Full text : Obrigkeit und Untertanen

ständischen  Vorstellungen  einer  wechselseitigen  Verpflichtung  von  Herrn  und
Holden,  d.h.  eines  reziproken  Herrschaftsverhältnisses,  nahmen  zusehends
allgemeingültigen  Charakter  an.  Ja  selbst  bei  der  lokalspezifischen  Beschwerde  über
die  beiden  neuen  Schäfereien  im  Köllertal,  die  Sprenger  und  Holzer  Schäferei,  klagte
der  Anwalt  der  Untertanen  nun  ebenfalls  erstmals  die  Konsenspflichtigkeit  der
Herrschaft  ein;  denn  er  monierte,  daß  die  Weidebeschreibung  der  Holzer  Schäferei
allein  von  der  Herrschaft  verfertigt  worden  sei,  ohne  die  Untertanen  zu  fragen  und
ihre  Unterschrift  und  Einwilligung  einzuholen;  ein  solch  'einseitiges  Verfahren'  war
für  den  Köllertaler  Anwalt  eine  'Nullität',  die  keinerlei  Rechtskraft  besaß242.  Claudia
Ulbrich  hat  in  diesem  Zusammenhang  zu  Recht  daraufhingewiesen,  daß  "ein  grundsätzlicher
  Anspruch  auf  Mitsprache"  darin  zum  Ausdruck  kommt,  "wenn  die  Köllertaler
  Bauern  ihrem  Landesherm  grundsätzlich  das  Recht  bestreiten,  ohne  ihre
Bewilligung  eine  neue  Schäferei  zu  errichten"243.  Aber  auch  hier  dürfen  wir  nicht
vergessen,  daß  die  Partizipationsansprüche  der  Köllertaler  erst  durch  die  Verrechtlichung
  entstanden  waren,  d.h.  durch  den  prozessualen  Konfliktaustrag,  der  zur
rechtlichen  Fundiemng  der  einzelnen  Klagen  zwang.  Der  Anwalt  betonte  am  Ende
seiner  Triplik  nochmals  diesen  grundlegenden  Aspekt,  daß  man  nicht  auf  gleichviel
gravaminiret,  sondern  daß  man  recht  gut  gefuttert  sey,  mit  anderen  Worten,  daß  alle
acht  Beschwerden  in  völliger  Übereinstimmung  mit  den  geltenden  Gesetzen
stünden244.  Die  Berufung  auf  Recht  und  Gesetz  diente  den  Köllertalem  bzw.  ihrem
Anwalt  als  Legitimierung  traditionaler  Mitspracheforderungen,  die  absolutistischen
Tendenzen  entgegen  wirken  sollten.
Noch  einmal  bezog  der  herrschaftliche  Anwalt  Stellung.  Nach  der  mittlerweile  üblich
gewordenen  Terminverzögerung  verfaßte  er  Anfang  Januar  1781  als  Antwort  auf  die
Triplik  eine  Quadruplik,  die  zwar  mit  über  240  Seiten  wiederum  sehr  umfangreich
war,  aber  nur  noch  wenige  Anlagen  enthielt,  womit  Lex  signalisierte,  daß  er  keine
neuen  'Beweise'  vorzulegen  gewillt  war245.  In  der  Tat  war  es  so,  daß  der  Anwalt  des
Fürsten  kaum  neue  Gegenargumente  vorbrachte  und  sich  häufig  auf  seine  Duplik

242  Vgl.  die  achte  Klage  in  der  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  15.November  1780:
LA  SB  22/2716,  S.557-562.
243  Vgl.  Ulbrich,  Rheingrenze,  S.227/Anm.l9;  hier  nur  als  e  i  n  Beleg  unter  mehreren  für  die  These,  daß
ein  großer  Teil  der  Unruhen  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.Jahrhunderts  mit  dem  aufgeklärten  Absolutismus
  zusammenhing.
244  Vgl.  das  Fazit  in  der  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  15.November  1780:  LA  SB
22/2716,  S.562f.  (zit.562).
245  Quadruplik  des  herrschaftl.  Anwalts  Lex  ans  ATG,  Saarbrücken  4.Januar  1781  (dem  ATG  vorgelegt
am  18.Januar):  LA  SB  22/2716,  S.571-818  (die  Anlagen:  ebd.,  S.820-827);  zur  Aufforderung  des
ATG  an  den  beklagten  Teil  um  Stellungnahme  vom  24.November  1780  und  der  dann  erfolgten
Terminverlängerung  vgl.  die  Schreiben  ebd.,  S.567-570.  Hier  fühlt  man  sich  an  das  kritische  Urteil
des  Freiherm  vom  Stein  über  die  ’Vielschreiberei'  der  Bürokratie  der  damaligen  Zeit  erinnert:  Sie
"schreiben,  schreiben,  schreiben  in  stillen,  mit  verschlosssenen  Türen  versehenen  Büros,  unbekannt,
ungemerkt,  ungerühmt  und  ziehen  ihre  Kinder  wieder  zu  gleich  brauchbaren  Schreibmaschinen  auf'
(zit.  nach  Wehler,  Gesellschaftsgeschichte  I,  S.287).

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