Full text : Obrigkeit und Untertanen

Eindruck  der  Aufklärung  Eigentumsforderungen  gestellt,  die  zugleich  zur  Wiederbelebung
  altständischer  Konsensforderungen  führten.
Auch  gegen  die  von  den  einzelnen  Meiern  Unterzeichnete  Generalbeschreibung  der
Grafschaft  von  1741/42  äußerte  sich  der  Anwalt  nunmehr  noch  eindeutiger  als  zuvor,
wenn  er  behauptete,  daß  damals  'de  damno  vitando',  d.h.  zum  vermeidbaren  Schaden
der  Gememden  gehandelt  worden  sei,  so  daß  die  Einwilligung  der  Meier  nicht  mehr
ausreichte,  weil  sie  in  solchen  Fällen  ohne  Hinzuziehung  der  gesamten  Gemeinde
nichts  unternehmen  könnten234 235.  Überhaupt  richtete  sich  der  Anwalt  jetzt  viel
dezidierter  gegen  die  allgemein  übliche  Praxis,  daß  die  Meier  im  Namen  der  Gemeinde
  sprachen.  Bei  der  Beschwerde  über  die  allgemeine  Steuer  sagte  er,  daß  die
Meier  keine  Vollmacht  von  den  Köllertaler  Bauern  zur  Einwilligung  gehabt  hätten,
weil  jedermann  gewußt  habe,  daß  die  Meier  gemeinigl(ich)  gut  herrschaftlich  sind  u.
alles  nachgeben,  es  mag  dem  Mitunterthan  noch  so  unerträglich  seyn.  Hier  verwies
er  wieder  auf  die  einschlägige  reichsrechtliche  Literatur,  die  besage,  daß  den  Untertanen
  wider  Willen  keine  Lasten  durch  einseitige  erschlichene  Handlungen  aufgebürdet
  werden  können,  denn:  quod  omnes  similiter  tangit,  ab  omnibus  comprobari
debei123  5.  Damit  hatte  der  Köllertaler  Anwalt  und  Saarbrücker  Hofgerichtsadvokat
Lautz  auf  einen  römisch-rechtlichen  Grundsatz  hingewiesen,  der  sich  im  Hochmittelalter
  als  d  i  e  Standardformel  in  den  Debatten  um  ständische  Mitspracherechte
schlechthin  wiederfmdet236.  Die  Forschung  hat  in  dieser  'Q.o.T.-Formel',  wie  sie  kurz
genannt  wird,  "eine  für  den  europäischen  Bereich  charakteristische  Tendenz  zu  einer
konsensuellen  Fundierung  von  Politik"  erkannt,  "die  zugleich  deutlich  macht,  daß  es
gerade  die  der  feudalen  Ordnung  eigene  Mischung  von  Unterordnung  und  Widerstandsrecht
  ist,  die  den  Boden  abgibt  für  das,  was  wir  in  der  Rückschau  die  Entwicklung
  demokratisch-repräsentativer  Verhältnisse  nennen"237.  Die  Tatsache,  daß  der
Köllertaler  Anwalt  im  letzten  Drittel  des  18.Jahrhunderts  diese  mittelalterliche
Ständeformel  gebraucht,  belegt  einmal  mehr  unsere  Annahme  von  der  Wiederbelebung
  mittelalterlichen  Verfassungsdenkens  unter  dem  Eindruck  des  aufgeklärten
Reformabsolutismus.  Unter  Berufung  auf  einen  weiteren  Reichsjuristen  lehnte  der
Anwalt  in  diesem  Zusammenhang  auch  die  Generalrenovatur  ab,  weil  sie  von  einer
einseitigen  Renovations-Commission  und  eben  nicht  pro  consensu  durchgeführt
worden  sei.  Jetzt  behauptete  Lautz  sogar  unumwunden,  daß  schon  der  Anfang  des
ganzen  Peraequations-  u.  Revisions-Schazungswesen(s)  (...)  als  widerrechtlich  in  die

234  Vgl.  die  Widerlegung  des  dritten  Scheingrundes  bei  der  ersten  Beschwerde  über  den  Wald  in  der
Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  15.November  1780:  LA  SB  22/2716,  S.527.
235  Vgl.  die  Rechtfertigung  der  dritten  Beschwerde  in  der  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG
v.  15.November  1780:  LA  SB  22/2716,  S.536-540  (zit.537);  Lautz  bezieht  sich  hier  auf  ein  Werk  von
Lauterbach;  Werk  und  Autor  konnten  nicht  näher  bestimmt  werden,  auch  nicht  durch  den  neuesten
umfangreichen  Katalog  über  das  Reichskammergericht:  Frieden  durch  Recht.
236  Vgl.  allgem.  dazu  Schulze,  Einführung,  S.149.

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