mit welchem eine Partei, wenn sie sich durch eine unrichtige Entscheidung der
niederen Instanz beschwert fühlt, die obere um Abhilfe anruft"264. Die 20
prozeßbeteiligten Köllertaler Gemeinden fühlten sich durch das im ganzen abschlägige
Urteil des Austrägalgerichts beschwert und appellierten daher gegen dieses Urteil
ans Reichskammergencht. Sie übertrugen ihre Appellationssache dem Wetzlarer
Reichskammergerichtsadvokaten Hert, der immer noch als ihr offizieller Prozeßvertreter
füngierte und nur für die Zeit des Austrägalprozesses vom Saarbrücker Hofgerichtsadvokaten
Lautz vertreten worden war265. Nachdem Hert beim Reichskammergericht
um eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Ausarbeitung der Klageschrift
nachgesucht hatte266, bat er am 18.September 1781 um Eröffnung des Verfahrens
und überreichte zugleich die erste Klageschrift267. Wir wollen auch in diesem
Fall den äußeren Ablauf des Appellationsprozesses am Reichskammergericht vorausschicken,
bevor wir uns den einzelnen Prozeßschriften widmen und sie auf ihren
politischen Charakter hin untersuchen. Der Prozeßverlauf ist dieses Mal etwas
komplexer als am Austrägalgericht, weil der Köllertaler Wald als Hauptgegenstand
zugleich zu einem Nebenschauplatz des Prozesses wurde, der den Gang des
Hauptverfahrens ganz erheblich behinderte. Da wir bei der Analyse der Prozeßschriften
nicht mehr auf den Nebenschauplatz des Waldstreites emgehen können,
wollen wir dies jetzt bei der Wiedergabe des Prozeßverlaufs tun.
Der Köllertaler Anwalt Hert hatte, wie gesagt, am 18.September 1781 mit der Bitte
um Eröffnung des Verfahrens die erste Klageschrift, das sog. Libellum gravaminum,
das sich gegen das Urteil des Austrägalgerichts in allen acht Beschwerdepunkten
wandte, beim Reichskammergericht eingereicht268. Am 7.November erließ das
Reichskammergericht die kaiserliche Citatio, Inhibitio et Compulsoriales in Sachen
der Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig und eröffnete damit den Appellati¬264
Laufs (Hg,), Reichskammergerichtsordnung, S.292L
:6S Vgl. dazu nochmals die Vollmachtserteilung der Köllertaler an den RKG-Advokaten Hert, ausgestellt
vom kaiserlichen Notar Stammei, Schwarzenholz 20.Mai 1779: LA SB 22/2715, S.63-67; diese Vollmachtserteilung
wird dann für den RKG-Prozeß durch eine Original-General-Vollmacht für Hert am
24.November 1781 ersetzt: LA SB 22/2717, fol.3f.
266 Vgl. die Supplik v. Hert als Köllertaler Anwalts ans RKG um Fristverlängerung v. 17.August 1781:
LA SB 22/2716, S.892-895.
267 Vgl. die Supplik von Hert als Köllertaler Anwalt ans RKG zur Eröffnung des Appellationsprozesses
vom 18.September 1781: LA SB 22/2716, S.896-901; zur Klageschrift von Hert, die diesem Eröffnungsschreiben
nicht beiliegt, vgl. unten im Text.
268 Vgl. Libellus gravaminum des Köllertaler Anwalts Hert ans RKG in Sachen der Köllertaler Gemeinden
gegen Fürst Ludwig: LA SB 22/2717, fol. 18-46 (die Anlagen: fol.47-126); die Klageschrift
Herts ist undatiert; sie bildet die Beilage der Supplik Herts ans RKG zur Eröffnung des Verfahrens
vom 18.September 1781: LA SB 22/2716, S.896-901 (allerdings lag sie, wie sich aus der Abheftung
ergibt, nicht dieser Supplik bei, sondern wurde gesondert abgeheftet im Folgenband: LA SB 22/2717).
Es ist anzunehmen, daß der 'Libellus gravaminum' unmittelbar vor dem 18.September 1781 verfaßt
wurde.
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