ständischen Vorstellungen einer wechselseitigen Verpflichtung von Herrn und
Holden, d.h. eines reziproken Herrschaftsverhältnisses, nahmen zusehends
allgemeingültigen Charakter an. Ja selbst bei der lokalspezifischen Beschwerde über
die beiden neuen Schäfereien im Köllertal, die Sprenger und Holzer Schäferei, klagte
der Anwalt der Untertanen nun ebenfalls erstmals die Konsenspflichtigkeit der
Herrschaft ein; denn er monierte, daß die Weidebeschreibung der Holzer Schäferei
allein von der Herrschaft verfertigt worden sei, ohne die Untertanen zu fragen und
ihre Unterschrift und Einwilligung einzuholen; ein solch 'einseitiges Verfahren' war
für den Köllertaler Anwalt eine 'Nullität', die keinerlei Rechtskraft besaß242. Claudia
Ulbrich hat in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhingewiesen, daß "ein grundsätzlicher
Anspruch auf Mitsprache" darin zum Ausdruck kommt, "wenn die Köllertaler
Bauern ihrem Landesherm grundsätzlich das Recht bestreiten, ohne ihre
Bewilligung eine neue Schäferei zu errichten"243. Aber auch hier dürfen wir nicht
vergessen, daß die Partizipationsansprüche der Köllertaler erst durch die Verrechtlichung
entstanden waren, d.h. durch den prozessualen Konfliktaustrag, der zur
rechtlichen Fundiemng der einzelnen Klagen zwang. Der Anwalt betonte am Ende
seiner Triplik nochmals diesen grundlegenden Aspekt, daß man nicht auf gleichviel
gravaminiret, sondern daß man recht gut gefuttert sey, mit anderen Worten, daß alle
acht Beschwerden in völliger Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen
stünden244. Die Berufung auf Recht und Gesetz diente den Köllertalem bzw. ihrem
Anwalt als Legitimierung traditionaler Mitspracheforderungen, die absolutistischen
Tendenzen entgegen wirken sollten.
Noch einmal bezog der herrschaftliche Anwalt Stellung. Nach der mittlerweile üblich
gewordenen Terminverzögerung verfaßte er Anfang Januar 1781 als Antwort auf die
Triplik eine Quadruplik, die zwar mit über 240 Seiten wiederum sehr umfangreich
war, aber nur noch wenige Anlagen enthielt, womit Lex signalisierte, daß er keine
neuen 'Beweise' vorzulegen gewillt war245. In der Tat war es so, daß der Anwalt des
Fürsten kaum neue Gegenargumente vorbrachte und sich häufig auf seine Duplik
242 Vgl. die achte Klage in der Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 15.November 1780:
LA SB 22/2716, S.557-562.
243 Vgl. Ulbrich, Rheingrenze, S.227/Anm.l9; hier nur als e i n Beleg unter mehreren für die These, daß
ein großer Teil der Unruhen in der zweiten Hälfte des 18.Jahrhunderts mit dem aufgeklärten Absolutismus
zusammenhing.
244 Vgl. das Fazit in der Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 15.November 1780: LA SB
22/2716, S.562f. (zit.562).
245 Quadruplik des herrschaftl. Anwalts Lex ans ATG, Saarbrücken 4.Januar 1781 (dem ATG vorgelegt
am 18.Januar): LA SB 22/2716, S.571-818 (die Anlagen: ebd., S.820-827); zur Aufforderung des
ATG an den beklagten Teil um Stellungnahme vom 24.November 1780 und der dann erfolgten
Terminverlängerung vgl. die Schreiben ebd., S.567-570. Hier fühlt man sich an das kritische Urteil
des Freiherm vom Stein über die ’Vielschreiberei' der Bürokratie der damaligen Zeit erinnert: Sie
"schreiben, schreiben, schreiben in stillen, mit verschlosssenen Türen versehenen Büros, unbekannt,
ungemerkt, ungerühmt und ziehen ihre Kinder wieder zu gleich brauchbaren Schreibmaschinen auf'
(zit. nach Wehler, Gesellschaftsgeschichte I, S.287).
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