Full text : Obrigkeit und Untertanen

bezog,  die  seiner  Ansicht  nach  durch  die  Triplik  des  klägerischen  Anwalts  nicht
widerlegt  worden  sei  und  von  daher  noch  Gültigkeit  besaß;  denn  Lex  fand,  daß  der
Köllertaler  Anwalt  die  böse  Sache  in  der  Triplik  nicht  etwa  aus  Gerechtigkeitsgründen,
  sondern  nur  aus  klingenden  Ursachen  verteidigt  habe246.  Dieser  Vorwurf
der  'Gewinnsucht'  an  die  Adresse  des  Untertanenadvokaten  war  ganz  typisch  für  die
damalige  Zeit  und  läßt  sich  nicht  unbesehen  als  bare  Münze  nehmen247.  Der  Vorwurf
wurde  allerdings  in  unserem  Falle  jetzt  zum  ersten  Mal  laut  und  zeigte,  daß  sich  in
der  letzten  Schrift  am  Austrägalgericht  der  Tonfall  änderte:  Häufig  sprach  der  herrschaftliche
  Anwalt  jetzt  davon,  daß  die  Argumente  der  Gegenseite  bloßes  'Geschwätz'
  oder  'Verdrehungen'  seien,  die  bei  ihm  nur  'Lachen'  und  'Mitleid'  hervorriefen248,
  Die  dadurch  zum  Ausdruck  gebrachte  Verhärtung  der  Fronten  lag  wohl  auch
daran,  daß  dem  herrschaftlichen  Anwalt  in  zunehmendem  Maße  der  prinzipielle
Charakter  des  Köllertaler  Protests  bewußt  wurde.
So  behauptete  Lex  nun  etwa  bei  der  ersten  Waldbeschwerde  in  schon  übertriebener
Weise,  daß  die  Köllertaler  offenbar  ihre  Landesherrschaft  um  all  ihr  Eigentum  und
all  ihre  Recht  bringen  wollten;  auf  den  neuerlichen  Anspruch  auf  'Privateigentum'
ging  er  allerdings  nicht  näher  ein,  weil  dies  für  ihn  nichts  anderes  als  ein  rabulistischer
  Kunstgriff  war249.  Die  politische  Tragweite  der  steuerlichen  Mitspracheforderungen
  sah  der  herrschaftliche  Anwalt  nun  viel  klarer  als  zuvor.  Bei  der  Beschwerde
über  die  allgemeine  und  direkte  Steuer  ging  er  sehr  ausführlich  auf  den  Zusammenhang
  der  Einführung  dieser  Steuer,  d.h.  auf  die  Generalrenovatur  und  die
Vogteigüterteilung  ein,  die  beide  -  wie  er  meinte  -  auch  auf  Wunsch  der  Untertanen
zustande  gekommen  waren;  noch  einmal  betonte  er,  daß  die  Aufrechnung  der  neuen
Steuer  mit  den  alten  Abgaben  den  Untertanen  zu  ihrer  Erklärung  vorgelegt  und  ihnen
freigestellt  worden  sei,  ob  sie  die  alten  Abgaben  oder  die  neue  Steuer  entrichten
wollten;  da  die  Repraesentanten  der  Gemeinden  damals  erklärten,  daß  die  Untertanen
  lieber  die  Steuer,  allerdings  in  etwas  verminderter  Höhe,  zahlen  wollten,  wurde
die  neue  Steuer  auf  die  Höhe  der  alten  Abgaben  reduziert  und  durch  das  Dekret  vom
27.Januar  1767  eingeführt;  nun  sei  es  unmöglich,  wegen  der  Beschwerde  einiger
unruhigen  Köpfe[n]  die  ganze  Sache  rückgängig  zu  machen,  weil  sie  ja  nicht  die  Jura
singulorum,  sondern  eine  rem  universitatis  betreffe250.  Damit  hatte  der  herrschaftli¬246

  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.572;  s.a.
S.579,  wo  Lex  von  Gewinnsucht  spricht.
247  Vgl.  dazu  auch  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.228  (hier  mit  Beispiel  von  Kriechingen).
248  Vgl.  die  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.574-601
  (zum  Legitimationspunkt),  S.601-728  (zur  ersten  Waldbeschwerde,  hier  zit.606  u.719)  u.  S.770-781
  (zur  fünften  Frongeldbeschwerde).
249  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.685.
250  Vgl.  die  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG  v.  4.Januar  1781:  LA  SB  22/2716,  S.745-757
  (Stellungnahme  zum  dritten  Beschwerdepunkt  über  die  Einführung  der  allgemeinen  und  direkten
Steuer,  zit.751  u.754);  vgl.  auch  die  Stellungnahme  zur  5.Beschwerde  über  das  Frongeld:  ebd.,  S.770-781.

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