von ihren Gemeindemitgliedem nicht instruiert worden seien, sondern sich nur die
Publikation anhören und darüber berichten sollten258. Der Kommunikationsfluß und
damit auch der Prozeß der Meinungsbildung reichte bis in die Gemeinden hinein. Als
die prozeßbeteiligten 20 Köllertaler Gemeinden von dem abschlägigen Urteil des
Austrägalgerichts erfuhren, da beschlossen sie sogleich, sich hilfesuchend ans
Reichskammergericht zu wenden. Schon eine Woche später, am 19.Juni, gab der
Köllertaler Anwalt Lautz bekannt, daß er bereits im Namen seiner Mandanten gegen
das Urteil des Austrägalgerichts ans Reichskammergericht appelliert habe259. Damit
hatte er ganz der Ordnung gemäß gehandelt, denn Appellationen ans
Reichskammergericht waren "nur ’gradatim', d.h. ohne Auslassung einer Zwischeninstanz"
zulässig, und das Reichskammergericht war in Zivilstreitigkeiten u.a.
zuständig "für Appellationen Reichsunmittelbarer von den Austrägalgerichten"260.
Als Gegenreaktion auf diesen Schritt des Köllertaler Anwalts appellierte auch der
Anwalt des Fürsten ans Reichskammergericht mit der rechtlichen Handhabe des vom
Austrägalgericht auferlegten Beweises im letzten Beschwerdepunkt hinsichtlich der
Holzer Schäferei261. Der Appellationsprozeß des Saarbrücker Fürsten gegen die
Köllertaler, der eigentlich nur eine 'Trotzrekation' darstellte, ist für unsere Fragestellung
nicht weiter von Belang262. Wir wollen im folgenden den Appellationsprozeß
der Köllertaler Gemeinden gegen ihren Fürsten am Reichskammergericht weiterverfolgen
und danach fragen, ob und inwieweit sich der politische Charakter des
Protests, d.h. konkret die Konsens- und Partizipationsansprüche der Untertanen
gegenüber dem Verfahren am Austrägalgericht veränderten.
e) Konsens- und Partizipationsansprüche im Schutze der Reichsverfassung: Der
Prozeß am Reichskammergericht (1781-1784/85)
Der Appellationsprozeß am Reichskammergericht war ein ordentliches 'Verfahren in
zweiter Instanz'263. Die 'Appellation' läßt sich definieren als ein "ordentliches
Rechtsmittel gegen End- und gewisse Beiurteile mit Suspensiv- und Devolutiveffekt,
258 Vgl. die Akte des Saarbrücker ATG über die Publikation der Sententia, Saarbrücken 13.Juni 1781:
LA SB 22/2716, S.865-867.
259 Vgl. das Schreiben des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG, Saarbrücken 19.Juni 1781: LA SB
22/2716, S.869.
260 Vgl. Dick, Kameralprozeß, S.68f.; allgem. zur Zuständigkeit des Reichskammergericht als Appellationsgericht
vgl. Weitzel, Zuständigkeit.
261 Vgl. das Schreiben des herrschaftlichen Anwalts Lex ans ATG, Saarbrücken 21.Juni 1781: LA SB
22/2716, S.872.
262 Der Reichskammergerichtsprozeß von Fürst Ludwig gegen die Köllertaler Untertanen wegen der
Weidegerechtigkeit der Holzer Schäferei reichte von 1782 bis 1784 und ist dokumentiert in dem
Aktenband: LHA KO 56/1348.
262 Vgl. allgem. zum Appellationsprozeß als 'Verfahren in zweiter Instanz’ Dick, Kameralprozeß,
S.198ff; zu den einzelnen Verfahrensgängen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren orientieren und
zum Verständnis des Köllertaler Appellationsprozesses beitragen, ebd , S.130ff.
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