Full text : Obrigkeit und Untertanen

conventionem  inter  dominium  et  subditos  geschehen.  Aber  noch  viel  dreister  fand  er
die  Beschwerde  über  die  Landgelder,  da  bekanntlich  in  Teutschland  die  Landes(~)
und  Steuer(-)  Verfassung  sehr  verschieden  ist  und  ein  großer  Unterschied  unter
denjenigen  Landen  sich  findet,  wo  Landstände  vorhanden  sind  und  unter  denen,  wo
der  Landesherr  expotestate  antiqua  dominorum  in  servos  freye  Macht  in  Absicht  auf
die  Steuern  hat;  und  da  Nassau-Saarbrücken  zu  den  letzteren  gehörte,  sei  die  angeklagte
  Herrschaft  gar  nicht  schuldig,  denen  Klägern  Rechenschaft  abzulegen,  wie  die
Craiß-  und  Landespraestationes  verwendet  werden  noch  weniger  aber  denenselben
den  jährlichen  Statum  exigentiae  ad  monendum  monenda  vorzulegen,  indem  dieselbe
nicht  als  Landstände  zu  betrachten  sind,  deren  Einwilligung  zu  denen  Auflagen
erfordert  wird256  Die  landständischen  Partizipationsansprüche  unter  Berufung  auf  die
Reichsgesetze  waren  auch  für  die  Zeitgenossen  gerade  angesichts  der  Tatsache,  daß
es  in  Nassau-Saarbrücken  nie  Landstände  gegeben  hat,  die  politisch  weitgehendste
und  brisanteste  Forderung.
Das  Urteil  des  Austrägalgerichts  vom  13.Juni  1781  fiel  dementprechend  aus.  Wir
haben  schon  eingangs  kurz  darauf  hingewiesen,  daß  es  in  allen  Punkten  abschlägig
war,  und  wollen  es  jetzt  präzisieren.  Das  härteste  Urteil  traf  in  der  Tat  die  Klage  über
die  Landgelder:  Sie  wurde  als  eine  vermeyntlichejnj  Beschwerde  als  einzige  von
allen  acht  Punkten  pure  abgewiesen;  hier  ließ  sich  die  Herrschaft  auf  keinerlei
Diskussion  ein.  Alle  übrigen  Klagen  über  das  Waldeigentum,  den  Demeth,  die
allgemeine  Steuer,  die  Frongelder,  die  staatlichen  Monopole  und  die  herrschaftlichen
Schäfereien  wurden  zwar  auch  zurückgewiesen,  allerdings  nicht  unwiderruflich,  weil
die  Kläger  jedesmal  ausdrücklich  angewiesen  wurden,  ihre  einzelnen  Punkte  besser
als  bisher  zu  'erweisen';  dasgleiche  galt  übrigens  auch  für  die  Prozeßlegitimation,  das
sog,  Syndikat,  dessen  notwendige  Zwei-Drittel-Mehrheit  nicht  anerkannt  wurde.  Bei
der  achten  und  letzten  Beschwerde  wies  das  Austrägalgericht  zusätzlich  noch  die
Herrschaft  an,  besser  als  bisher  ihre  beanspruchte  Weidegerechtigkeit  der  Holzer
Schäferei  im  Köllertal  zu  'erweisen'257.
Die  'Sententia'  des  Austrägalgerichts  wurde  noch  am  gleichen  Tag  bekannt  gemacht,
wobei  nicht  nur  die  beiden  Anwälte  erschienen,  sondern  auch  von  der  klägerischen
Seite  folgende  Deputierte  aus  dem  Köllertal:  Martin  Jochem  und  Sebastian  Feld  von
Güchenbach,  Jakob  Feld  von  Sellerbach,  Friedrich  Kläs  von  Engelfangen,  Sebastian
Albert  von  Rittenhofen,  Georg  Klein  von  Hilschbach  und  Johannes  Rupp  von  Sprengen;
  auf  Befragen,  ob  sie  mit  dem  Urteil  einverstanden  seien,  sagten  sie,  daß  sie  dazu

356  Vgl.  das  Votum  des  Saarbrücker  Regierungsassessors  und  Austrägalriehters  Lex  zur  Köllertaler
Beschwerde  am  ATG,  Saarbrücken  30.Mai  1781:  LA  SB  22/2717  (gesonderte  Einlage  gekennzeichnet
als  'Relatio  ex  Actis');  vgl.  auch  ebd.  die  Voten  der  restlichen  Austrägalrichter,  die  sich  dem  Gutachten
  von  Lex  weitgehendst  anseh!ießen.
357  Vgl.  die  Sententia  des  ATG  in  Sachen  Köllertaler  Gemeinden  gegen  Fürst  Ludwig,  Saarbrücken
13.Juni  1781:  LA  SB  22/2716,  S.860-864  (zit.863).
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