Augen falle, so daß es nicht weiter verwunderlich sei, daß nach dem Steuer-Renovations-Wesen
es nicht besser als bey deßen einseitige(r) Errichtung ergangen
ist11*.
Die zunehmende Präzisierung der einzelnen Argumente schlug sich auch bei der
Landgelderbeschwerde nieder. Nochmals betonte der Köllertaler Anwalt, daß seine
Mandanten diese Steuern herkömmlich zu bezahlen schuldig auch willig (seien), aber
doch nicht willkürlich (zeitgen. Hervorhebung, K.R.)\ denn wenn dies gleichgültig
wäre, dann würde das absolute Fürstenrecht eine Stütze bekommen, welches wider
alle teutsche Verfaßung anstößet. Bis hierhin folgte der Anwalt weitgehend seiner
Argumentation in der vorangegangenen Replik; jetzt fügte er aber noch hinzu, daß in
der gesunden Vernunft bereits gegründet (sei), daß wer bezahlen solle, nothwendig
zwey Stücke vorher wissen müsse, nemlich wieviel u. warum (zeitgen. Hervorhebung,
K R.) er solches zu zahlen schuldig sey219. Die quasi-ständischen Partizipationsansprüche
der Köllertaler auf die landesherrliche Steuererhebung wurden verknüpft mit
einer Absolutismus-Kritik, die sich wiedemm auf das vemunftgeleitete Denken der
Aufklärung berief. Immer deutlicher wurde, daß die Aufklärung als Instrument zur
Wiederbelebung landständischer Forderungen benutzt wurde, um so den Absolutismus
auf ganz traditionale Weise zu zähmen238 240 241.
Die Konsensforderungen blieben nun nicht mehr in erster Linie auf die steuerlichen
Beschwerden beschränkt. Zum ersten Mal verwies der Anwalt auch bei der Klage
über die staatlichen Monopole darauf, daß die Untertanen, die sich auf die natürliche
Freiheit beriefen, dasgleiche Recht in Anspruch nähmen wie der Landesherr, der sich
stets auf das Herkommen berief; und wamm sollte ihnen dies verwehrt werden, seien
doch die Rechte zwischen Herrschaften und Untertanen jura reciproca241. Die alt¬238
Vgl. die Rechtfertigung der dritten Beschwerde in der Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG
v. 15.November 1780: LA SB 22/2716, S.536-540 (zit.539f.); Lautz bezieht sich hier auf ein Werk
von Klock mit dem Titel: De contributione.
239 Vgl. die Rechtfertigung des sechsten Klagepunkts über die Landgelder in der Triplik des Köllertaler
Anwalts Lautz ans ATG v. lS.November 1780: LA SB 22/2716, S.551-554 (zit.552).
240 Erstaunlicherweise deckt sich die Landgelderbeschwerde der Köllertaler weitgehend mit dem Reformvorschlag
des Jugenheimer Amtmanns Schmoll aus dem Jahre 1731, der wegen der zunehmenden
Belastung der Untertanen durch die Landgelder eine genaue Einsicht bey diesen Gelder(n) forderte
und fand, daß keine Landgelder ohne gnädigste Ratification außzuschreiben wären, zu dem Ende
jedesmahl zu Anfang des Jahres eine Specification, was vor Gelder nöthig seyn, in der Grafschaft zu
erheben, zu machen und solche ad ratificandum einzuschicken, welche dann vorhero wohl zu examiniren,
damit kein Ungebühr dabey unterlaufe (...), s. Schmoll-Bericht v. 4.5.1731: LA SB 22/2461,
fol.22v.u.23r. Die Tatsache, daß die Untertanen eine Forderung stellten, die in ihrem Ursprünge von
der reformabsolutistisch-aufgeklärten Herrschaft ihren Ausgang nahm und sich eigentlich gegen die
absolutistische Willkür richtete, scheint die alte These von Koser zu belegen, wonach der 'aufgeklärte
Absolutismus' ein durch die Aufklärung gezähmter Absolutismus ist (vgl. Koser, Epochen, S.l-44).
241 Vgl. die siebten Klage in der Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 15.November 1780:
LA SB 22/2716, S.555-557 (zit.555).
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