Full text : Obrigkeit und Untertanen

von  ihren  Gemeindemitgliedem  nicht  instruiert  worden  seien,  sondern  sich  nur  die
Publikation  anhören  und  darüber  berichten  sollten258.  Der  Kommunikationsfluß  und
damit  auch  der  Prozeß  der  Meinungsbildung  reichte  bis  in  die  Gemeinden  hinein.  Als
die  prozeßbeteiligten  20  Köllertaler  Gemeinden  von  dem  abschlägigen  Urteil  des
Austrägalgerichts  erfuhren,  da  beschlossen  sie  sogleich,  sich  hilfesuchend  ans
Reichskammergericht  zu  wenden.  Schon  eine  Woche  später,  am  19.Juni,  gab  der
Köllertaler  Anwalt  Lautz  bekannt,  daß  er  bereits  im  Namen  seiner  Mandanten  gegen
das  Urteil  des  Austrägalgerichts  ans  Reichskammergericht  appelliert  habe259.  Damit
hatte  er  ganz  der  Ordnung  gemäß  gehandelt,  denn  Appellationen  ans
Reichskammergericht  waren  "nur  ’gradatim',  d.h.  ohne  Auslassung  einer  Zwischeninstanz"
  zulässig,  und  das  Reichskammergericht  war  in  Zivilstreitigkeiten  u.a.
zuständig  "für  Appellationen  Reichsunmittelbarer  von  den  Austrägalgerichten"260.
Als  Gegenreaktion  auf  diesen  Schritt  des  Köllertaler  Anwalts  appellierte  auch  der
Anwalt  des  Fürsten  ans  Reichskammergericht  mit  der  rechtlichen  Handhabe  des  vom
Austrägalgericht  auferlegten  Beweises  im  letzten  Beschwerdepunkt  hinsichtlich  der
Holzer  Schäferei261.  Der  Appellationsprozeß  des  Saarbrücker  Fürsten  gegen  die
Köllertaler,  der  eigentlich  nur  eine  'Trotzrekation'  darstellte,  ist  für  unsere  Fragestellung
  nicht  weiter  von  Belang262.  Wir  wollen  im  folgenden  den  Appellationsprozeß
der  Köllertaler  Gemeinden  gegen  ihren  Fürsten  am  Reichskammergericht  weiterverfolgen
  und  danach  fragen,  ob  und  inwieweit  sich  der  politische  Charakter  des
Protests,  d.h.  konkret  die  Konsens-  und  Partizipationsansprüche  der  Untertanen
gegenüber  dem  Verfahren  am  Austrägalgericht  veränderten.
e) Konsens-  und  Partizipationsansprüche  im  Schutze  der  Reichsverfassung:  Der
Prozeß  am  Reichskammergericht  (1781-1784/85)
Der  Appellationsprozeß  am  Reichskammergericht  war  ein  ordentliches  'Verfahren  in
zweiter  Instanz'263.  Die  'Appellation'  läßt  sich  definieren  als  ein  "ordentliches
Rechtsmittel  gegen  End-  und  gewisse  Beiurteile  mit  Suspensiv-  und  Devolutiveffekt,

258  Vgl.  die  Akte  des  Saarbrücker  ATG  über  die  Publikation  der  Sententia,  Saarbrücken  13.Juni  1781:
LA  SB  22/2716,  S.865-867.
259  Vgl.  das  Schreiben  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG,  Saarbrücken  19.Juni  1781:  LA  SB
22/2716,  S.869.
260  Vgl.  Dick,  Kameralprozeß,  S.68f.;  allgem.  zur  Zuständigkeit  des  Reichskammergericht  als  Appellationsgericht
  vgl.  Weitzel,  Zuständigkeit.
261  Vgl.  das  Schreiben  des  herrschaftlichen  Anwalts  Lex  ans  ATG,  Saarbrücken  21.Juni  1781:  LA  SB
22/2716,  S.872.
262  Der  Reichskammergerichtsprozeß  von  Fürst  Ludwig  gegen  die  Köllertaler  Untertanen  wegen  der
Weidegerechtigkeit  der  Holzer  Schäferei  reichte  von  1782  bis  1784  und  ist  dokumentiert  in  dem
Aktenband:  LHA  KO  56/1348.
262  Vgl.  allgem.  zum  Appellationsprozeß  als  'Verfahren  in  zweiter  Instanz’  Dick,  Kameralprozeß,
S.198ff;  zu  den  einzelnen  Verfahrensgängen,  die  sich  am  erstinstanzlichen  Verfahren  orientieren  und
zum  Verständnis  des  Köllertaler  Appellationsprozesses  beitragen,  ebd  ,  S.130ff.

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