conventionem inter dominium et subditos geschehen. Aber noch viel dreister fand er
die Beschwerde über die Landgelder, da bekanntlich in Teutschland die Landes(~)
und Steuer(-) Verfassung sehr verschieden ist und ein großer Unterschied unter
denjenigen Landen sich findet, wo Landstände vorhanden sind und unter denen, wo
der Landesherr expotestate antiqua dominorum in servos freye Macht in Absicht auf
die Steuern hat; und da Nassau-Saarbrücken zu den letzteren gehörte, sei die angeklagte
Herrschaft gar nicht schuldig, denen Klägern Rechenschaft abzulegen, wie die
Craiß- und Landespraestationes verwendet werden noch weniger aber denenselben
den jährlichen Statum exigentiae ad monendum monenda vorzulegen, indem dieselbe
nicht als Landstände zu betrachten sind, deren Einwilligung zu denen Auflagen
erfordert wird256 Die landständischen Partizipationsansprüche unter Berufung auf die
Reichsgesetze waren auch für die Zeitgenossen gerade angesichts der Tatsache, daß
es in Nassau-Saarbrücken nie Landstände gegeben hat, die politisch weitgehendste
und brisanteste Forderung.
Das Urteil des Austrägalgerichts vom 13.Juni 1781 fiel dementprechend aus. Wir
haben schon eingangs kurz darauf hingewiesen, daß es in allen Punkten abschlägig
war, und wollen es jetzt präzisieren. Das härteste Urteil traf in der Tat die Klage über
die Landgelder: Sie wurde als eine vermeyntlichejnj Beschwerde als einzige von
allen acht Punkten pure abgewiesen; hier ließ sich die Herrschaft auf keinerlei
Diskussion ein. Alle übrigen Klagen über das Waldeigentum, den Demeth, die
allgemeine Steuer, die Frongelder, die staatlichen Monopole und die herrschaftlichen
Schäfereien wurden zwar auch zurückgewiesen, allerdings nicht unwiderruflich, weil
die Kläger jedesmal ausdrücklich angewiesen wurden, ihre einzelnen Punkte besser
als bisher zu 'erweisen'; dasgleiche galt übrigens auch für die Prozeßlegitimation, das
sog, Syndikat, dessen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit nicht anerkannt wurde. Bei
der achten und letzten Beschwerde wies das Austrägalgericht zusätzlich noch die
Herrschaft an, besser als bisher ihre beanspruchte Weidegerechtigkeit der Holzer
Schäferei im Köllertal zu 'erweisen'257.
Die 'Sententia' des Austrägalgerichts wurde noch am gleichen Tag bekannt gemacht,
wobei nicht nur die beiden Anwälte erschienen, sondern auch von der klägerischen
Seite folgende Deputierte aus dem Köllertal: Martin Jochem und Sebastian Feld von
Güchenbach, Jakob Feld von Sellerbach, Friedrich Kläs von Engelfangen, Sebastian
Albert von Rittenhofen, Georg Klein von Hilschbach und Johannes Rupp von Sprengen;
auf Befragen, ob sie mit dem Urteil einverstanden seien, sagten sie, daß sie dazu
356 Vgl. das Votum des Saarbrücker Regierungsassessors und Austrägalriehters Lex zur Köllertaler
Beschwerde am ATG, Saarbrücken 30.Mai 1781: LA SB 22/2717 (gesonderte Einlage gekennzeichnet
als 'Relatio ex Actis'); vgl. auch ebd. die Voten der restlichen Austrägalrichter, die sich dem Gutachten
von Lex weitgehendst anseh!ießen.
357 Vgl. die Sententia des ATG in Sachen Köllertaler Gemeinden gegen Fürst Ludwig, Saarbrücken
13.Juni 1781: LA SB 22/2716, S.860-864 (zit.863).
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