alle  feig  und  zaghaft21n.  Wenn  die  Frage  des  Köllertaler  Bauern,  ob

Sie  fahren  derfen,  so  hauen  Sie  in  dem  geheym  und  flirten  den  Walt  gantz  hinweg.
21’  Vgl.  das  Schreiben  von  Johann  Georg  Klein  an  den  Reichskammergerichtsadvokaten  Hert  wegen
unrechtmäßigem  Holzhau  der  Herrschaft,  Hilschbach  ßO.November  1781:  LA  SB  22/2717,  fol.151
(Original,  s.a.  die  Abschrift:  LA  SB  22/2716,  S.1066-1069).
274  Vgl.  die  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  Reichskammergericht  pro  Inhibitione  arctiori  in
Sachen  der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,  Vorgelegen  in  Wetzlar  am  15.Januar  1782:
LA  SB  22/2716,  S.988-1000  (zit.990f.  u.994);  mit  'arctiori’  war  wohl  'acriori'  (von:  acer=scharf)
gemeint;  'Gefahr  in  Verzug'  bezieht  sich  auf  die  Eingangsformel  der  Supplik  ob  evidentissimum  in
mora  periculum  (ebd.,  S.988);  die  Formel  'periculum  in  mora’  kommt  sehr  häufig  in  Reichsprozessen
vor  und  stellt  m.E.  die  Legitimationsformel  für  ein  'mandatum  sine  clausula'  dar,  das  u.a.  dann
erlassen  werden  kann,  wenn  der  'gemeine  Nutzen'  verletzt  ist  (vgl.  die  vier  Fälle  Für  ein  solches
Mandat  bei  Dick,  Kameralprozeß,  S.93);  'Gefahr  in  Verzug’  bedeutet  demnach  eine  Verletzung  des
'gemeinen  Nutzens'.
'  5  Vgl.  die  Inhibition  des  RKG  gegen  Fürst  Ludwig,  Wetzlar  15.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.912f.
210  Vgl,  die  Supplik  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  um  ein  Mandatum  attentatorum  gegen  Fürst
Ludwig,  Vorgelegen  am  20.Februar  1782:  LA  SB  22/2716,  S.966-986  (zit.970).
277  Schreiben  von  Johann  Georg  Klein  an  den  Reichskammergerichtsabdvokaten  Hert  wegen  weiterem
unrechtmäßigem  Holzhau  der  Herrschaft,  Hilschbach  8.Februar  1782:  LA  SB  22/2716,  S.1034-1039
(zit.  1034-36).
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