Full text : Obrigkeit und Untertanen

Am  11.August  1780  erließ  das  Austrägalgericht  das  Dekret  an  den  klagenden  Teil,
binnen  vier  Wochen  Stellung  zu  nehmen  zur  Duplik  von  Lex229.  Aber  auch  Lautz
konnte  den  Termin  wegen  des  enormen  Umfangs  der  Duplik  und  ihrer  Anlagen  nicht
einhalten,  so  daß  er  am  19.September  um  eine  Fristverlängerung  von  acht  Wochen
bitten  mußte230 231,  die  ihm  das  Austrägalgericht  am  26.September  gewähr?^  .  Am
15.November  1780  war  die  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  fertig.  In  der  Regel  sollte
das  ordentliche  Verfahren  in  einem  petitorischen  Prozeß  mit  der  Duplik  beendet  sein,
wenn  nicht  neue  Argumente  vorgebracht  würden;  da  die  Duplik  aber  46  Anlagen
enthielt,  sah  sich  der  Köllertaler  Anwalt  gezwungen  zu  antworten.  Seine  Triplik
umfaßte  90  Seiten  und  nur  noch  zwei  Anlagen,  woran  zu  erkennen  ist,  daß  er  gewillt
war,  den  Prozeß  einem  Ende  entgegenzuführen232.  Was  hatte  der  klägerische  Anwalt
neues  vorzubringen?
Wie  nun  bereits  zur  Gewohnheit  geworden,  setzte  sich  der  Anwalt  mit  jedem  Argument
  seines  Widerstreiters  eingehend  auseinander.  Dieser  geradezu  lückenlose
Kommunikationsprozeß  führte  dazu,  daß  die  einzelnen  Klagen  noch  stärker  präzisiert
und  die  altständischen  Konsensforderungen  noch  weiter  ausgedehnt  wurden,  als  es
bereits  in  der  Replik  der  Fall  gewesen  war.  Bei  der  Waldbeschwerde  hatte  dies  zur
Folge,  daß  jetzt  nicht  mehr  die  traditionelle  Unterscheidung  zwischen  Besitzstand
und  Eigentum,  also  zwischen  Nutzungsrechten  und  Verfügungsgewalt  im  Zentrum
der  Debatte  stand,  sondern  daß  der  Köllertaler  Anwalt  nun  unverholen  auf  das
'Privateigentum'  seiner  Mandanten  abstellte,  das  er  zuvor  nur  andeutungsweise  ins
Spiel  gebracht  hatte.  Die  Betonung  des  Privateigentums,  also  einer  modemstaatlichen
Kategorie,  die  erst  im  Zuge  der  Aufklärung  diskutiert  wurde,  hatte  die  paradoxe
Wirkung,  daß  das  altständische  Moment  des  Konsenses  noch  stärker  als  zuvor
herausgestellt  wurde;  denn  unter  Berufung  auf  das  Privateigentum  seiner  Mandanten
wandte  sich  der  Köllertaler  Anwalt  jetzt  ganz  dezidiert  gegen  jegliche  einseitig  'von
oben'  bestimmte  Politik.  So  war  für  ihn  nunmehr  selbst  die  Arbeit  der  herrschaftlichen
  Absteinungskommission  der  1730er  Jahre  als  widerrechtlich  und  damit  als
aufgehoben  anzusehen,  weil  sie  'vi  superioritatis  territorialis'  und  ohne  Flinzuziehung
der  Köllertaler  Bauern  geschehen  sei,  die  doch  hätten  befragt  werden  müssen,  da  ihre
'Privatgüter'  betroffen  waren233.  Man  muß  sich  diesen  Zusammenhang  nochmals  vor
Augen  führen:  Während  unter  vormundschaftlicher  Zeit  noch  kein  Landuntertan  an
Eigentumsansprüche  dachte,  wurden  im  letzten  Drittel  des  18  Jahrhunderts  unter  dem

229  Vgl.  das  Dekret  des  ATG  v.  11.August  1780:  LA  SB  22/2716,  S.469.
230  Vgl.  die  Bitte  von  Lautz  ans  ATG  v.  19  September  1780:  LA  SB  22/2716,  S.470.
231  Vgl.  das  Schreiben  des  ATG  v.  26.September  1780:  LA  SB  22/2716,  S.472.
232  Vgl.  die  Triplik  des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  vom  15.November  1780:  LA  SB  22/2716,
S.473-563  (die  beiden  Anlagen:  ebd.,  S.564-66).
233  Vgl.  die  Widerlegung  des  zweiten  Scheingrunds  der  ersten  Beschwerde  über  den  Wald  in  der  Triplik
des  Köllertaler  Anwalts  Lautz  ans  ATG  v.  15.November  1780:  LA  SB  22/2716,  S.523-526  (zit.526).
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