bezog, die seiner Ansicht nach durch die Triplik des klägerischen Anwalts nicht
widerlegt worden sei und von daher noch Gültigkeit besaß; denn Lex fand, daß der
Köllertaler Anwalt die böse Sache in der Triplik nicht etwa aus Gerechtigkeitsgründen,
sondern nur aus klingenden Ursachen verteidigt habe246. Dieser Vorwurf
der 'Gewinnsucht' an die Adresse des Untertanenadvokaten war ganz typisch für die
damalige Zeit und läßt sich nicht unbesehen als bare Münze nehmen247. Der Vorwurf
wurde allerdings in unserem Falle jetzt zum ersten Mal laut und zeigte, daß sich in
der letzten Schrift am Austrägalgericht der Tonfall änderte: Häufig sprach der herrschaftliche
Anwalt jetzt davon, daß die Argumente der Gegenseite bloßes 'Geschwätz'
oder 'Verdrehungen' seien, die bei ihm nur 'Lachen' und 'Mitleid' hervorriefen248,
Die dadurch zum Ausdruck gebrachte Verhärtung der Fronten lag wohl auch
daran, daß dem herrschaftlichen Anwalt in zunehmendem Maße der prinzipielle
Charakter des Köllertaler Protests bewußt wurde.
So behauptete Lex nun etwa bei der ersten Waldbeschwerde in schon übertriebener
Weise, daß die Köllertaler offenbar ihre Landesherrschaft um all ihr Eigentum und
all ihre Recht bringen wollten; auf den neuerlichen Anspruch auf 'Privateigentum'
ging er allerdings nicht näher ein, weil dies für ihn nichts anderes als ein rabulistischer
Kunstgriff war249. Die politische Tragweite der steuerlichen Mitspracheforderungen
sah der herrschaftliche Anwalt nun viel klarer als zuvor. Bei der Beschwerde
über die allgemeine und direkte Steuer ging er sehr ausführlich auf den Zusammenhang
der Einführung dieser Steuer, d.h. auf die Generalrenovatur und die
Vogteigüterteilung ein, die beide - wie er meinte - auch auf Wunsch der Untertanen
zustande gekommen waren; noch einmal betonte er, daß die Aufrechnung der neuen
Steuer mit den alten Abgaben den Untertanen zu ihrer Erklärung vorgelegt und ihnen
freigestellt worden sei, ob sie die alten Abgaben oder die neue Steuer entrichten
wollten; da die Repraesentanten der Gemeinden damals erklärten, daß die Untertanen
lieber die Steuer, allerdings in etwas verminderter Höhe, zahlen wollten, wurde
die neue Steuer auf die Höhe der alten Abgaben reduziert und durch das Dekret vom
27.Januar 1767 eingeführt; nun sei es unmöglich, wegen der Beschwerde einiger
unruhigen Köpfe[n] die ganze Sache rückgängig zu machen, weil sie ja nicht die Jura
singulorum, sondern eine rem universitatis betreffe250. Damit hatte der herrschaftli¬246
Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.572; s.a.
S.579, wo Lex von Gewinnsucht spricht.
247 Vgl. dazu auch Ulbrich, Rheingrenze, S.228 (hier mit Beispiel von Kriechingen).
248 Vgl. die Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.574-601
(zum Legitimationspunkt), S.601-728 (zur ersten Waldbeschwerde, hier zit.606 u.719) u. S.770-781
(zur fünften Frongeldbeschwerde).
249 Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.685.
250 Vgl. die Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG v. 4.Januar 1781: LA SB 22/2716, S.745-757
(Stellungnahme zum dritten Beschwerdepunkt über die Einführung der allgemeinen und direkten
Steuer, zit.751 u.754); vgl. auch die Stellungnahme zur 5.Beschwerde über das Frongeld: ebd., S.770-781.
338