che Anwalt in der Tat die ganze Tragweite, nämlich die landesweite Bedeutung der
KÖllertaler Steuerklage erfaßt. Dies galt auch und vor allem für die Landgelderbeschwerde,
für die er allerdings absolut kein Verständnis aufbrachte; denn er konnte
und wollte nicht einsehen, daß der jährlichen Landgelder-Ausschreibung eine Communication
mit den Unterthanen vorhergehen und deren Einwilligung in die auszuschreibende(n)
Landgelder eingeholet werden müße. Dieses bringet das Herkommen
nicht mit sich, es ist solches niemahls (zeitgen. Hervorhebung, K.R.) geschehen und
in keiner Provintz Teutschlands gebräuchlich, wo wie im Saarbrückischen zu keiner
Zeit Landstände existiret haben251. Erst jetzt hatte der herrschaftliche Anwalt den
quasi-ständischen Partizipationsanspruch und die dahinter stehende enorm politische
Implikation der Landgelderbeschwerde ihrem ganzen Umfange nach erkannt. Die
politische Sprengkraft, die dem KÖllertaler Protest für das absolutistische Herrschaftssystem
innewohnte, hatte der herrschaftliche Anwalt denn auch vor Augen, als
er dem Aus trägalgericht riet, alle acht Beschwerden ohne weitere Begründung
abzuschlagen* 252.
Das Austrägalgericht übersandte die Quadruplik an den klägerischen Anwalt253, der
sie den KÖllertaler Gemeinden bekannt machte. Die KÖllertaler fanden, daß die letzte
Schrift nichts Neues enthielt, sondern nur solche Argumente, die schon längst widerlegt
worden oder ganz unsachdienlich seien; daher trugen sie ihrem Anwalt Lautz
auf, lediglich mit einer gemeine(n) Einrede auf die Quadruplik zu antworten und um
ein baldiges Urteil zu bitten254. Hier zeigt sich, wie gut die KÖllertaler Bauern informiert
waren über den neuesten Stand der Dinge und wie bekannt ihnen die jeweiligen
Argumente waren. Bevor das Austrägalgericht sein Urteil fällte, wurden die Voten
der einzelnen Richter eingezogen255. Die richterlichen Stellungnahmen machten
deutlich, daß vor allem die steuerlichen Beschwerden und die dabei geäußerten
Konsens- und Partizipationsansprüche argwöhnisch beäugt wurden. Dies zeigt das
Votum des Saarbrücker Regierungsassessors und gleichzeitigen Austrägalrichters
Lex, dem sich die anderen Richter im großen und ganzen anschlossen. Dem Austrägalrichter
war es vor allem ein Dom im Auge, daß der Anwalt der KÖllertaler
behauptete, die Monetarisiemng der Frondienste könne nicht anders als per
2il Vgl. die Stellungnahme zur sechsten Beschwerde über die Landgelder der Quadruplik des herrschaftl.
Anwalts Lex ans ATG v, 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.781-792 (zit.785).
252 Vgl. das Fazit der Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB
22/2716, S.817f.; Lex behauptete hier, daß er nur aus formalen Gründen auf die einzelnen Beschwerden
eingegangen sei, was aber eigentlich gar nicht notwendig gewesen sei, weil die KÖllertaler das
'Syndikat' nicht zustande gebracht hätten.
253 Vgl. das Dekret des Austrägalgerichts, Saarbrücken 23.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.828.
254 Vgl. das Schreiben des KÖllertaler Anwalts Lautz ans ATG, Saarbrücken 30.Januar 1781: LA SB
22/2716, S.829f.
255 Vgl. hierzu die 'Relatio ex Actis’ als gesonderte Einlage in: LA SB 22/2717 (die Relatio stellt die
Stellungnahme der ATG-Richter zu den einzelnen acht Beschwerden dar; sie ist auch überliefert in:
LA SB 22/2713, S.345-416).
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