Full text : Obrigkeit und Untertanen

mit  welchem  eine  Partei,  wenn  sie  sich  durch  eine  unrichtige  Entscheidung  der
niederen  Instanz  beschwert  fühlt,  die  obere  um  Abhilfe  anruft"264.  Die  20
prozeßbeteiligten  Köllertaler  Gemeinden  fühlten  sich  durch  das  im  ganzen  abschlägige
  Urteil  des  Austrägalgerichts  beschwert  und  appellierten  daher  gegen  dieses  Urteil
ans  Reichskammergencht.  Sie  übertrugen  ihre  Appellationssache  dem  Wetzlarer
Reichskammergerichtsadvokaten  Hert,  der  immer  noch  als  ihr  offizieller  Prozeßvertreter
  füngierte  und  nur  für  die  Zeit  des  Austrägalprozesses  vom  Saarbrücker  Hofgerichtsadvokaten
  Lautz  vertreten  worden  war265.  Nachdem  Hert  beim  Reichskammergericht
  um  eine  Fristverlängerung  von  zwei  Monaten  zur  Ausarbeitung  der  Klageschrift
  nachgesucht  hatte266,  bat  er  am  18.September  1781  um  Eröffnung  des  Verfahrens
  und  überreichte  zugleich  die  erste  Klageschrift267.  Wir  wollen  auch  in  diesem
Fall  den  äußeren  Ablauf  des  Appellationsprozesses  am  Reichskammergericht  vorausschicken,
  bevor  wir  uns  den  einzelnen  Prozeßschriften  widmen  und  sie  auf  ihren
politischen  Charakter  hin  untersuchen.  Der  Prozeßverlauf  ist  dieses  Mal  etwas
komplexer  als  am  Austrägalgericht,  weil  der  Köllertaler  Wald  als  Hauptgegenstand
zugleich  zu  einem  Nebenschauplatz  des  Prozesses  wurde,  der  den  Gang  des
Hauptverfahrens  ganz  erheblich  behinderte.  Da  wir  bei  der  Analyse  der  Prozeßschriften
  nicht  mehr  auf  den  Nebenschauplatz  des  Waldstreites  emgehen  können,
wollen  wir  dies  jetzt  bei  der  Wiedergabe  des  Prozeßverlaufs  tun.
Der  Köllertaler  Anwalt  Hert  hatte,  wie  gesagt,  am  18.September  1781  mit  der  Bitte
um  Eröffnung  des  Verfahrens  die  erste  Klageschrift,  das  sog.  Libellum  gravaminum,
das  sich  gegen  das  Urteil  des  Austrägalgerichts  in  allen  acht  Beschwerdepunkten
wandte,  beim  Reichskammergericht  eingereicht268.  Am  7.November  erließ  das
Reichskammergericht  die  kaiserliche  Citatio,  Inhibitio  et  Compulsoriales  in  Sachen
der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig  und  eröffnete  damit  den  Appellati¬264

  Laufs  (Hg,),  Reichskammergerichtsordnung,  S.292L
:6S  Vgl.  dazu  nochmals  die  Vollmachtserteilung  der  Köllertaler  an  den  RKG-Advokaten  Hert,  ausgestellt
vom  kaiserlichen  Notar  Stammei,  Schwarzenholz  20.Mai  1779:  LA  SB  22/2715,  S.63-67;  diese  Vollmachtserteilung
  wird  dann  für  den  RKG-Prozeß  durch  eine  Original-General-Vollmacht  für  Hert  am
24.November  1781  ersetzt:  LA  SB  22/2717,  fol.3f.
266  Vgl.  die  Supplik  v.  Hert  als  Köllertaler  Anwalts  ans  RKG  um  Fristverlängerung  v.  17.August  1781:
LA  SB  22/2716,  S.892-895.
267  Vgl.  die  Supplik  von  Hert  als  Köllertaler  Anwalt  ans  RKG  zur  Eröffnung  des  Appellationsprozesses
vom  18.September  1781:  LA  SB  22/2716,  S.896-901;  zur  Klageschrift  von  Hert,  die  diesem  Eröffnungsschreiben
  nicht  beiliegt,  vgl.  unten  im  Text.
268  Vgl.  Libellus  gravaminum  des  Köllertaler  Anwalts  Hert  ans  RKG  in  Sachen  der  Köllertaler  Gemeinden
  gegen  Fürst  Ludwig:  LA  SB  22/2717,  fol.  18-46  (die  Anlagen:  fol.47-126);  die  Klageschrift
Herts  ist  undatiert;  sie  bildet  die  Beilage  der  Supplik  Herts  ans  RKG  zur  Eröffnung  des  Verfahrens
vom  18.September  1781:  LA  SB  22/2716,  S.896-901  (allerdings  lag  sie,  wie  sich  aus  der  Abheftung
ergibt,  nicht  dieser  Supplik  bei,  sondern  wurde  gesondert  abgeheftet  im  Folgenband:  LA  SB  22/2717).
Es  ist  anzunehmen,  daß  der  'Libellus  gravaminum'  unmittelbar  vor  dem  18.September  1781  verfaßt
wurde.

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