Eindruck der Aufklärung Eigentumsforderungen gestellt, die zugleich zur Wiederbelebung
altständischer Konsensforderungen führten.
Auch gegen die von den einzelnen Meiern Unterzeichnete Generalbeschreibung der
Grafschaft von 1741/42 äußerte sich der Anwalt nunmehr noch eindeutiger als zuvor,
wenn er behauptete, daß damals 'de damno vitando', d.h. zum vermeidbaren Schaden
der Gememden gehandelt worden sei, so daß die Einwilligung der Meier nicht mehr
ausreichte, weil sie in solchen Fällen ohne Hinzuziehung der gesamten Gemeinde
nichts unternehmen könnten234 235. Überhaupt richtete sich der Anwalt jetzt viel
dezidierter gegen die allgemein übliche Praxis, daß die Meier im Namen der Gemeinde
sprachen. Bei der Beschwerde über die allgemeine Steuer sagte er, daß die
Meier keine Vollmacht von den Köllertaler Bauern zur Einwilligung gehabt hätten,
weil jedermann gewußt habe, daß die Meier gemeinigl(ich) gut herrschaftlich sind u.
alles nachgeben, es mag dem Mitunterthan noch so unerträglich seyn. Hier verwies
er wieder auf die einschlägige reichsrechtliche Literatur, die besage, daß den Untertanen
wider Willen keine Lasten durch einseitige erschlichene Handlungen aufgebürdet
werden können, denn: quod omnes similiter tangit, ab omnibus comprobari
debei123 5. Damit hatte der Köllertaler Anwalt und Saarbrücker Hofgerichtsadvokat
Lautz auf einen römisch-rechtlichen Grundsatz hingewiesen, der sich im Hochmittelalter
als d i e Standardformel in den Debatten um ständische Mitspracherechte
schlechthin wiederfmdet236. Die Forschung hat in dieser 'Q.o.T.-Formel', wie sie kurz
genannt wird, "eine für den europäischen Bereich charakteristische Tendenz zu einer
konsensuellen Fundierung von Politik" erkannt, "die zugleich deutlich macht, daß es
gerade die der feudalen Ordnung eigene Mischung von Unterordnung und Widerstandsrecht
ist, die den Boden abgibt für das, was wir in der Rückschau die Entwicklung
demokratisch-repräsentativer Verhältnisse nennen"237. Die Tatsache, daß der
Köllertaler Anwalt im letzten Drittel des 18.Jahrhunderts diese mittelalterliche
Ständeformel gebraucht, belegt einmal mehr unsere Annahme von der Wiederbelebung
mittelalterlichen Verfassungsdenkens unter dem Eindruck des aufgeklärten
Reformabsolutismus. Unter Berufung auf einen weiteren Reichsjuristen lehnte der
Anwalt in diesem Zusammenhang auch die Generalrenovatur ab, weil sie von einer
einseitigen Renovations-Commission und eben nicht pro consensu durchgeführt
worden sei. Jetzt behauptete Lautz sogar unumwunden, daß schon der Anfang des
ganzen Peraequations- u. Revisions-Schazungswesen(s) (...) als widerrechtlich in die
234 Vgl. die Widerlegung des dritten Scheingrundes bei der ersten Beschwerde über den Wald in der
Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG v. 15.November 1780: LA SB 22/2716, S.527.
235 Vgl. die Rechtfertigung der dritten Beschwerde in der Triplik des Köllertaler Anwalts Lautz ans ATG
v. 15.November 1780: LA SB 22/2716, S.536-540 (zit.537); Lautz bezieht sich hier auf ein Werk von
Lauterbach; Werk und Autor konnten nicht näher bestimmt werden, auch nicht durch den neuesten
umfangreichen Katalog über das Reichskammergericht: Frieden durch Recht.
236 Vgl. allgem. dazu Schulze, Einführung, S.149.
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