Full text : Obrigkeit und Untertanen

che  Anwalt  in  der  Tat  die  ganze  Tragweite,  nämlich  die  landesweite  Bedeutung  der
KÖllertaler  Steuerklage  erfaßt.  Dies  galt  auch  und  vor  allem  für  die  Landgelderbeschwerde,
  für  die  er  allerdings  absolut  kein  Verständnis  aufbrachte;  denn  er  konnte
und  wollte  nicht  einsehen,  daß  der  jährlichen  Landgelder-Ausschreibung  eine  Communication
  mit  den  Unterthanen  vorhergehen  und  deren  Einwilligung  in  die  auszuschreibende(n)
  Landgelder  eingeholet  werden  müße.  Dieses  bringet  das  Herkommen
nicht  mit  sich,  es  ist  solches  niemahls  (zeitgen.  Hervorhebung,  K.R.)  geschehen  und
in  keiner  Provintz  Teutschlands  gebräuchlich,  wo  wie  im  Saarbrückischen  zu  keiner
Zeit  Landstände  existiret  haben251.  Erst  jetzt  hatte  der  herrschaftliche  Anwalt  den
quasi-ständischen  Partizipationsanspruch  und  die  dahinter  stehende  enorm  politische
Implikation  der  Landgelderbeschwerde  ihrem  ganzen  Umfange  nach  erkannt.  Die
politische  Sprengkraft,  die  dem  KÖllertaler  Protest  für  das  absolutistische  Herrschaftssystem
  innewohnte,  hatte  der  herrschaftliche  Anwalt  denn  auch  vor  Augen,  als
er  dem  Aus  trägalgericht  riet,  alle  acht  Beschwerden  ohne  weitere  Begründung
abzuschlagen* 252.
Das  Austrägalgericht  übersandte  die  Quadruplik  an  den  klägerischen  Anwalt253,  der
sie  den  KÖllertaler  Gemeinden  bekannt  machte.  Die  KÖllertaler  fanden,  daß  die  letzte
Schrift  nichts  Neues  enthielt,  sondern  nur  solche  Argumente,  die  schon  längst  widerlegt
  worden  oder  ganz  unsachdienlich  seien;  daher  trugen  sie  ihrem  Anwalt  Lautz
auf,  lediglich  mit  einer  gemeine(n)  Einrede  auf  die  Quadruplik  zu  antworten  und  um
ein  baldiges  Urteil  zu  bitten254.  Hier  zeigt  sich,  wie  gut  die  KÖllertaler  Bauern  informiert
  waren  über  den  neuesten  Stand  der  Dinge  und  wie  bekannt  ihnen  die  jeweiligen
Argumente  waren.  Bevor  das  Austrägalgericht  sein  Urteil  fällte,  wurden  die  Voten
der  einzelnen  Richter  eingezogen255.  Die  richterlichen  Stellungnahmen  machten
deutlich,  daß  vor  allem  die  steuerlichen  Beschwerden  und  die  dabei  geäußerten
Konsens-  und  Partizipationsansprüche  argwöhnisch  beäugt  wurden.  Dies  zeigt  das
Votum  des  Saarbrücker  Regierungsassessors  und  gleichzeitigen  Austrägalrichters
Lex,  dem  sich  die  anderen  Richter  im  großen  und  ganzen  anschlossen.  Dem  Austrägalrichter
  war  es  vor  allem  ein  Dom  im  Auge,  daß  der  Anwalt  der  KÖllertaler
behauptete,  die  Monetarisiemng  der  Frondienste  könne  nicht  anders  als  per

2il  Vgl.  die  Stellungnahme  zur  sechsten  Beschwerde  über  die  Landgelder  der  Quadruplik  des  herrschaftl.
Anwalts  Lex  ans  ATG  v,  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.781-792  (zit.785).
252  Vgl.  das  Fazit  der  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB
22/2716,  S.817f.;  Lex  behauptete  hier,  daß  er  nur  aus  formalen  Gründen  auf  die  einzelnen  Beschwerden
  eingegangen  sei,  was  aber  eigentlich  gar  nicht  notwendig  gewesen  sei,  weil  die  KÖllertaler  das
'Syndikat'  nicht  zustande  gebracht  hätten.
253  Vgl.  das  Dekret  des  Austrägalgerichts,  Saarbrücken  23.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.828.
254  Vgl.  das  Schreiben  des  KÖllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG,  Saarbrücken  30.Januar  1781:  LA  SB
22/2716,  S.829f.
255  Vgl.  hierzu  die  'Relatio  ex  Actis’  als  gesonderte  Einlage  in:  LA  SB  22/2717  (die  Relatio  stellt  die
Stellungnahme  der  ATG-Richter  zu  den  einzelnen  acht  Beschwerden  dar;  sie  ist  auch  überliefert  in:
LA  SB  22/2713,  S.345-416).

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