Full text : Obrigkeit und Untertanen

Augen  falle,  so  daß  es  nicht  weiter  verwunderlich  sei,  daß  nach  dem  Steuer-Renovations-Wesen
  es  nicht  besser  als  bey  deßen  einseitige(r)  Errichtung  ergangen
ist11*.

Die  zunehmende  Präzisierung  der  einzelnen  Argumente  schlug  sich  auch  bei  der
Landgelderbeschwerde  nieder.  Nochmals  betonte  der  Köllertaler  Anwalt,  daß  seine
Mandanten  diese  Steuern  herkömmlich  zu  bezahlen  schuldig  auch  willig  (seien),  aber
doch  nicht  willkürlich  (zeitgen.  Hervorhebung,  K.R.)\  denn  wenn  dies  gleichgültig
wäre,  dann  würde  das  absolute  Fürstenrecht  eine  Stütze  bekommen,  welches  wider
alle  teutsche  Verfaßung  anstößet.  Bis  hierhin  folgte  der  Anwalt  weitgehend  seiner
Argumentation  in  der  vorangegangenen  Replik;  jetzt  fügte  er  aber  noch  hinzu,  daß  in
der  gesunden  Vernunft  bereits  gegründet  (sei),  daß  wer  bezahlen  solle,  nothwendig
zwey  Stücke  vorher  wissen  müsse,  nemlich  wieviel  u.  warum  (zeitgen.  Hervorhebung,
K  R.)  er  solches  zu  zahlen  schuldig  sey219.  Die  quasi-ständischen  Partizipationsansprüche
  der  Köllertaler  auf  die  landesherrliche  Steuererhebung  wurden  verknüpft  mit
einer  Absolutismus-Kritik,  die  sich  wiedemm  auf  das  vemunftgeleitete  Denken  der
Aufklärung  berief.  Immer  deutlicher  wurde,  daß  die  Aufklärung  als  Instrument  zur
Wiederbelebung  landständischer  Forderungen  benutzt  wurde,  um  so  den  Absolutismus
  auf  ganz  traditionale  Weise  zu  zähmen238 240 241.
Die  Konsensforderungen  blieben  nun  nicht  mehr  in  erster  Linie  auf  die  steuerlichen
Beschwerden  beschränkt.  Zum  ersten  Mal  verwies  der  Anwalt  auch  bei  der  Klage
über  die  staatlichen  Monopole  darauf,  daß  die  Untertanen,  die  sich  auf  die  natürliche
Freiheit  beriefen,  dasgleiche  Recht  in  Anspruch  nähmen  wie  der  Landesherr,  der  sich
stets  auf  das  Herkommen  berief;  und  wamm  sollte  ihnen  dies  verwehrt  werden,  seien
doch  die  Rechte  zwischen  Herrschaften  und  Untertanen  jura  reciproca241.  Die  alt¬238

  Vgl.  die  Rechtfertigung  der  dritten  Beschwerde  in  der  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG
v.  15.November  1780:  LA  SB  22/2716,  S.536-540  (zit.539f.);  Lautz  bezieht  sich  hier  auf  ein  Werk
von  Klock  mit  dem  Titel:  De  contributione.
239  Vgl.  die  Rechtfertigung  des  sechsten  Klagepunkts  über  die  Landgelder  in  der  Triplik  des  Köllertaler
Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  lS.November  1780:  LA  SB  22/2716,  S.551-554  (zit.552).
240  Erstaunlicherweise  deckt  sich  die  Landgelderbeschwerde  der  Köllertaler  weitgehend  mit  dem  Reformvorschlag
  des  Jugenheimer  Amtmanns  Schmoll  aus  dem  Jahre  1731,  der  wegen  der  zunehmenden
Belastung  der  Untertanen  durch  die  Landgelder  eine  genaue  Einsicht  bey  diesen  Gelder(n)  forderte
und  fand,  daß  keine  Landgelder  ohne  gnädigste  Ratification  außzuschreiben  wären,  zu  dem  Ende
jedesmahl  zu  Anfang  des  Jahres  eine  Specification,  was  vor  Gelder  nöthig  seyn,  in  der  Grafschaft  zu
erheben,  zu  machen  und  solche  ad  ratificandum  einzuschicken,  welche  dann  vorhero  wohl  zu  examiniren,
  damit  kein  Ungebühr  dabey  unterlaufe  (...),  s.  Schmoll-Bericht  v.  4.5.1731:  LA  SB  22/2461,
fol.22v.u.23r.  Die  Tatsache,  daß  die  Untertanen  eine  Forderung  stellten,  die  in  ihrem  Ursprünge  von
der  reformabsolutistisch-aufgeklärten  Herrschaft  ihren  Ausgang  nahm  und  sich  eigentlich  gegen  die
absolutistische  Willkür  richtete,  scheint  die  alte  These  von  Koser  zu  belegen,  wonach  der  'aufgeklärte
Absolutismus'  ein  durch  die  Aufklärung  gezähmter  Absolutismus  ist  (vgl.  Koser,  Epochen,  S.l-44).
241  Vgl.  die  siebten  Klage  in  der  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  15.November  1780:
LA  SB  22/2716,  S.555-557  (zit.555).
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