Full text : Obrigkeit und Untertanen

onsprozeß269.  Die  'Citatio'  war  die  Ladung  an  den  beklagten  Teil,  die  ’Inhibitio1  stellte
den  kammergerichtlichen  Befehl  dar,  daß  solange  eine  Streitsache  'pendente  lite’
unentschieden  am  Reichskammergericht  anhängig  war,  nichts  zu  ihrem  Nachteil
unternommen  werden  durfte,  und  die  'Compulsoriales'  waren  Zwangsbriefe  an  den
säumigen  Unterrrichter  (in  diesem  Fall  das  Austrägalgericht),  die  Edition  der  Akten
für  das  Appellationsverfahren  zu  beschleunigen270.  Trotz  des  mit  der  Ladung  verbundenen
  kammergerichtlichen  Befehls,  in  der  anhängigen  Prozeßsache  nichts  zu
unternehmen,  ließ  Fürst  Ludwig  als  der  beklagte  Teil  im  Köllertaler  Wald,  dem
Hauptgegenstand  des  Prozesses,  zur  bewußten  Provokation  der  Bauern  täglich  auf
das  äußerste  Holländer-  und  Klafterholz  hauen271.  Der  Fürst  hielt  sich  also  nicht  an
den  kaiserlichen  Befehl.  Ja  mehr  noch:  Selbst  die  Zustellung  der  Vorladung  mitsamt
des  Befehls,  die  sog.  'Insinuation'  durch  den  Kammergerichtsboten  wurde  von  herrschaftlicher
  Seite  nicht  nur  ignoriert,  sondern  der  Bote  wurde  vom  Saarbrücker
Oberförster  Bieler  sogar  noch  damit  bedroht,  daß  man  ihm  den  Rücken  braf  schlagen
wolle,  worauf  er  aus  Furcht  die  Insinuation  mit  einer  Stecknatel  (-Stecknadel)  an
ein(e)  Dir  (=Tür)  gehangen  und  sich  schleunigst  davon  gemacht  habe272.  Die  nassau-269

 Vgl.  die  kaiserliche  Citatio,  Inhibitio  et  Compulsoriales  in  Sachen  der  Köllertaler  gegen  den  Fürsten,
Wetzlar  7.November  1781:  LA  SB  22/2716,  S.885-891.  ln  der  Regel  entschied  das  RKG  über  die
Frage  der  Zulässigkeit  der  Appellation  "erst  im  streitigen  Verfahren"  durch  ein  sog.  "Interlokut"  (vgl.
Dick,  Kameralprozeß,  S.  198ff.,  zit.  S.203  u.207);  die  Tatsache,  daß  in  unserem  Falle  der  Appellationsprozeß
  bereits  mit  der  Citatio,  Inhibitio  etc.  eröffnet  wurde,  ergibt  sich  aus  der  'Einrede'  Zwierleins
vom  15.Mai  1782,  wo  es  heißt,  daß  den  Klägern  der  Appellationsprozeß  gelungen  sei  (LA  SB
22/2717,  fol.  169-188);  diese  Besonderheit  mag  sich  durch  den  speziellen  Fall  erklären,  daß  bereits
1777  eine  Mandatsklage  ans  RKG  ergangen  war,  die  dann  ans  ATG  verwiesen  wurde,  so  daß  nun  die
Appellation  gegen  das  Urteil  des  ATG  formloser  und  damit  zügiger  vonstatten  gehen  konnte.
21"  Vgl.  zu  den  einzelnen  Begriffen  das  Register  bei  Laufs  (Hg.),  Kammergenchtsordnung,  S.291  ff.;  zum
Ladungsschreiben,  das  diese  Verbindung  mit  dem  Kompulsorialbrief  und  der  Inhibition  ermöglicht,
vgl.  Dick,  Kameralprozeß,  S.132.
271  Vgl,  das  Schreiben  des  kaiserlichen  Notars  Stammei  anläßlich  der  Zeugenverhöre,  die  er  im  Auftrag
der  Köllertaler  wegen  der  Verletzung  der  Citatio  u.  Inhibitio  durch  den  Fürsten  durchführen  ließ,
Saarwellingen  22.November  1781:  LA  SB  22/2716,  S.1040-1066  (inkl.  Zeugenverhöre,  zit.  1044).
277 Vgl.  das  Schreiben  von  Johann  Georg  Klein  an  den  Reichskammergerichtsabdvokaten  Hert  wegen  des
unrechtmäßigen  Holzhaus  der  Herrschaft,  Hilschbach  30.Dezember  1781:  LA  SB  22/2717,  fol.  152
(Original,  s.a.  die  Abschrift  in:  LA  SB  22/2716,  S.  1069-1072);  das  Schreiben  des  Köllertaler  'Rädelsführers'
  ist  sehr  interessant,  weil  es  eines  der  wenigen  bäuerlichen  Selbstzeugnisse  ist  und  sehr  gut  die
Stimmung  der  damaligen  Zeit  aus  der  Sicht  der  Bauern  wiedergibt;  daher  will  ich  im  folgenden  die
wichtigste  Passage  aus  dem  Original  mit  der  sprachlichen  Angleichung  wiedergeben:  (...)  ich  will  Sie
berichten,  daß  die  Herrschaft  immer  erger  (=ärger)  in  dem  Kellerdaller  Walt  hauen  und  rungnuiren
(=ruiniren),  sie  haben  die  Holtz  Hauer  almont  (=allmonatlich)  zalt  (=bezahlt),jetz  aber  bezahlen  sie
altag  (-jeden  Tag)  in  dem  Walt  um  altag  merer  leyt  (=mehrere  Leute)  in  die  arbeyt  zu  grinen
(=kriegen),  Sie  haben  den  Walt  im  Sin  (=im  Sinn)  gantz  zu  ruiniren,  Wir  seyn  alweyl  zum  Spot
(=Spott)  worden  in  unserem  Lant  (-Land),  der  Oberförster  Bieler  auf  dem  Neyhauß  (=Neuhaus),  der
hat  außgesagt,  wan  noch  ein  Kamerbot  kem  (—käme),  so  wolten  Sie  im  (=ihm)  den  Rücken  braf
schlagen,  dan  der  letzte  haette  sich  so  gefoerch  (-gefürchtet),  daß  Er  die  Insinuatzion  Schriften  nicht
so  kin  (-kühn)  werte  (-wäre)  gewene  (-gewesen)  zu  reychen,  er  haete  sie  mit  einer  Stecknatel
(=Stecknadel)  an  ein  Dir  (-Tür)  gehangen  (...);  daher  richtete  Klein  die  Bitte  an  Hert,  in  aller  eyl
dafür  zu  sorgen,  den  Wald  zu  retten,  daß  die  Herrschaft  weder  hauen  noch  fahren  derfen,  sonst  wann
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